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Änderung der Arbeitszeit

S
Sash4
Apr 2023 bearbeitet

In meinem Betrieb gibt es zwei Dienstpläne. Dienstplan A (Innendienst) mit den Arbeitszeiten von 6:30 Uhr bis 15.00 Uhr. Dienstplan B (Außendienst) mit den Arbeitszeiten 7.45 Uhr bis 16.30 Uhr. Für mich ist der Dienstplan A bindend, da ich in der Inndendienstgruppe eingetragen bin. Ich arbeite im Wechsel zwischen Innendienst und Außendienst, aber immer mit den Arbeitszeiten vom Dienstplan A. Daraus folgt für mich, dass sobald ich im Außendienst arbeite, ich bisher einfach die Arbeitszeiten vom Dienstplan A auf 7.45 Uhr bis 16.15 Uhr hochgerechnet habe. Kann mein Arbeitgeber nun verlangen, dass ich immer wenn ich den Außendienst verrichte, die Arbeitszeiten von Dienstplan B nutzen muss, also anstatt 16.15 Uhr um 16.30 Dienstende habe?

MfG Alex

32006

Community-Antworten (6)

C
celestro

29.04.2023 um 15:25 Uhr

"Kann mein Arbeitgeber nun verlangen, dass ich immer wenn ich den Außendienst verrichte, die Arbeitszeiten von Dienstplan B nutzen muss, also anstatt 16.15 Uhr um 16.30 Dienstende habe?"

Was heißt denn "Wechsel"? Warum wechselst Du und ändert sich z.B. auch Dein Gehalt?

S
Sash4

29.04.2023 um 15:38 Uhr

Das Gehalt ändert sich nicht, und mit einem Wechsel meine ich, dass ich drei Wochen im Innendienst arbeite und drei Wochen im Außendienst. Der Wechsel ist so vorgesehen, da die reine Innendienst Tätigkeit (ohne Außendienst) eine Entgeldgruppe unter der Tätigkeit vom Außendienst sich befindet.

G
ganther

29.04.2023 um 17:31 Uhr

gibt es einen BR?

S
Sash4

29.04.2023 um 17:47 Uhr

Ja es gibt einen BR. Der mir aber keine klare Antwort geben kann, ja oder nein.

C
celestro

29.04.2023 um 18:33 Uhr

Spontan würde ich sagen ... ja ... Du bekommst die höhere Vergütungsgruppe wegen dem Wechsel und müsstet Dich daher auch an die Arbeitszeit des Außendienstes halten.

D
DummerHund

29.04.2023 um 20:43 Uhr

"Ja es gibt einen BR. Der mir aber keine klare Antwort geben kann, ja oder nein" Unverständlich da der BR ja eigentlich in der Mitbestimmung wäre. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dieses Mitbestimmungsrecht betrifft die Frage, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten welcher Arbeitnehmer arbeiten soll. Wenn diese Frage zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht geklärt ist, darf der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer eigentlich gar nicht arbeiten lassen. Das Mitbestimmungsrecht hat deshalb eine außerordentlich wichtige Bedeutung.

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