W.A.F. LogoSeminare

Befragung der Mitarbeiter bei einer Ermahnung

S
Schwabi
Jan 2018 bearbeitet

Muss vor einer Ermahnung der Mitarbeiter zum Vorfall gehört werden?

2.17505

Community-Antworten (5)

B
Belveda

02.03.2016 um 15:12 Uhr

http://www.br-wiki.de/Ermahnung

"Da sich die Ermahnung wie auch die Abmahnung im Bereich des Individualrechts befindet, erfährt der Betriebsrat keine Beteiligung."

G
ganther

02.03.2016 um 15:17 Uhr

eine Abmahnung ohne die Möglichkeit der Stellungnahme durch den AN ist wohl unwirksam. Nur die Ermahnung ist ein arbeitsrechtliches Nichts. Daher ist die Frage in der Praxis ohne Relevanz

M
Mattes

02.03.2016 um 16:45 Uhr

Hier dazu mal ein paar Auszüge aus dem aktuellen WAF Newsletter....

@ganther ich habe noch vor kurzem gelesen, das es rechtlich vorab keine Anhörung geben muss...ich schau mal ob ich den Artikel nochmal finde...

Auszüge: 3. Irrtum: Abmahnungen müssen schriftlich ausgesprochen werden! Leider nein. Allerdings ist eine ordnungsgemäße mündliche Abmahnung häufig nach Monaten für den Arbeitgeber nur noch sehr schwer beweisbar. Trotzdem ist eine Abmahnung an keinerlei Formvorschriften gebunden.

  1. Irrtum: Eine Abmahnung ist an Fristen gebunden! Nein. Es gibt keine bestimmte Frist, die für den Ausspruch einer Abmahnung per Gesetz vorgeschrieben ist. Allerdings kann der Arbeitgeber sein Recht zur Abmahnung verwirken. Diese Verwirkung tritt dann ein, wenn Ihr Arbeitgeber nach dem Fehlverhalten eine erhebliche Zeitspanne ohne erkennbare Reaktion verstreichen lässt und er auf diese Weise bei dem Mitarbeiter den Eindruck erweckt, die Angelegenheit sei erledigt. Die Verwirkung könnte beispielsweise angenommen werden, wenn er die Abmahnung erst 6 Monate nach dem Vorfall vorgenommen hat.

Und: Der Betriebsrat hat keinerlei Mitwirkungs- oder gar Mitbestimmungsrechte. Abmahnungen betreffen also nur den Arbeitgeber und den jeweiligen Mitarbeiter. Der Betriebsrat kann natürlich versuchen, diesen Grundsatz durch eine entsprechende Betriebsvereinbarung aufzuweichen.

  1. Irrtum: Jede Abmahnung muss spätestens nach 2 Jahren aus der Personalakte entfernt werden! Nein. Das stimmt so nicht. Der Mitarbeiter kann nicht immer die Entfernung von zu Recht erfolgten Akteneinträgen verlangen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist und die weitere Aufbewahrung zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen könnte (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19.7.2012, Az. 2 AZR 782/11). Das muss allerdings nach nur 2 Jahren nicht zwingend der Fall sein.
P
Pjöööng

02.03.2016 um 16:48 Uhr

Auch wo "Ermahnung" drauf steht, kann "Abmahnung" drin sein.

Bezüglich Anhörung des AN ist immer wieder zu lesen, dass diese auch nachgeholt werden kann. Insofern ist sie quasi entbehrlich.

M
Mattes

02.03.2016 um 17:00 Uhr

Hensche.de sagt:

Ist ei­ne vor­he­ri­ge Anhörung des ab­ge­mahn­ten Ar­beit­neh­mers er­for­der­lich?

...... Außer­halb des An­wen­dungs­be­reichs des BAT er­gibt sich die Pflicht zur Anhörung vor Auf­nah­me ei­ner Ab­mah­nung in die Per­so­nal­ak­te aus § 82 Abs.1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG). Wenn der Ar­beit­neh­mer vor Auf­nah­me der Ab­mah­nung in die Per­so­nal­ak­te nicht an­gehört wor­den ist, kann er zwar die Ent­fer­nung der Ab­mah­nung aus der Per­so­nal­ak­te ver­lan­gen.

Die Ab­mah­nung ist aber trotz­dem als Vor­stu­fe ei­ner Kündi­gung aus­rei­chend, da der Ar­beit­ge­ber sie ja auch münd­lich hätte aus­spre­chen können.

Ihre Antwort