Erstellt am 21.03.2023 um 15:12 Uhr von RudiRadeberger
Gar nicht. BR Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf ein "eigenes" Exemplar des Protokolls.
Wenn du also während deiner Erkrankung BR-Arbeit in Form von Einsichtnahme ins Protokoll leisten möchtest, wirst du in die Firma müssen.
Erstellt am 21.03.2023 um 15:16 Uhr von ODENO
Hatte ich befürchtet, danke. Na dann werde ich meine Schlüsse eben immer aus den Tagesordnungspunkten lt. der jeweiligen Einladung ziehen.
Solange es noch einen Einladung gibt, ist der BR noch nicht aufgelöst u. ich bin weiterhin Mitglied.
Erstellt am 21.03.2023 um 15:37 Uhr von Muschelschubser
Wenn hier lediglich der Datenschutz das Problem darstellt, würde ich nochmal nach einem verschlüsselten Versand fragen. Das wäre dann auch datenschutzkonform.
Betriebsverfassungsrechtlich ist zwar in der Tat nur von einem Einsichtsrecht die Rede, aber das könnte man durchaus auch als Mindestanspruch eines BRM interpretieren. Aber der grundsätzliche Anspruch ist hier ja offensichtlich eh nicht das Problem gewesen.
Jedenfalls halte ich den Versand einer gut verschlüsselten Datei für weniger kritisch, als wenn jemand einen Ausdruck mit ins Home Office nimmt und z.B. offen auf dem Esstisch liegen lässt.
Natürlich unter der Prämisse, dass keine weitere BV dem Versand an eine private e-Mail-Adresse entgegensteht.
Erstellt am 21.03.2023 um 15:53 Uhr von ODENO
Muschelschubser,
die neuen BR-Mitglieder (Kinder der GL) wollen mir natürlich nicht die gefassten Beschlüsse senden. Wenn ich keinen Rechtsanspruch ableiten kann, dann wird das nichts. Natürlich werden sie einstimmig gegen einen solchen Versand in der BR-Sitzung gestimmt haben, nachdem sie sich mit ihrem Rechtsbeistand beraten haben.
Der BR verwehrt mir die Einsichtnahme außerhalb der Unternehmensräume, der Datenschutzbeauftragte stimmt einem Versand per email nicht zu.
Und der Datenschutzbeauftragte ist? Riiiiichtig, die Geschäftsleitung.
Erstellt am 21.03.2023 um 16:14 Uhr von celestro
"Natürlich unter der Prämisse, dass keine weitere BV dem Versand an eine private e-Mail-Adresse entgegensteht."
Da würde ich argumentieren, das alleine schon der Datenschutz dem entgegensteht. Da brauche ich zusätzlich keine BV.
Erstellt am 21.03.2023 um 16:15 Uhr von Muschelschubser
Autsch, das sind ja verhärtete Fronten bei Euch.
Also grundsätzlich gilt unter den BRM ja der Grundsatz der gleichen Informationsmöglichkeiten.
Vielleicht hilft das Urteil vom LAG Niedersachsen 12.2.01 NZA RR-01, 249.
Demnach ist das Einsichtsrecht "im Rahmen der praktischen Möglichkeiten" so auszuüben, dass die Arbeit des BR und seiner Ausschüsse nicht behindert wird.
Leider ist das alles nicht konkret genug formuliert, so dass man es sofort auf den Versand von e-Mails anwenden kann.
Erstellt am 21.03.2023 um 16:21 Uhr von Muschelschubser
"Da würde ich argumentieren, das alleine schon der Datenschutz dem entgegensteht. Da brauche ich zusätzlich keine BV."
In verschlüsselter Form unter Beachtung der Konformität mit Kap. II, Art. 5 DSGVO - warum nicht?
Bei einer möglichen BV ging es mir gar nicht um den Datenschutz, sondern beispielsweise um ein mögliches Verbot der Verwendung privater e-Mail-Adressen. Man kann ja vieles in einer BV regeln und verbieten.
Denn neben einem Datenschutzverstoß sollte man sich ja auch vor einem Verstoß gegen eine BV schützen.
Erstellt am 21.03.2023 um 17:48 Uhr von celestro
Weil ich mEn eine Sendung an eine "private E-Mail-Adresse" überhaupt nicht verbieten muss, denn die fraglichen Daten sind Firmendaten und haben auf privaten E-Mail-Konten (auch verschlüsselt) nichts zu suchen.