Erstellt am 10.03.2008 um 17:36 Uhr von Nalla
Also, ich hab zwar auch noch nicht so viel Ahnung, aber mein Rechtsempfinden sagt mir das das nicht ganz korekt ist. Unterlagen die Personenbezogen sind dürfen das Gebäude eigentlich nicht verlassen, und wenn Euer Stellvertreter es nicht schafft die sachen zu bearbeiten oder nicht kann, warum hatt er/sie sich das überhaupt wählen lassen. Dann kommt noch dazu habt ihr mal im Betr VG nachgelesen, unter §79 was da steht. Kann der BR-Vorsitzende denn gewährleisten das die geheimhaltungspflicht nicht verletzt wird??? ich glaub das kann er warscheinlich nicht.
Erstellt am 10.03.2008 um 17:40 Uhr von Kölner
@Nalla
Arbeitsunfähigkeit ist nicht Amtsunfähigkeit!
Demnach kann da (fast) gar nichts geschehen.
Zumal: Wem gehören denn die Unterlagen eines BR's?
Erstellt am 10.03.2008 um 17:46 Uhr von Nalla
Schon klar, allerding ist doch immer noch der Stellvertreter da, so und für was wenn er/sie nicht einspringt wenn der Vorsitzende nicht da ist.
Erstellt am 10.03.2008 um 17:48 Uhr von Kölner
@Nalla
Aber der BRV ist doch da! Er ist doch amtsfähig! Eine Vergütung kann er eh nicht erwarten, also geht er einfach hin und erledigt diverse Arbeiten zu Hause...
Erstellt am 10.03.2008 um 17:54 Uhr von Nalla
so weit ist die Lage doch klar, dann ist aber immer noch die frage, warum kann der BRV-Stellvertreter das nicht, oder will nicht, ich denke eben wenn man krankgeschrieben ist aus welchen Gründen auch immer, hatt man(n) glauch ich nicht auf der arbeit verloren, oder???? ich kann mich ja auch irren, allerdings wenn dem BRV was passiert was ist dann? hat nichts damit zu tun ob er amtsfähig ist oder nicht.
Erstellt am 10.03.2008 um 17:59 Uhr von Kölner
@Nalla
Ich versuche es noch einmal...
§ 37 Abs. 2 BetrVG geht nach wie vor davon aus, dass BR-Arbeit ein Ehrenamt ist. Danach kann ein Vergütungsanspruch dieser ehrenamtlichen Stunden nur in Form von Freizeitausgleich stattfinden.
Jetzt ist ein Kollege mit einer AU zu Hause. Das heisst, er darf zu Hause bleiben. Er kann aber auch, wenn er will (die Krankheit natürlich nicht verschlechternd), zur Arbeit kommen. Versichert ist er auch noch.
Also?
Erstellt am 10.03.2008 um 18:08 Uhr von Nalla
ok, soweit ist klar. nur wir schweifen glaub ich von der Frage ab um die es hier doch geht, oder??? es ist klar des die BR-Arbeit ein Ehrenamt ist, und auch klar ist die sie in Freizeit abgegolten wirde wenn wir den §37 Abs. 2 zurate ziehen. was ich niocht wuste ist das man(n) selbst bei einer AU auch noch arbeiten kommen kann, aber ok. Mir stellt sich eben immer noch die Frage warum kann der BR-stellvertreter die Aufgaben nicht übernehmen. weil dann wäre die kiste mit anhängen oder nicht doch überhaupt nicht, oder??
Erstellt am 10.03.2008 um 18:08 Uhr von rika
die Frage ist doch wenn der BRV die schriftlichen arbeiten von zu haus erledigt da er zu Fuß nicht gut unterwegs ist und die Geheimhaltungspflicht gewährleistet ist ob es Vorgeschrieben ist das die BR Arbeit und Unterlagen in der Firma getätigt werden müßen oder ob es andere Optionen gibt?
Erstellt am 10.03.2008 um 18:09 Uhr von Der alte Heini
Nalla
was Du meinst und denkst ist eigentlich unerheblich.
Richtig ist, dass ein Betriebsratsmitglied auch während
seiner Arbeitsunfähigkeit seine Arbeit als
Betriebsratsmitglied leisten kann, solange nicht der
Genesungsprozess gefährdet ist, da die BR Arbeit ein
Ehrenamt ist und nichts mit der vertraglich geschuldeten
Arbeitsleistung zu tun hat.
Diesbezüglich gibt es auch diverse Urteile.
angeln
Genanntes dürfte kein Problem sein.
Erstellt am 11.03.2008 um 13:28 Uhr von meinereiner
Hallo Leute,
es geht doch hier nicht primär um eine Rechtsfrage. Wenn ich als BRV, aus welchen Gründen auch immer, nicht anwesend bin, so hat mein Stellvertreter volle Geschäftsverantwortung. Wenn er mit dem Gremium zusammen diese Aufgabe nicht bewältigen kann, stellt sich allerdings die Frage ob der BRV seinen Stellvertreter und seine Kolleginnen und Kollegen überhaupt in die Betriebsratsarbeit mit einbindet.
Im übrigen gibt es Seminare, nicht zuletzt von der Gewerkschaft, wo man (Mann-Frau) sich bilden kann, nur besuchen sollte man sie.
Mit freundlichen und kollegialen Grüßen,
meinereiner