Erstellt am 05.10.2016 um 19:44 Uhr von Pjöööng
Bei einer Abmahnung geht man in der Regel von 2 Jahren aus, nach denen die Abmahnung entfernt werden muss. Bei dieser Ermahnung müsste man nun schauen, ob es sich tatsächlich nur um eine Ermahnung handelt (dann könnte sogar eine kürzere Frist gerechtfertigt sein) oder doch um eine Abmahnung.
Erstellt am 05.10.2016 um 21:47 Uhr von ChristianPfalz
Hallo!
Nach § 83 BetrVG hat man das Recht auf Stellungnahme. Für eine 1. Ermahnung ( Keine Abmahnung) und nach 25 Jahre erstmal in Erscheinung getreten, würde ich dies nicht zu sehr gewichten. Außer als Argument :" Lieber Chef! Dann zahl mir mehr Lohn, dann werde ich für weitere 25 Jahre eine tolle Arbeit leisten und meine Sorgfaltspflicht nachkommen".
Beste Grüße.
Erstellt am 05.10.2016 um 22:51 Uhr von AlterMann
@ Krabat:
Das einfachste ist, Du heftest das Schreiben ab (Lesen, lachen, lochen), und gut ist.
Wenn Du das für sinnvoll erachtest, kannst Du ja auch mal nachfragen, wie Du denn mit Deiner Quote im Vergleich mit den Kollegen oder mit Deinen eigenen Vorjahren stehst.
@ ChristianPfalz: Ich nehme mal an, dass Du Deinen eigenen Vorschlag nicht umsetzen würdest, wenn Du in der Situation von Krabat wärst. Ich finde es -freundlich gesagt- unerquicklich, wenn hier solche Vorschläge gemacht werden.
Wenn man in dieser Position eine Forderung erheben könnte, dann wäre es irgendeine Verbesserung im Arbeitsablauf, um in Zukunft Fehler besser vermeiden zu können. (Verminderung von Störungen, bessere Beleuchtung, klarere Produktbezeichnungen oder was auch immer das in diesem Fall sein mag.)
Erstellt am 06.10.2016 um 00:01 Uhr von Pjöööng
Zitat (AlterMann):
"Lesen, lachen, lochen"
Falls es sich tatsächlich um eine Abmahnung handeln sollte (auf den Inhalt kommt es an, nicht auf die Überschrift!), ist solch ein Rat auch gefährlich. Da die Fehler ja wohl tatsächlich aufgetreten sind, sollte man sich insoweit die Abmahnung zu Herzen nehmen.
Erstellt am 06.10.2016 um 08:10 Uhr von gironimo
Eigentlich der falsche Ansatz. BEIDE Seiten sollten mehr danach schauen, ob eventuell die Abläufe optimiert werden können, Schulungen erforderlich sind, oder was auch immer, um Fehler zu vermeiden.
Erstellt am 06.10.2016 um 08:41 Uhr von EightBall
Also für mich ist die Ermahnung nicht so schlimm, ja, aber vielleicht ist sie der Anfang davon, Krabat anzugreifen. Altgediente sidn teuer.... Ich würde mir JETZT Rechtsschutz oder in die Gewerkschaft.
Erstellt am 06.10.2016 um 08:49 Uhr von Pickel
Eine Fehlerquote von 1 % sagt überhaupt nichts aus. Das kann herausragend (99 % aller Projekte wurden in der vorgegebenen Zeit abgewickelt) oder auch desaströs (1 % aller Patienten sind durch deine Fehler verstorben) sein.
Sich einfach hinzustellen und zu sagen, wenn ich zu 99 % gute Arbeit mache, dann reicht das, ist also der falsche Ansatz.
Erstellt am 06.10.2016 um 09:10 Uhr von moreno
Das seh ich ähnlich. Krabat kennt doch seinen Job und sollte wissen ob es möglich ist eine 100% Leistung zu erbringen dann macht die Abmahnung / Ermahnung ja auch Sinn die sagt schau mal besser bei Deiner Arbeit. Sollte dies aber so gut wie nicht möglich sein dann hätte sie auch keinen Wert bei einem späteren eventuellen Kündigungsprozess und man nimmt den Rat vom alten Mann Abheften und Kopf schütteln! Auch der Rat von Eightball ist sicher nicht verkehrt, dass man eine Rechtschutzversicherung / Gewerkschaft in der Hinterhand hat.
Erstellt am 06.10.2016 um 09:52 Uhr von fkusi
@ krabat
Wenn es sich in Deinem Fall um eine Ermahnung handelt hast Du keinen Anspruch auf Entfernung dieser aus der Personalakte.
So hat es das Arbeitsgericht in Frankfurt entschieden (10.9.03, 7 Ca 2899/03).
Begründung: Eine Ermahnung oder Rüge bedroht nicht die Existenz des Arbeitsverhältnisses, weil sie keine Kündigungsandrohung wie die Abmahnung enthält.
Aber vielleicht soltest Du dich mit Deinem AG kurzschließen und einen Zeitraum aushandeln wie lang die Ermahnung in Deiner Akte bleibt.
