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mobiles Arbeiten vs. ArbstättV

R
reniuss007
Apr 2023 bearbeitet

Hallo, wir haben eine BV mobiles Arbeiten und wollen den KollegInnen 3 Tage (bisher max. 2 Tage) mobiles Arbeiten einräumen. Der Vorstand ist der Meinung das hier die Arbeitsstättenverordnung gilt und deshalb die 50% einzuhalten sind. Wir haben explizit darauf hingewiesen, dass es sich nicht um Home Office handelt und somit keine Bedenken bzgl. der 50% bestehen dürften und auch kein Problem bzgl. Ausstattung Büro zu Hause existiert, da wie bereits erwähnt mobiles Arbeiten an einem frei wählbaren Ort.

Danke

29504

Community-Antworten (4)

K
Kehler

26.04.2023 um 11:24 Uhr

Stimmt, mobiles Arbeiten hat nichts mit der ArbStättV zu tun. Aber für das mobile Arbeiten gilt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Wegen der Anzahl der Tage gibt es aber einen Entwurf:

"Gesetzentwurf zum mobilen Arbeiten

Im Oktober 2020 hat der Bundesarbeitsminister das Mobile-Arbeit-Gesetz als Entwurf vorgestellt. Dieser Gesetzentwurf zum Mobilen Arbeiten sieht einen Anspruch auf mindestens 24 Tage Mobilarbeit pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche vor, sofern die Möglichkeit hierfür im Unternehmen gegeben ist. Der Arbeitgeber muss lediglich sicherstellen, dass die Arbeitszeit der Arbeitnehmer vollständig erfasst wird. Hierfür kann eine digitale Zeiterfassung die Lösung sein"

M
Muschelschubser

26.04.2023 um 11:33 Uhr

Mal blöd nachgefragt: Stehen die 50% wirklich in der Arbeitsstättenverordnung? Mir war das bisher nicht geläufig.

Mir war lediglich die steuerliche Absetzbarkeit von bis zu 120 Home-Office-Tagen bekannt, was in Etwa 50% der jährlichen Arbeitstage entspricht. Diese Regelung ist allerdings Ende 2022 ausgelaufen, womit man zumindest diesbezüglich den Beschäftigten kein Ei mehr ins Nest legen kann.

Weitere Dinge wie z.B. die Gefährdungsbeurteilen gelten m.E. ganz allgemein für Telearbeit sowie für mobiles Arbeiten und sind nicht an irgendwelche Tage gekoppelt.

Kannst Du mir daher bitte mit der entsprechenden Stelle in der Arbeitsstättenverordnung aushelfen?

Wir stricken ebenfalls gerade an einer BV zum mobilen Arbeiten und da gibt es einige Fallstricke, insofern will ich mich gern an diesem Austausch beteiligen.

R
renius007

26.04.2023 um 11:41 Uhr

Ja das ist auch unsere Meinung als BR. Für mobiles Arbeiten gilt nicht die ArbstättV. Unser Vorstand ist da anderer Meinung. Es gilt hier nur das Arbeitsschutzgesetz.

G
ganther

27.04.2023 um 12:57 Uhr

die 50% stehen auch nicht in der ArbStättV. Aber es reicht auch nicht einfach zu sagen, es ist Mobile Arbeit und eben nicht Telearbeit. Es kommt auf die tatsächliche Ausgestaltung an. Das Problem der ArbStättV ist ja zB die Pflicht zur Durchführung der GFB für Telearbeiter. Klar einen echten mobilen Arbeitsplatz kann man schlecht hinsichtlich der physischen Themen in die GFB einbeziehen. Was soll ich da prüfen? Wir hatten bei uns eine sehr ähnliche Diskussion wegen der Ausgabe von Hardware. Wir wollten vom AG Laptops und Bildschirme. Da hat selbst unser Anwalt gesagt, dass es bei Bildschirmen schwierig wird, Denn wenn wir alle davon ausgehen, dass der AN zu Hause an seinem Bildschirm sitzt, dann können wir in die BV schreiben was wir wollen. Zumindest einzelne AN werden dann wohl nicht Mobilarbeit machen und die ArbStättV gilt dann voll. Ähnlich kenne ich auch die Argumentation zu den 50%. Die hatten wir auch, aber wir konnten sie entkräften. Der AG hat trotzdem nicht mehr zugelassen. Er hat das mit der zunehmend schlechteren Zusammenarbeit unter den Kollegen begründet. Da ist auch tatsächlich was dran. Wir sehen das deutlich in den Mitarbeitendenbefragungen. Das kann man echt gut ablesen. Daher ist es bei uns auch nur max 50% gerechnet auf einen Monat

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