Erstellt am 02.01.2014 um 17:48 Uhr von Rattle
Hallo,
beschluss nach §37 Abs.6 BetrVG im BR fassen mit der entsprechenden begründung.
es gibt keinen gesamten anspruch sondern nur die erforderlichkeit.
ansonsten gibt es noch den gesamten anspruch in § 37 Abs.7 BetrVG.
MFG
Erstellt am 02.01.2014 um 17:52 Uhr von Snooker
HelgaMaria
Du hast so viel Anspruch auf Schulung wie es der BR es für erforderlich hält.
Da Du den Kurs ja nicht beenden konntest und praktisch nur an der Einführung teil nehmen konntest, kann der AG schlecht begründen das Du den Lehrgang schon hattest. Zumindest hätte er hier vor Gericht keine Chance, denn an dieses und nicht an den BR müsste er sich wenden wenn er aus diesen Gründen verweigern will.
Ihr seit nicht verpflichtet beim gleichen Anbieter zu buchen.
Erstellt am 02.01.2014 um 20:01 Uhr von Kölner
Einen Tag hättest du ja schon. Und - neben der Frage, wie sinnig so ein Seminar ist - würde ich dir als AG aufgeben, den gleichen Anbieter zu kontaktieren, um ggf. einen großzügigen Rabatt zu erhalten. Im Zweifel würde ich es als AG sogar selbst in die Hand nehmen.
Ich bin mir nicht sicher ob das ohne irgendwelche Probleme gehen wird...
Erstellt am 02.01.2014 um 20:54 Uhr von Snooker
Hmmm, selbst wenn Du schon einen Tag bei so einem betreffenden Semiar hattest....Frage wäre was würde dies nützen wenn Du jetzt ein Seminar bei einem anderem Anbieter wahr nehmen würdest.
Oder anders herum..... mal angenommen ihr würdet euch für die WAF hier entscheiden. Den einen Tag damals hattest Du aber bei einem Veranstalter in Oberjosbach. Was würde die Waf sagen wenn ihr sagt Kollegin HelgaMaria kommt erst ein Tag später und wir buchen und zahlen (ag zahlt) diesen Fünftel Teil weniger.
Wie sinnig so ein Seminar zur richtigen Protokollführung, kann man an den ein oder anderem Gerichtsurteil sehen wo Prozesse für den BR verloren gingen, weil eben kein ordenliches und vollständiges Protokoll geführt wurde. Nehmen wir dann mal noch die netten Nebenaspekte das man dann wisssen sollte was die §§ 416 ZPO, 286 ZPO und267 StGB damit zu tun haben. Um nur einige Beispiel zu nennen. Ich denke mal nicht um sonst haben alle namenhafte Seminaranbieter die Schriftführung für BR in ihrem Angebot.
Aber mag jeder seine Ansicht drüber haben.
Was würde ich als BR machen wenn der AG die Sache in die Hand nimmt. Als BR würde ich sagen, nett das sie Frau HelgaMaria Weiter bilden wollen. Als BR sind wir bei Bildungsmaßnahmen aber in der Mitbestimmung.
Einmischung in der innerbetriebsrätlichen Arbeit würde ich mir als BR aber verbitten, und auf Selbstbestimmung bestehen. Oder aber ich würde ihn mal Fragen ob der BR dann die nächsten Seminare Mitarbeiterführung und ähnliches aussuchen darf.
Erstellt am 02.01.2014 um 22:14 Uhr von Tommyh
Warum so kompliziert ? :-) Wenn der Arbeitgeber jemand schulen will und der AN wird krank wird er die Schulung ja auch neu ansetzen! Einfach Beschluss für das Seminar machen! Dem Arbeitgeber bleibt ja die Möglichkeit vors Arbeitsgericht zu ziehen. Wen ihr als Anbieter nimmt spielt keine Rolle und eine Schulungbegrenzung gibts nur nach 37.7 und nicht nach 37.6. BetrVG