Erstellt am 15.07.2012 um 15:50 Uhr von Hoppel
@ littlehelper
Warum muss und ist ein Arbeitsplatz nur in Vollzeit zu besetzen? Spontan fällt mir keine Tätigkeit ein, die ausschließlich von einer Vollzeitkraft ausgeübt werden kann.
Wie viele AN zählt der Betrieb?
§ 8 (7) TzBfG Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Zu 1.: Kommt drauf an. Ein AG kann den Teilzeitwunsch nur verweigern, wenn "die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht" > § 8 (4) TzBfG
Zu 2.: Bei Rückkehr aus Mutterschutz/Elternzeit besteht Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Es besteht aber kein Anspruch darauf, den alten Arbeitsplatz wieder besetzen zu können.
Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit findet sich in > § 8 TzBfG (1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Zu 3.: § 5 TzBfG > Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.
Die Frage dürfte damit beantwortet sein.
Erstellt am 15.07.2012 um 17:16 Uhr von BRMetall
Also, ganz so einfach ist es auch nicht. Das kann auch dem Gesetz entnehmen
--
1. Muss der AN einen Teilzeitwunsch 3 Monate vorher dem AG anzeigen.
2. Dann musd der AG pruefen
3. Dann muss der AG entscheiden ob es betrieblich moeglich ist, also auch in den Betriebsablauf integrierbar ist.
Letzteres kann gerade wegen der geringen Stundenzahl durchaus Probleme bedeuten in der Mieglichkeit der Umsetzung.
Der AG muss keine besondere Stelle zusaetzlich schaffen.
Letzlich, wenn dann der AG entscheidet, idt betrieblich nicht moeglich muesste der AN klagen. Bis dann ggf letztlich ein rechtsverbindliches Urteil ggf vor dem BAG gegeben ist, kann es Jahre dauern.
Die AN welche aus dem Mutterschutz oder ggf Elternzeit kommt hat NUR einen Anspruch auf Beschaeftigung lt. ArbV.
Erstellt am 15.07.2012 um 22:24 Uhr von Laffo
@littlehelper
wieviel Teilzeit möchte/kann die Kollegin arbeiten? Es gibt z.B. die Möglichkeiten des Jobsharings (dazu benötigt sie aber noch eine 2te ANin) oder 50% Teilzeit bei z.b. 2 Wochen Arbeit / 2 Wochen frei.. es gäbe dort diverse Varianten.
Punkt 3 deiner Frage ist mir nicht ganz verständlich! Bei einer tariflichen Regelung habt ihr dennoch eine BV abgeschlossen?...