Kündigung Zusatzvereinbarung Mobiles Arbeiten
Der AG hat einem MA die Zusatzvereinbarung zum Mobilen Arbeiten gekündigt. Die BV gibt das her, zumal die Begründung, dass der Arbeitsplatz das nicht mehr hergibt (IT Neustrukturierung) gut ist. Kann der BR seine Zustimmung verweigern? Mit einer Begründung aus BetrVG?
Community-Antworten (11)
01.03.2023 um 22:00 Uhr
Die BV sagt ja bestimmt aus das mobiles Arbeiten möglich ist und nicht das die MA einen Anspruch darauf haben, oder sehe ich das verkehrt? Hier geht es dann ja um einen Passus aus einem AV, und da ist der BR raus.
02.03.2023 um 09:08 Uhr
"Die BV gibt das her, zumal die Begründung,.... gut ist. Kann der BR seine Zustimmung verweigern? Mit einer Begründung aus BetrVG?"-> schon irgendwie eine witzige Frage....
02.03.2023 um 09:54 Uhr
Ja, wirklich schwierige Situation. Der Entzug der Zusatzvereinbarung wird hier vom AG als disziplinarische Maßnahme verwendet. So die Worte des AG…Der AG sagt, der MA sei nicht gut genug erreichbar gewesen. Es geht darum, das der BR versuchen möchte dem MA zu helfen, weiterhin auch mobil arbeiten zu können.
02.03.2023 um 14:18 Uhr
"Es geht darum, das der BR versuchen möchte dem MA zu helfen, weiterhin auch mobil arbeiten zu können."-> ja wie denn? Ihr habt es in Eurer BV doch so vereinbart. Schreibst doch selbst "Die BV gibt das her, zumal die Begründung,.... gut ist."
02.03.2023 um 15:44 Uhr
Der Arbeitsplatz gibt es nicht mehr her, der MA war schlecht erreichbar. Warum will man sich trotzdem für den MA einsetzen?
Der AG kündigt ja nicht etwas, wenn der MA abliefert. Weshalb setzt Ihr Euch für Personen ein, die sich durchmogeln wollen?
02.03.2023 um 16:12 Uhr
@Junge: schon Feierabend, keine 10 Überstunden heute? Oder klaust du deinem AG etwa Arbeitszeit?
02.03.2023 um 16:22 Uhr
Hach ja @Junge unterbricht mal wieder seine Altersteilzeit.
@BRV-912 In jeden Fall würde ich versuchen raus zu kriegen warum der MA nicht genügend erreichbar war.
02.03.2023 um 16:56 Uhr
Mal wieder 2 unqualifizierte Antworten, Respekt vor diesem Forum ...
02.03.2023 um 17:01 Uhr
Wir freuen uns doch immer wenn uns jemand Respekt zollt. :-)
02.03.2023 um 17:06 Uhr
Ein Urteil, wenn man nur eine Seite kennt, verbietet sich eigentlich. Im Strafrecht nennt man das Unschuldsvermutung.
Heißt: Wenn der BR angemessen reagieren will, müsste er zunächst beide Parteien anhören.
Gefragt war im übrigen nach einer Handlungsempfehlung gemäß BetrVG. Wenn man es mit dem BetrVG generell nicht so hat, täte man vielleicht gut daran sich ein wenig zurückzunehmen. Frei nach dem Leitspruch von Dieter Nuhr.
Insofern war der Auslöser der letzten Antworten wohl nicht wesentlich qualifizierter als die Antworten.
02.03.2023 um 17:23 Uhr
"Im Strafrecht nennt man das Unschuldsvermutung." Eben drum habe ich angeraten zu ermitteln wo dran es gelegen haben kann.
Im Fernverkehr hatte ich mal eine Abladestelle wo absolut kein Empfang war. Süffisanter Weise nannte man die Ecke deshalb "Tal der Ahnungslosen" Betrieb abgelegen und zu. Handy und Läppi kein Empfang und LKW wollte nicht mehr anspringen. So stand ich dort bis zum nächsten morgen bis der Betrieb wieder auf machte.
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