Erstellt am 27.09.2016 um 17:39 Uhr von Pjöööng
Das hat mit Datenschutz nichts zu tun! (Aber das hatten wir ja schon mal).
Betriebsräte würden hier aber den § 87 (1) 1. BetrVG ins Spiel bringen.
Erstellt am 27.09.2016 um 17:57 Uhr von ChristianPfalz
eben, weil wir es schonmal hatten,und ich es jetzt genau wissen möchte.
Bin mir da nicht so sicher,ob es vielleicht doch unter Datenschutz fallen könnte. Würde mich freuen, dann könnten wir es veranlassen das alle Namenschilder abgenommen werden.
Denn :"gib mir mal Deinen richtigen und vollen Namen, dann Google ich mal nach Dir. Wetten , ich brauche nicht lange um sehr viele Informationen zu erhalten.
Ordnung und Verhalten meinst Du?mmmh,ich weiß nicht so recht.
Erstellt am 27.09.2016 um 19:38 Uhr von outofmemory
Wenn du es genau wissen willst, dann bist du hier falsch. Da hier keine rechtsichere Auskunft erteilt werden kann. Dann musst du das Thema schon vom Gericht klären lassen.
Aber das BAG hat hierzu schon geurteilt: BAG 1 ABR 46/01
Erstellt am 27.09.2016 um 19:57 Uhr von ChristianPfalz
Nach meinen Recherchen
Zitat: Rechtsanwältin Nicole Maldonado
Die Verpflichtung, ein Namensschild mit der Angabe des kompletten Namens zu tragen, ist meines Erachtens als Datenweitergabe durch den Arbeitgeber zu qualifizieren. Eine solche muss grundsätzlich erforderlich sein. Im Bereich des Krankenhauses wird man eine Erforderlichkeit zumindest insoweit bejahen können, dass Teile des Namens wegen der persönlichen Ansprechbarkeit genannt werden sollten. Für den ganzen Namen würde ich die Erforderlichkeit eher ablehnen.
Allerdings sieht § 36 Abs. 1 des LandesdatenschutzG BaWü vor:
Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung innerdienstlicher planerischer, organisatorischer, personeller, sozialer oder haushalts- und kostenrechnerischer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung es vorsieht.
Das heißt, dass eine Vereinbarung zur Nennung des vollen Namens im Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung (eine reine Dienstanweisung reicht nicht) trotz fehlender Erforderlichkeit möglich ist. Von einer Rechtsvorschrift gehe ich nach Ihrer Schilderung nicht aus.
Ich rate Ihnen nun, sich am besten mit Ihrem Personalrat in Verbindung zu setzen und die Grundlage herauszufinden. Sofern eine solche existiert, müssten Sie über den Personalrat mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen treten. Ggf. können Sie sich auch an Ihren Landesdatenschutzbeauftragten wenden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado
Erstellt am 28.09.2016 um 06:38 Uhr von BRHamburg
Wie es rechtlich ist kann ich nicht sagen. Aber bei Angaben von Vor und Nachnamen hätte ich in Zeiten von Google auch Bauchschmerzen. Es gibt sicher Bereiche und Abteilungen (z.B. Kindergarten oder Kinderklinik) wo man eher den Vornamen verwendet. In einer Bank würde es eher der Nachname sein der verwendet wird. Ich würde mal mit dem Arbeitgeber sprechen warum er Namensschilder haben möchte und warum man es nicht einhaltlich macht und nur den Nachnamen verwendet.
Erstellt am 28.09.2016 um 10:37 Uhr von NickNeu
Über die rechtliche Würdigung hat ja dankenswerterweise @ChristianPfalz geschrieben.
Ich möchte nur eine Erfahrung weitergeben: Die Kolleginnen, die in unserem Betrieb Kundenkontakt haben würden unserem BR aufs Dach steigen, wenn sie mit vollständigem Namen kenntlich wären. Das liegt daran, dass Ängste bestehen, dass irgendein verwirrter Mensch Ihnen nachstellen könnte. Hängt damit zusammen, dass wir unter Umständen betrübliche Nachrichten übermitteln müssen und tatsächlich schon Verzweifelte versucht haben übergriffig zu werden.
Deshalb mein Rat: Klingt wie ein kleines Problem, hängt aber sehr von den betrieblichen Umständen ab, die man als BR und AG klug beachten sollte.
Erstellt am 28.09.2016 um 15:56 Uhr von ganther
die Einigungsstellen (mehr als 10 an der Zahl mit unterschiedlichen Vorsitzenden) die bei uns im Konzern dazu waren, haben ALLE durch Spruch zugunsten des AGs (wir sind ein Finanzdienstleister) entschieden und nun müssen alle MA mit Kundenkontakt Namensschilder mit abgekürzten Vornamen und vollständigen Nachnamen tragen.
Wir sind leider mit unseren Argumenten (Datenschutz und Schutz der MA) nicht durchgedrungen.
auch die Anfechtung der Sprüche hat nichts anderes ergeben