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Einseitige Urlaubsrichtlinen

T
thunderelf
Jan 2018 bearbeitet

Liebes Forum,

alle Jahre wieder veröffentlicht unser AG eine "Urlaubsrichtlinie" in der er ankündigt das aller Urlaub am Jahresende verfällt. Wir haben immer wieder darauf hingewiesen, dass er das einseitig nicht darf. Es gibt auch noch keine BV dazu. D. h. es gilt das BUrlG. Auch wenn er es gut meint, so sehen wir als BR darin eine Verletzung der Mitbestimmungsrechte aus dem BetrVG. Wir wollen das nun Aktenkundig machen und den AG zur Unterlassung auffordern.

Sehen wir das richtig?

mfg Thunderelf

1.261020

Community-Antworten (20)

E
EightBall Akzeptiert

11.10.2016 um 10:02 Uhr

thunderelf ihr müsst euch nicht alles bieten lassen, ja, aber das hier ist die falsche Gelegenheit. Würd ich hier keinen Stress machen. Sondern ein Text, ja, 'ergänzend zu der erinnerung von Herrn (Cheffe) sieht es so und so aus.'

P
Pjöööng

10.10.2016 um 15:46 Uhr

Er gibt doch im Grunde nur wieder, was im Gesetz steht.

Wo ist jetzt Euer Problem? Dass damit bei jemandem der aus dringenden betrieblichen Gründen seinen Urlaub nicht im Kalenderjahr nehmen konnte der Eindruck entstehen könnte dass der Urlaub verfallen ist?

T
thunderelf

10.10.2016 um 15:51 Uhr

Hallo @Pjöööng,

das Problem ist nicht der Inhalt, über den ließe sich auch noch trefflich streiten, nein das Problem ist, dass der AG mal wieder was rausposaunt ohne mit dem BR gesprochen zu haben. Wenn das ein Einzelfall wäre würden wir ja nichts sasgen, aber es ist ein Dauerzustand das er sich in der MAcht sieht, was in unserem Betrieb mitbestimmungspflichtig ist und was nicht.

mfg Thunderelf

P
Pjöööng

10.10.2016 um 15:58 Uhr

Warum soll der Arbeitgeber zwingend mit dem BR über das sprechen müssen, was im Gesetz steht?

G
gironimo

10.10.2016 um 16:10 Uhr

Der AG will ja offenbar einen ganz bestimmten Eindruck erwecken. Und darauf zu bauen, dass alle mit den Achseln zucken und sagen: "Lass den Alten mal reden, wir holen uns den Urlaub ggf. über das Gericht", ist aus meiner Sicht nicht der richtige Weg.

Wenn Ihr also auf den AG einwirken wollt, ist es schon der richtige Weg, den AG unter Bezug auf § 87 BetrVG aufzufordern es zu unterlassen, einseitig Urlaubsgrundsätze zu erlassen. Die Folge bei Missachtung wäre dann, den Weg des § 23.3 BetrVG zu gehen.

Allerdings müsst Ihr Euch auch auf Verhandlungen einrichten. Die Frage wäre also, wie denn aus Eurer Sicht eine Formulierung zum Jahresende (und alles drum herum zu diesem Thema)aussehen sollte.

Parallel wäre daran zu denken, betriebliche Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.

T
thunderelf

10.10.2016 um 16:12 Uhr

Betriebsverfassungsgesetz § 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: ...

  1. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze

...

T
thunderelf

10.10.2016 um 16:18 Uhr

Hallo @gironimo,

Du hast das Problem erkannt. Wir wollen schon seit längerem eine BV zum Urlaub. In der endlich die Beantragung, die Bescheidung, die Urlaubsvertretung und der Verfall u.s.w. geregelt wird. Zur Zeit werden Urlaubssperren nach gutdünken erlassen, Personalgespräche zur Rückname eines Urlaubsantrags u.s.w. praktiziert. Es wäre so glauben wir ein erlaubtes Mittel den AG zur Unterlassung und zum Widerruf aufzufordern und damit ihn endlich an den Verhandlungstisch zu bringen.

mfg Thundeelf

G
gironimo

10.10.2016 um 16:44 Uhr

Ja - das ist es. Und wenn Ihr eine mehr oder weniger gut ausgereifte BV zur Verhandlung gebracht habt und der AG sich den Gesprächen verweigert, auch die E-Stelle anzurufen.

Bei Euch scheint mir beides angezeigt zu sein.

P
Pjöööng

10.10.2016 um 16:59 Uhr

Zitat (gironimo): "Wenn Ihr also auf den AG einwirken wollt, ist es schon der richtige Weg, den AG unter Bezug auf § 87 BetrVG aufzufordern es zu unterlassen, einseitig Urlaubsgrundsätze zu erlassen. Die Folge bei Missachtung wäre dann, den Weg des § 23.3 BetrVG zu gehen."

