Erstellt am 20.02.2024 um 08:21 Uhr von takkus
Moin,
gibt es bei uns nicht, aber als BR-V würde ich mal prüfen wie die Mehrheitsverhältnisse im BR sind um dann evtl. einen Ausschluss aus dem BR anzustreben. Allerdings würde ich als BRV nochmal mit dem BRM das Gespräch suchen.
Erstellt am 20.02.2024 um 09:24 Uhr von seehas
@ takkus: auch wenn alle Mitglieder des BR sich einig sind können sie keinen Beschluss fassen um das BR Mitglied auszuschließen. Das geht nur durch einen Beschluss des Arbeitsgerichts. Der BR kann nur den Beschluss fassen den Rechtsweg zu beschreiten und das Arbeitsgericht anrufen um den Ausschluss des Mitglieds wegen grober Pflichtverletzung zu beantragen. Ständiges unentschuldigtes Fernbleiben von der Sitzung ist eine solche grobe Pflichtverletzung.
Erstellt am 20.02.2024 um 09:52 Uhr von takkus
@seehas: ist mir schon klar. Hab auch nirgends geschrieben, dass der BR das BRM ausschließen kann. Ein bissl muss User warolensis als BRM auch recherchieren. Um es aber auf den Punkt zu bringen: Anwendung des § 23 Abs. 1 BetrVG um § 24 Ziffer 5 erster Halbsatz BetrVG durchzusetzen.
Erstellt am 20.02.2024 um 10:31 Uhr von Muschelschubser
§30 Abs. 2 BetrVG ist ja unmissverständlich, was den Vorrang der Präsenzsitzung angeht.
Präsenzsitzung heißt, dass SÄMTLICHE Mitglieder anwesend sind, also wären auch hybride Sitzungen hier kein Ausweg für Helden.
Insofern macht Ihr schonmal alles richtig, auch was mögliche Ladungsfehler angeht. Die Beschlüsse sind also schonmal sauber.
Somit geht es nur noch um das Verhalten des genannten BRM. Er riskiert durch das Verhalten, z.B. in Urlaubszeiten, eine Beschlussunfähigkeit des Gremiums. Aber auch bei Beschlusfähigkeit kann es zu verfälschten Beschlüssen kommen, wenn es z.B. durch eine Patt-Situation nicht zur Zustimmung kommt.
Ob eine grobe Pflichtverletzung in Betracht kommt, ist eine schwer zu treffende Einzelfallentscheidung. Denn sie muss so erheblich sein, dass sie das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert (vgl. auch BAG Urteil vom 22.06.1993 - ABR 62/ 92).
Regelmäßige Untätigkeit kann ebenfalls eine grobe Pflichtverletztung sein. Allerdings weiß ich nicht wie sich das verhält, wenn er sich zumindest in den digitalen Sitzungen einbringt.
In einem ähnlichen Fall hat das LAG München dem BR stattgegeben, der den Ausschluss eines BRM wegen regelmäßiger Abwesenheit beantragt hat (vgl. 2 TaBV 109/17 v. 17.12.2027). Der Unterschied zu Dir besteht aber darin, dass die im Urteil betroffene Person permanent über 2 Jahre den Sitzungen fern geblieben ist. Euren Fall müsste das Gericht dann individuell bewerten.
Bevor ich die schweren Geschütze auffahre, würde ich das BRM vielleicht mal mit diesem Urteil konfrontieren und erwähnen, dass der BR durchaus auch einen solchen Schritt in Erwägung ziehen würde. Vielleicht ist ihm ja noch gar nicht bewusst, dass er zumindest nahe an einer groben Pflichtverletzung dran ist. Dann würde ich sehen, ob er einsichtig ist oder nicht. Weitere Schritte könnt Ihr dann immer noch beschließen.