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Einseitige Vertragsänderung

B
bertl
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, eine Mitarbeiterin möchte von mir als BR die Auskunft über folgenden Sachverhalt haben. Sie hat seit über 10 Jahren einen Vertrag, in dem die regelmäßige Arbeitszeit mind. 20 Std. betragen muss. Im Vertrag steht der AG legt den Tag, sowie Beginn und Ende der Arbeitszeit fest. In den letzten 10 Jahren sind Arbeitszeiten geduldet worden, die unabhängig vom Tag und auch der Tagesarbeitszeit waren. Hauptsache die 20 Stunden sind nicht unterschritten worden. Im Durchschnitt wurden ca. 26 Stunden in der Woche gearbeitet. Jetzt möchte der AG auf einmal einen neuen Vertrag machen in dem er feste Wochenarbeitstage und ein festes Monatsgehalt vereinbaren möchte. Bisher wurden einfach die geleisteten Stunden flexibel vergütet. Kann der AG dies so einfach ohne Einwilligung der MAin?

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Community-Antworten (2)

W
wahlvst

11.04.2011 um 22:24 Uhr

Warum will die AN dieses nicht. Dann ist doch auch Sie besser drann, da sie dann weis wan was ist. Sie hat dann ein festes klares Einkommen.

Der AG kann nicht einfach einseitig einen AbrV ändern. Das ginge nur über eine Ändeurngskündigung, welche aber alleine aus diesem Grunde nicht zulässig sein dürfte.

Wenn im Durchschnitt 26 Stunden gearbeitet wurde, bedeutet dieses auch Erhöhung der WAZ auf 26 Std. Also Teilzeit nun 26 Std.

N
nicoline

11.04.2011 um 23:55 Uhr

bertl, In den letzten 10 Jahren sind Arbeitszeiten geduldet worden, die unabhängig vom Tag und auch der Tagesarbeitszeit waren. Hauptsache die 20 Stunden sind nicht unterschritten worden. Im Durchschnitt wurden ca. 26 Stunden in der Woche gearbeitet. Es könnte sein, dass sich durch diese Inanspruchnahme von Mehrarbeit das Arbeitsverhältnis stillschweigend (konkludent) auf 26 Std. geändert hat.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2006/8_Sa_2046_05urteil20060504.html => Link kopieren und einfügen

Dieses sollte die MA entweder durch die Rechtsberatung einer Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Dann könnte der AG diesen Arbeitsvertrag nur durch eine Änderungskündigung ändern. Gegen diese Kündigung könnte die MA dann Kündigungsschutzklage erheben, vorausgesetzt, das ist möglich (§ 23 Abs.1 Satz 3 KschG)

Alternativ bliebe die Möglichkeit, welche in Antwort 173868 => in die Suchfunktion eingeben, gegeben wurde.

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