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BR Sitzung außerhalb der Öffnungszeiten

B
BrittaS
Jun 2021 bearbeitet

Im Betrieb wurden die Öffnungszeiten geändert: von 7 Tagen/Woche auf Donnerstag bis Sonntag. Bisher wurde am Dienstag getagt, an dem Tag ist der Betrieb jetzt aber geschlossen. Arbeitgeber möchte nun, dass der BR innerhalb der Öffnungs- bzw. Betriebszeiten tagt, BR möchte weiterhin Dienstags tagen. Kann der BR sich den Tag unabhängig von den Betriebszeiten aussuchen? Es müsste Dienstags dann extra ein Mitarbeiter kommen um die Alarmanlage unscharf zu schalten, uns würde Dienstags aber am Besten passen. Falls wichtig: alle Mitglieder des BR sind in einer Abteilung tätig, Dienstzeiten lt. Arbeitsvertrag nach Dienstplan Montag bis Sonntags, die Abteilung ist nicht mehr in Kurzarbeit, der Betrieb als solches aber schon.

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Community-Antworten (10)

M
Matze

16.06.2021 um 18:09 Uhr

§30 BetrVG "Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen..." Natürlich gibt es Gründe außerhalb der eigenen üblichen Arbeitszeit zu tagen, jedoch sind Zeiten außerhalb der Arbeitszeiten aller BR-Mitglieder gut zu begründen. Hier ist wohl eine Konsens-/Kompromisseinigung mit der GF nötig.

C
celestro

16.06.2021 um 19:18 Uhr

Wurde der Eingangstext nachträglich geändert? Denn:

"jedoch sind Zeiten außerhalb der Arbeitszeiten aller BR-Mitglieder gut zu begründen."

kann ich angesichts der Beschreibung absolut nicht erkennen.

@BrittaS

"Es müsste Dienstags dann extra ein Mitarbeiter kommen um die Alarmanlage unscharf zu schalten"

Wie muss ich mir das vorstellen? Die BRM kommen alle aus einer Abteilung, die nicht in KA ist. Aber der Raum, um sich zu treffen ist irgendwo, wo man die Alarmanlage ausschalten muss? Und wieso kann das von den BRM niemand? Gibt es in den zugänglichen Räumen (ohne an die Alarmanlage gehen zu müssen) keinen Ort, den man solange dafür nehmen könnte?

C
Catweazle

16.06.2021 um 20:28 Uhr

Sehr wahrscheinlich wird der Arbeitgeber die Zeit nicht vergüten müssen.

C
celestro

17.06.2021 um 03:29 Uhr

"Sehr wahrscheinlich wird der Arbeitgeber die Zeit nicht vergüten müssen."

Warum?

Zitat: "alle Mitglieder des BR sind in einer Abteilung tätig, Dienstzeiten lt. Arbeitsvertrag nach Dienstplan Montag bis Sonntags, die Abteilung ist nicht mehr in Kurzarbeit,"

also finden die Sitzungen innerhalb der Arbeitszeit statt.

R
rtjum

17.06.2021 um 10:37 Uhr

ich frage mich wieso der BR den Änderungen der Öffnungszeiten zugestimmt hat, da muss es ja Gründe für geben, in den Diskussionen hättet ihr das doch auch mit dem AG ansprechen können, und was für Gründe gibt es für euch nicht einen anderen Tag zu nehmen?

C
Catweazle

17.06.2021 um 10:59 Uhr

Gearbeitet wird aber von Donnerstag bis Sonntag. Und darauf kommt es an. Es muss arbeitsfreie Tage geben. Egal was im Vertrag steht.

C
celestro

17.06.2021 um 12:00 Uhr

Ich würde sagen, hier muss BrittaS nochmal aushelfen. Wenn die Abteilung, aus der die BRM kommen, nicht mehr in Kurzarbeit ist, dann käme sie mEn mit Do-So arbeiten nicht hin. Ich war daher davon ausgegangen, das diese Abteilung wieder "normal" arbeitet. Das ließe sich ja auch bewerkstelligen (je nach Art der Firma). Also das zwar einzelne Abteilungen arbeiten, aber eben nicht alle.

§
§§Reiter

17.06.2021 um 13:33 Uhr

Zitat von celestro: "Wurde der Eingangstext nachträglich geändert? Denn: "jedoch sind Zeiten außerhalb der Arbeitszeiten aller BR-Mitglieder gut zu begründen." kann ich angesichts der Beschreibung absolut nicht erkennen."

Ich würde mal vermuten hier war "sind gut zu begründen" im Sinne von "müssen gut begründet werden" gemeint und nicht im Sinne von "können gut begründet werden".

Alles in allem bin ich da durchaus bei Matze und halte hier auch den § 30 BetrVG für einschlägig. "Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen" mMn ist die Kurzarbeit an sich ja schon definitionsgemäß eine betriebliche Notwendigkeit und auch die neu festgelegten Öffnungszeiten wird der AG nicht einfach ausgewürfelt haben. Auch diese werden (höchst wahrscheinlich) eine betriebliche Notwendigkeit sein. Daher ist es für mein Verständnis nicht mit dem § 30 BetrVG zu vereinbaren, wenn man als BR auf einen Sitzungstermin besteht, der außerhalb dieser Öffnungszeiten liegt und zusätzlich noch den Aufwand verursacht, dass extra jemand wegen der Alarmanlage kommen muss (evtl sogar 2 mal, oder könnt ihr die Alarmanlage nach Sitzungsende selbst wieder scharf schalten?). Natürlich hat der AG dem BR da erstmal nix reinzureden, er darf Euch Eure Sitzungstermine nicht vorschreiben, müsste klagen und bis zu einem Urteil Eure Termine so hinnehmen (und das würde vermutlich so lange dauern, dass Ihr bis dahin wieder die üblichen Öffnungszeiten habt). Aber mit einer vertrauensvollen Zusammenarbeit hat das natürlich nichts zu tun.

C
Catweazle

17.06.2021 um 16:19 Uhr

Natürlich können die BRM in ihrer Freizeit BR-Arbeit erledigen. Nach §37 BetrVG muss der Arbeitgeber sie auch dafür von der Arbeit freistellen. Außerhalb der Arbeitszeit ist aber nicht möglich. Vergüten muss der Arbeitgeber die Stunden nur wenn sie betriebsbedingt außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegen. Wenn der BR an einem arbeitsfreien Tag seine Sitzung abhält ist das zweifelsfrei betriebsratsbedingt. Man könnte auch sagen: Privatvergnügen.

C
celestro

17.06.2021 um 18:10 Uhr

@Catweazle

Wie gesagt, muss hier BrittaS nochmal genau darlegen, wann die Abteilung mit den BRMs arbeitet. Wenn es wirklich so ist, das auch diese Abteilung nur Do-So arbeitet, dann sehe ich auch keine Handhabe seitens des BR, die Sitzungen Di durchzuziehen.

Aber es gibt eben normalerweise ein Verbot, sonntags zu arbeiten und die Abteilung ist wie erwähnt nicht mehr in KA. Würde bei einer 40 Stundenwoche 4 Tage am Stück mit 10 Stunden pro Tag bedeuten. Ich will nur sicher gehen, dass das auch alles Sinn macht.

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