Als Arbeitgeber würde ich diese Steilvorlage des BR gründlich ausschlachten. Nach Erhalt dieser Aufforderung würde den Aushang nochmals an alle Arbeitnehmer schicken und darauf vertrauen dass der BR hier sein Angebot zum Arbeitsgericht zu rennen auch tatsächlich wahr macht.

C
celestro

10.10.2016 um 17:27 Uhr

oder um es nochmal mit anderen Worten zu sagen: Der AG erläßt hier in keinster Weise eine Urlaubsrichtlinie / einen Urlaubsgrundsatz, bei der der BR ein MBR hätte. Der AG macht nochmal die Rechtslage deutlich, da kann ihn niemand von abhalten und gerade der BR sollte das auch gar nicht. Denn dem BR sollte (als Vertreter der AN) daran gelegen sein, daß alle auch Ihren Urlaub nehmen und keiner verfällt.

Und nein, ein Versuch den AG dazu zu bringen, diese Äußerung zu unterlassen, wird grandios scheitern und ihn bestimmt nicht an den Verhandlungstisch bringen. Das würde wenn überhaupt über ein Vorgehen gegen die Urlaubssperren funktionieren.

W
walterBR

10.10.2016 um 20:02 Uhr

.... Irrtum - habe ich selbst gemacht.

Der AG nennt ja nur die erste Hälfte der Möglichkeiten, die am Jahresende bestehen; er zitiert also nicht nur das Gesetz. Darum ist es ein Urlaubsgrundsatz.

D
DummerHund

10.10.2016 um 21:22 Uhr

.......Als Arbeitgeber würde ich diese Steilvorlage des BR gründlich ausschlachten. Nach Erhalt dieser Aufforderung würde den Aushang nochmals an alle Arbeitnehmer schicken und darauf vertrauen dass der BR hier sein Angebot zum Arbeitsgericht zu rennen auch tatsächlich wahr macht..............

@Pöööng WalterBR hat schon den richtigen Hinweis gegeben. Als BR würd ich den AG quer über den Tisch schleifen wenn er den Gesetzestext nicht komplett an die Belegschaft weiter vermittelt. Ein fressen selbst für Dumme Anwälte.

G
ganther

10.10.2016 um 21:56 Uhr

Wenn der BR hier nun los marschiert würde ich als AG zum Jahresende soweit möglich den Urlaub verfallen lassen. Viel Spaß mit den Kollegen

D
DummerHund

10.10.2016 um 22:10 Uhr

@ganther Dies ist eine ganz andere Sache, bei der es um die eigentliche Frage aber gar nicht geht.

P
Pjöööng

11.10.2016 um 00:28 Uhr

Wenn Ihr meint... ist nicht meine Nase die blutig wird...

D
DummerHund

11.10.2016 um 02:33 Uhr

Auch wenn einige meinen, rainer w. du bist doch gar nicht mehr BR......... war gerade am Mittwoch noch auf dem Gericht wo ein Richter meinte, haut nicht immer die selben Urteile in einem Topf....jeder Fall ist individuell verschieden und richtet sich nach Antragsangabe.

S
Scholf

12.10.2016 um 09:40 Uhr

DH, das klingt irgendwie nach der Arbeitsrechtskolumne im Goldenen Blatt.

T
thunderelf

12.10.2016 um 15:51 Uhr

@ an Alle,

keiner will gleich zum Kadi rennen. Wir haben den AG zu wiederholten Male aufgefordert dies zu unterlassen. Diesmal haben wir den AG aufgefordert durch Widerruf die Sache zu heilen. Keiner hat nach dem Kadi gerufen. Wenn er nicht bis zur nächsten Sitzung wiederruft hat er die Chance verpasst selbst zu widerrufen. Wenn sie das verpassen widerufen wir, ich denke das das peinlicher ist als eine Verfügung vom Gericht. Vor Gericht sieht der Arbeitgeber nur für den Betriebsrat begossen aus, wenn wir vor allen Kollegen widerufen gibt es mehr "Wasser". Den großen Knüppel heben wir für große Sachen auf.

Und vielen Dank für eure Beiträge.

mfg Thunderelf

P
Pjöööng

12.10.2016 um 16:23 Uhr

Als Euer Arbeitgeber hätte ich eine Riesenfreude bei der nächsten Betriebsversammlung.

C
celestro

12.10.2016 um 17:38 Uhr

Der AG soll eine korrekte aussage widerrufen ? Ich könnte ja verstehen, wenn Ihr hingeht und darauf hinweist, daß es da Ausnahmen gibt etc. ... aber einen Widerruf fordern ? Bin da bei Pjöööng ... dürfte lustig werden, sofern der AG kein Stümper ist. Dann dürfte der Euch ziemlich alt aussehen lassen, auf der Versammlung.

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