Erstellt am 07.02.2012 um 10:59 Uhr von Harzhexe
Wieder ein Auszug aus meiner BR Bibel:; Jeder Teilnehmer an der BR Sitzung hat das Recht, Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift zu erheben. Zu Einwendungen sind demzufolge nicht nur BRM berechtigt, sondern auch der AG oder der Gewerkschaftsbeauftragte für die Teile der Niederschrift, die die Verhandlung während ihrer Teilnahme wiedergeben. Einwendungen müssen unverzüglich und schriftlich beim BRV erhoben werden. Dieser ist verpflichtet den BR von den Einwendungen in Kenntnis zu setzen. Sind diese ordnungsgemäß erhoben worden, so müssen sie der Sitzungsniederschrift beigefügt werden, auch wenn der BR die Einwendungen für nicht berechtigt erachtet (§34 Abs. 2 BetrVG) (101 Stichwörter für die praktische BR Arbeit). Andere Alternative wäre, Du schreibst die Protokolle und versuchst somit solchen Inhalten entgegen zu wirken ;-).
Erstellt am 07.02.2012 um 12:12 Uhr von nordman
Liebe Harzhexe! Der Sachverhalt ist etwas anders. Die Geschäftsleitung kann sich beruhigt zurücklehnen, weil der BR nichts unternimmt im Sinne der Betriebsvervassung. In der Gewerkschaftskreisen nennt man es, Arbeitgeberfreundlicher Betriebsrat.
Erstellt am 07.02.2012 um 12:47 Uhr von Lernender
@nordmann
harzhexe beschränkt in ihrem Beitrag das Recht auf Einwendungen zur Sitzungsniederschrift nicht auf den AG oder die GEW. Die Einwendungen kann jeder Teilnehmer der Sitzung machen. das bietet dir doch die Möglichkeit deinen Standpunkt entsrechend darzustellen.
Erstellt am 07.02.2012 um 13:00 Uhr von rkoch
@nordmann
Das Sitzungsprotokoll ist wie die Sitzung nicht öffentlich - insofern interessiert es niemanden, ob darin "Die Opposition schlecht dargestellt" wird. Das Protokoll muß im wesentlichen nur drei Angaben wahrheitsgemäß (!) enthalten:
- Jeden Tagesordnungspunkt im Wortlaut
- Jeden dazu gefassten Beschlußtext im Wortlaut
- das zu jedem Beschluß erzielte Abstimmungsergebnis.
Das Protokoll (eigentlich: Die Niederschrift) soll darüber hinaus wesentliche Argumente enthalten die im Rahmen der Diskussion eingebracht wurden.
Persönliche (oder gar defamierende) Äußerungen in der Niederschrift sind vollkommen belanglos.
So weit irgendwelche Darstellungen in der Niederschrift unvollständig oder wahrheitswidrig sind: Siehe Harzhexe. Ob die Einwendungen zu der Niederschrift aufgenommen wurden ist ja leicht überprüfbar. So weit der BRV sich weigert diese aufzunehmen wäre das ein grober Pflichtverstoß, und das würde die Möglichkeit aus §23 (1) eröffnen, wenn die "Minderheit" zumindest die dort antragsberechtigten Seiten davon überzeigen könnte den Antrag zu stellen.
So weit der Beschlußtext oder das Abstimmungsergebnis gefälscht wurde:
Das wäre Urkundenfälschung und eine Straftat. Diese aber verfolgen zu lassen ist eigentlich immer eine saudumme Idee..... Allerdings haben auch einzelne BRM das Recht derartig gefälschte Beschlüsse vor dem ArbG anzufechten. Allerdings muß die Fälschung dann auch beweisbar sein. Da eine Fraktion in der Minderheit am Beschluß an sich nichts ändern kann wäre eine derartige Fälschung (z.B. 4:3 in 5:2 abzuändern) schon sträfliche Dummheit, da sie am Ergebnis nichts ändern würde. Insofern glaube ich nicht das Du überhaupt so etwas meinst.
Erstellt am 07.02.2012 um 13:05 Uhr von nordman
OK mus deutlicher werden. Ein Ausschussmitglied wird (bewusst) zur Sondersitzung nicht geladen. Bei der Diskussion zu diesem Thema wird vom BRV und seinem Anhang. was von Formfehler gelabert,im Protokol steht aber,der Kollege war krank.
Erstellt am 07.02.2012 um 13:23 Uhr von rkoch
Das hat jetzt aber mit "Manipulation der Niederschrift" nur am Rande zu tun. Hier wird offenbar doch absichtliche Falscheinladung betrieben....
Nun, dann hätte der Kollege das Recht
- vor dem ArbG zu verlangen zukünftig ordentlich geladen zu werden
- die gefassten Beschlüsse anzufechten. Sie werden damit nichtig, selbst wenn seine Abstimmung das Ergebnis nicht beeinflusst hätte.
Das im Protokoll "krank" steht ist dann erstmal belanglos: Wichtig nur: War der Kollege geladen, hatte er sich nach Ladung (oder pauschal vorher) wegen Krankheit für verhindert erklärt? Falls nein, muss er das nur so glaubhaft machen, was dann im Protokoll steht ist dann egal.
Wenn die Beschlüsse allerdings bereits Außenwirkung erlangt haben läßt sich daran nichts mehr ändern. Aber allein das dann anhängige Verfahren (oder allein die Androhung eines solchen) dürfte einiges in Bewegung bringen.
Sofern sich derartige Vorkommnisse aber (sehr!) häufen könnten, wie gesagt, ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft den Ausschluß des BRV wegen grober Pflichtverletzung betreiben. Sofern also die "Minderheit" sich der Unterstützung einer dieser drei Gruppen versichern kann (zumindest die GEW dürfte dafür ein Kandidat sein wenn derartige Falschladungen auch ihre Position schwächen) wäre das ein noch schärferer Schuß vor den Bug. Am Ende reicht i.d.R. die Möglichkeit das so etwas passieren könnte (was man dann natürlich entsprechend durchblicken lassen muß) aus, um etwas zu bewirken. Meist muss man den letzten Schritt dann nicht mehr tun...