Erstellt am 20.09.2016 um 11:25 Uhr von celestro
Ich würde die Last dem BR aufbürden. Einen Beschluss fassen, das man einen Anwalt mit der Durchsetzung von Schulungsansprüchen insgesamt beauftragt.
Stellt sich die Frage, ob der AG da nicht schon ganz zahm wird und die Sache dann doch lieber unterschreibt.
Aber wichtig ... wenn man das so angeht, muß man es auch durchziehen, sollte der AG nicht "zucken".
Erstellt am 20.09.2016 um 11:48 Uhr von gironimo
Der GBR hat ja so gesehen keinen Schulungsanspruch . Der entsendende BR fasst den Beschluss.
Bei uns gibt es keine Probleme dieser Art. Wir versuchen aber auch die Erforderlichkeit verständlich zu formulieren. Zuweilen fragt der AG dann noch mal nach; aber dann läuft es.
Will der AG trotz Beschluss die Kosten nicht übernehmen, klagt der BR unter Bezug auf Paragraph 40 BetrVG.
Erstellt am 20.09.2016 um 11:53 Uhr von gironimo
Ergänzung: Vielleicht schickt ihr sie mal zu einem Seminar "Gesprächsführung, Kommunikation, Verhandlungstechnik"
Erstellt am 20.09.2016 um 15:39 Uhr von Pummelfee
@gironimo: guter Tipp, ist bereits geschehen und absolviert, leider nutzen Verhandlungstechniken wenig, wenn Du es mit jemanden zu tun hast, die alleine entscheidet welche Argumente gelten und welche nicht.
Die empfohlenen Beschlüsse werden wir fassen. Natürlich versuchen wir auch argumentativ zu überzeugen und mit dem Veranstalter Rücksprache halten, aber wenn du beispielsweise an einem Thema wie Leistungs- und Verhaltenskontrolle bei Hard- und Softwaresystemen (die Spannbreite ist enorm. Von HR-Systemen bis zum Umgang mit E-Mail usw.) arbeitest, solltest du als BR auch auf dem aktuellen Stand der Datenschutzgesetzgebung sein. Und wenn du dann überzeugen konntest ist das Seminar zu lang oder am falschen Ort oder zu teuer, die Ablehnungsgründe sind mannigfaltig. Tja, irgendwann sind alle Argumente aufgezählt und wir kommen zu der Vermutung: Sachverstand soll verhindert oder mindestens so minimal wie möglich gehalten werden.
Erstellt am 20.09.2016 um 16:31 Uhr von ChristianPfalz
Mit solche einer Arroganz muss man als Gremium auch erstmal klar kommen. Es gibt schon allerhand an Menschen, denen steigt das alles bissel über den Kopf.
Ich würde auf § 37 Abs. 6 BetrVG. und § 40 Abs. 1 BetrVG. pochen.
Und soweit ich weiß kann man als Gremium seinen Vorsitzenden Abwählen, wenn mehr als die hälfte der BR Mitglieder mit seiner Arbeit und Vorbildfunktion unzufrieden sind. Kann man ein Vertrauensvotum stellen.
Chef werden ist nicht schwer, Chef sein dagegen sehr.
Erstellt am 20.09.2016 um 16:48 Uhr von gironimo
Ich denke, ihr habt vielleicht zwei Probleme.
1. Die falsche GBRV
2. Ein AG, der es einfach mal darauf ankommen lassen will.
Im zweiten Fall wäre eine gerichtliche Entscheidung vielleicht mal ganz heilsam.
Erstellt am 20.09.2016 um 17:02 Uhr von celestro
"1. Die falsche GBRV"
Bei den Chefs unbeliebt zu sein, weil man engagiert ist ? Würde ich eher als Qualitätsurteil ansehen.
Erstellt am 20.09.2016 um 20:44 Uhr von DummerHund
@Pummelfee
Euer AG ist als BR nicht euer Gönner, sondern euer Geschaäftspartner. Alleine den Satz müsst ihr intus haben und Verinnerlichen.
Demnach kann der AG euch, (und achte auf den Satz) erklären das er damit nicht einverstanden ist, rechtlich muss er sich jedoch, je nach Begründung an das Gericht oder an die Einigungstelle wenden.Und nochmals zum Verständnis Beschlüsse zu einem Seminar treffen NUR DIE ÖRTLICHEN BETRIEBSTÄTE und kein GBR oder KBR oder Sonstige. Andere Beschlüsse sind ungültig. Das müsst ihr Intus haben. Teilt dem AG auch klipp und klar mit das er sich bei Nichteinverständnis bitte ans Gericht oder an die Einigungsstelle wenden soll. Wenn er weiß das er sich nicht damit einverstanden erklärene muss, dann weiss er auch bei welcher Begründung er sich an welcher Stelle wenden muss. Und wie gesagt, er ist als BR euer Geschäftspartner und nicht euer AG::: DAS MÜSST IHR VERINNERLICHEN: