Erstellt am 16.06.2021 um 16:09 Uhr von Matze
§30 BetrVG "Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen..."
Natürlich gibt es Gründe außerhalb der eigenen üblichen Arbeitszeit zu tagen, jedoch sind Zeiten außerhalb der Arbeitszeiten aller BR-Mitglieder gut zu begründen. Hier ist wohl eine Konsens-/Kompromisseinigung mit der GF nötig.
Erstellt am 16.06.2021 um 17:18 Uhr von celestro
Wurde der Eingangstext nachträglich geändert? Denn:
"jedoch sind Zeiten außerhalb der Arbeitszeiten aller BR-Mitglieder gut zu begründen."
kann ich angesichts der Beschreibung absolut nicht erkennen.
@BrittaS
"Es müsste Dienstags dann extra ein Mitarbeiter kommen um die Alarmanlage unscharf zu schalten"
Wie muss ich mir das vorstellen? Die BRM kommen alle aus einer Abteilung, die nicht in KA ist. Aber der Raum, um sich zu treffen ist irgendwo, wo man die Alarmanlage ausschalten muss? Und wieso kann das von den BRM niemand? Gibt es in den zugänglichen Räumen (ohne an die Alarmanlage gehen zu müssen) keinen Ort, den man solange dafür nehmen könnte?
Erstellt am 16.06.2021 um 18:28 Uhr von Catweazle
Sehr wahrscheinlich wird der Arbeitgeber die Zeit nicht vergüten müssen.
Erstellt am 17.06.2021 um 01:29 Uhr von celestro
"Sehr wahrscheinlich wird der Arbeitgeber die Zeit nicht vergüten müssen."
Warum?
Zitat: "alle Mitglieder des BR sind in einer Abteilung tätig, Dienstzeiten lt. Arbeitsvertrag nach Dienstplan Montag bis Sonntags, die Abteilung ist nicht mehr in Kurzarbeit,"
also finden die Sitzungen innerhalb der Arbeitszeit statt.
Erstellt am 17.06.2021 um 08:37 Uhr von rtjum
ich frage mich wieso der BR den Änderungen der Öffnungszeiten zugestimmt hat, da muss es ja Gründe für geben, in den Diskussionen hättet ihr das doch auch mit dem AG ansprechen können, und was für Gründe gibt es für euch nicht einen anderen Tag zu nehmen?
Erstellt am 17.06.2021 um 08:59 Uhr von Catweazle
Gearbeitet wird aber von Donnerstag bis Sonntag. Und darauf kommt es an.
Es muss arbeitsfreie Tage geben. Egal was im Vertrag steht.
Erstellt am 17.06.2021 um 10:00 Uhr von celestro
Ich würde sagen, hier muss BrittaS nochmal aushelfen. Wenn die Abteilung, aus der die BRM kommen, nicht mehr in Kurzarbeit ist, dann käme sie mEn mit Do-So arbeiten nicht hin. Ich war daher davon ausgegangen, das diese Abteilung wieder "normal" arbeitet. Das ließe sich ja auch bewerkstelligen (je nach Art der Firma). Also das zwar einzelne Abteilungen arbeiten, aber eben nicht alle.
Erstellt am 17.06.2021 um 11:33 Uhr von §§reiter
Zitat von celestro:
"Wurde der Eingangstext nachträglich geändert? Denn:
"jedoch sind Zeiten außerhalb der Arbeitszeiten aller BR-Mitglieder gut zu begründen."
kann ich angesichts der Beschreibung absolut nicht erkennen."
Ich würde mal vermuten hier war "sind gut zu begründen" im Sinne von "müssen gut begründet werden" gemeint und nicht im Sinne von "können gut begründet werden".
Alles in allem bin ich da durchaus bei Matze und halte hier auch den § 30 BetrVG für einschlägig. "Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen"
mMn ist die Kurzarbeit an sich ja schon definitionsgemäß eine betriebliche Notwendigkeit und auch die neu festgelegten Öffnungszeiten wird der AG nicht einfach ausgewürfelt haben. Auch diese werden (höchst wahrscheinlich) eine betriebliche Notwendigkeit sein.
Daher ist es für mein Verständnis nicht mit dem § 30 BetrVG zu vereinbaren, wenn man als BR auf einen Sitzungstermin besteht, der außerhalb dieser Öffnungszeiten liegt und zusätzlich noch den Aufwand verursacht, dass extra jemand wegen der Alarmanlage kommen muss (evtl sogar 2 mal, oder könnt ihr die Alarmanlage nach Sitzungsende selbst wieder scharf schalten?).
Natürlich hat der AG dem BR da erstmal nix reinzureden, er darf Euch Eure Sitzungstermine nicht vorschreiben, müsste klagen und bis zu einem Urteil Eure Termine so hinnehmen (und das würde vermutlich so lange dauern, dass Ihr bis dahin wieder die üblichen Öffnungszeiten habt). Aber mit einer vertrauensvollen Zusammenarbeit hat das natürlich nichts zu tun.
Erstellt am 17.06.2021 um 14:19 Uhr von Catweazle
Natürlich können die BRM in ihrer Freizeit BR-Arbeit erledigen. Nach §37 BetrVG muss der Arbeitgeber sie auch dafür von der Arbeit freistellen. Außerhalb der Arbeitszeit ist aber nicht möglich. Vergüten muss der Arbeitgeber die Stunden nur wenn sie betriebsbedingt außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegen. Wenn der BR an einem arbeitsfreien Tag seine Sitzung abhält ist das zweifelsfrei betriebsratsbedingt. Man könnte auch sagen: Privatvergnügen.
Erstellt am 17.06.2021 um 16:10 Uhr von celestro
@Catweazle
Wie gesagt, muss hier BrittaS nochmal genau darlegen, wann die Abteilung mit den BRMs arbeitet. Wenn es wirklich so ist, das auch diese Abteilung nur Do-So arbeitet, dann sehe ich auch keine Handhabe seitens des BR, die Sitzungen Di durchzuziehen.
Aber es gibt eben normalerweise ein Verbot, sonntags zu arbeiten und die Abteilung ist wie erwähnt nicht mehr in KA. Würde bei einer 40 Stundenwoche 4 Tage am Stück mit 10 Stunden pro Tag bedeuten. Ich will nur sicher gehen, dass das auch alles Sinn macht.