Achte beim Wortlaut darauf das keine Kündigungsandrohung enthalten ist. Das darf bei einer Ermahnung nicht sein.
Ansonsten handelt es sich formaljuristisch um eine Abmahnung.
Erstellt am 06.10.2016 um 10:03 Uhr von Krabat
@ alle
Danke für Eure vielen Tipps.
Rechtsschutzversichert bzw. Gewerkschaftsmitglied bin ich schon - hier also alles im grünen Bereich.
Zur Frage "ist die Ermahnung gerechtfertig" kann ich sagen: ja, und keiner ärgert sich mehr über den Fehler als ich. Es gibt aber auch ein AAAAABER: es ist keine 3 Wochen her, da hatte unsere Abteilung ein Gespräch mit Vorgesetztem und Chef in dem WIR von uns aus darauf hingewiesen hatten, dass es so, wie es im Moment in unserem Bereich läuft, eben NICHT läuft, und dass keiner von uns unter diesen Arbeitsbedingungen in der Lage ist, einen fehlerfreien Job zu machen (zu viele Aufträge, zu wenig Personal, Zeitdruck, interne Querelen, weil keiner etwas unternimmt sondern nur gefordert, aber nicht gegeben wird).
Je mehr ich überlege, umso mehr ärgert mich die Ermahnung (vor allem die Formulierung "machen sie sich bewußt, dass das hier kein Kindergarten ist" - vielen Dank für den Hinweis). Ich denke, ich werde eine Gegendarstellung hinzufügen in der ich darauf verweise, dass wir von uns aus schon diverse Male darauf verwiesen haben, dass ein möglichst fehlerfreies Arbeiten unter den momentanen Vorzeichen nicht zu garantieren ist, und dass diesbezüglich Maßnahmen seitens der GL ergriffen werden müssen. Ist schon hart, nach 3 Wochen dann SOWAS präsentiert zu bekommen. Da fragt man sich doch tatsächlich "was genau an 'sind alle am Limit - mach endlich was, sonst geht noch was in die Hose' hat man nicht verstanden!!!???).
Danke nochmal für Euer aller Unterstützung. Tut gut!
Erstellt am 06.10.2016 um 13:53 Uhr von Pjöööng
Zitat (fkusi):
"Wenn es sich in Deinem Fall um eine Ermahnung handelt hast Du keinen Anspruch auf Entfernung dieser aus der Personalakte.
So hat es das Arbeitsgericht in Frankfurt entschieden (10.9.03, 7 Ca 2899/03)."
Naja, das hat das Arbeitsgericht in Frankfurt überhaupt nicht entschieden! Im Frankfurter Fall ging es um eine aus Sicht des AN ungerechtfertigte Ermahnung die dieser direkt nach deren Ausspruch wieder aus der Personalakte getilgt haben wollte. Und da hat das Arbeitsgericht entschieden, dass auch eine möglicherweise falsche Ermahnung, anders als eine Abmahnung, keinerlei negative Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis hat und es für unbedenklich erachtet, wenn eine möglicherweise ungerechtfertigte Ermahnung in der Personalakte liegt.
Mit Löschungsfristen hat dieses Urteil gar nichts zu tun!
Erstellt am 06.10.2016 um 15:52 Uhr von ChristianPfalz
@ Krabat,
sollte dem so sein, dass Ihr die Chefs vor 3 Wochen auf die miesere Aufmerksam gemacht habt und eure /Dein/e Chef/s nun die Fehler auf euch abwälzen wollen, dafür gibt es den 612a BGB.(Maßregelverbot)
Erstellt am 06.10.2016 um 16:06 Uhr von moreno
Oh ChristianPfalz langsam wird einem echt schlecht bei Deinen Antworten!!!!!!!
§ 612a
Maßregelungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Meinst Du etwa Krabat hat eine Recht auf eine bestimmte Fehleranzahl?
Eigentlich kann man nur sagen, selber schuld wenn Ihr keinen Betriebsrat wählt!
Erstellt am 06.10.2016 um 16:21 Uhr von ChristianPfalz
Warum wird einem schlecht. Moreno!
Oberflächig gesehen, hast mit deiner 1zu1 abschreiben des 612a recht.
Schau Dir Urteile an, indem der 612a bestand hatte und auch zugunsten des AN.
Wie würde mein Chef jetzt sagen: " Nicht rumstinken, sondern Informieren"
Dennoch muss ich Dir recht geben. Wenn Die Belegschaft keinen BR zustande bekommt, aus welchen unerklärlichen Gründen auch immer, brauchen sie nicht Jammern, wenn die AG mit einem machen, was sie wollen
Erstellt am 07.10.2016 um 07:19 Uhr von moreno
,,Schau Dir Urteile an, indem der 612a bestand hatte und auch zugunsten des AN."
Dann zeig doch mal ein Urteil wo ein AG seinen AN nicht wegen fehlerhafte Arbeitsleistung ermahnt werden durfte!!!!!