Erstellt am 02.03.2016 um 14:12 Uhr von Belveda
http://www.br-wiki.de/Ermahnung
"Da sich die Ermahnung wie auch die Abmahnung im Bereich des Individualrechts befindet, erfährt der Betriebsrat keine Beteiligung."
Erstellt am 02.03.2016 um 14:17 Uhr von ganther
eine Abmahnung ohne die Möglichkeit der Stellungnahme durch den AN ist wohl unwirksam. Nur die Ermahnung ist ein arbeitsrechtliches Nichts. Daher ist die Frage in der Praxis ohne Relevanz
Erstellt am 02.03.2016 um 15:45 Uhr von Mattes
Hier dazu mal ein paar Auszüge aus dem aktuellen WAF Newsletter....
@ganther
ich habe noch vor kurzem gelesen, das es rechtlich vorab keine Anhörung geben muss...ich schau mal ob ich den Artikel nochmal finde...
Auszüge:
3. Irrtum:
Abmahnungen müssen schriftlich ausgesprochen werden!
Leider nein. Allerdings ist eine ordnungsgemäße mündliche Abmahnung häufig nach Monaten für den Arbeitgeber nur noch sehr schwer beweisbar. Trotzdem ist eine Abmahnung an keinerlei Formvorschriften gebunden.
4. Irrtum:
Eine Abmahnung ist an Fristen gebunden!
Nein. Es gibt keine bestimmte Frist, die für den Ausspruch einer Abmahnung per Gesetz vorgeschrieben ist. Allerdings kann der Arbeitgeber sein Recht zur Abmahnung verwirken.
Diese Verwirkung tritt dann ein, wenn Ihr Arbeitgeber nach dem Fehlverhalten eine erhebliche Zeitspanne ohne erkennbare Reaktion verstreichen lässt und er auf diese Weise bei dem Mitarbeiter den Eindruck erweckt, die Angelegenheit sei erledigt. Die Verwirkung könnte beispielsweise angenommen werden, wenn er die Abmahnung erst 6 Monate nach dem Vorfall vorgenommen hat.
Und: Der Betriebsrat hat keinerlei Mitwirkungs- oder gar Mitbestimmungsrechte. Abmahnungen betreffen also nur den Arbeitgeber und den jeweiligen Mitarbeiter. Der Betriebsrat kann natürlich versuchen, diesen Grundsatz durch eine entsprechende Betriebsvereinbarung aufzuweichen.
5. Irrtum:
Jede Abmahnung muss spätestens nach 2 Jahren aus der Personalakte entfernt werden!
Nein. Das stimmt so nicht. Der Mitarbeiter kann nicht immer die Entfernung von zu Recht erfolgten Akteneinträgen verlangen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist und die weitere Aufbewahrung zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen könnte (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19.7.2012, Az. 2 AZR 782/11). Das muss allerdings nach nur 2 Jahren nicht zwingend der Fall sein.
Erstellt am 02.03.2016 um 15:48 Uhr von Pjöööng
Auch wo "Ermahnung" drauf steht, kann "Abmahnung" drin sein.
Bezüglich Anhörung des AN ist immer wieder zu lesen, dass diese auch nachgeholt werden kann. Insofern ist sie quasi entbehrlich.
Erstellt am 02.03.2016 um 16:00 Uhr von Mattes
Hensche.de sagt:
Ist eine vorherige Anhörung des abgemahnten Arbeitnehmers erforderlich?
......
Außerhalb des Anwendungsbereichs des BAT ergibt sich die Pflicht zur Anhörung vor Aufnahme einer Abmahnung in die Personalakte aus § 82 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wenn der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte nicht angehört worden ist, kann er zwar die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
Die Abmahnung ist aber trotzdem als Vorstufe einer Kündigung ausreichend, da der Arbeitgeber sie ja auch mündlich hätte aussprechen können.