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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mobiles Arbeiten wegen Corona als Verhinderungsgrund?

M
meik
Mrz 2020 bearbeitet

Hallo, unser Arbeitgeber möchte, dass Kollegen, die aus Risikogebieten zurückkehren für 14 Tage mobil von zuhause arbeiten. Wir haben eine BV die mobiles Arbeiten für einen Tag in der Woche erlaubt.

Es stellen sich jetzt verschiedene Fragen

  1. Darf der AG mobiles Arbeiten anordnen (für Rückkehrer aus Risikogebieten oder als allgemeine Vorsichtsmassnahmen)
  2. Wenn ein Betriebsratsmitglied betroffen ist, gilt das dann als Verhinderung für eine BR Sitzung?
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Community-Antworten (4)

B
Brabacone

14.03.2020 um 14:41 Uhr

Moin.... Nur weil hier ein Virus sein Unwesen treibt und die halbe Welt in Panik verfällt, herscht noch lange kein rechtsfreier Raum. Zu 1. Nein! Einseitg anordnen kann er hier nichts. Entweder es besteht eine betriebliche Regelung oder es muss eine getroffen werden. Geht nur mit BR oder falls keiner vorhanden, per individueller Vereinbarung.

Zu 2. Eindeutig nein! Ein Verhinderungsgrund läge nur dann vor, wenn er hier direkt betroffen (krank) wäre oder eine amtliche Anordnung vorliegen würde.

Wäre dem nicht so, könnte ein AG ja ein ihm rechtlich nicht zustehenden Einfluss nehmen.

Hier beachte man auch die Ungültigkeit von Beschlüssen bei ev. fehlerhafter Ladung von Teilnehmern.

P
Pjöööng

14.03.2020 um 15:52 Uhr

Zitat (Brabacone): "Zu 1. Nein! Einseitg anordnen kann er hier nichts. (...) Geht nur mit BR oder falls keiner vorhanden, per individueller Vereinbarung."

Wie kommst Du denn auf die Idee der Arbeitgeber könne mit Hilfe des BR anweisen von zu Hause zu arbeiten? Die Kompetenzen eines Betriebsrates sind Dir fremd?

Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer bitten, von zu Hause zu arbeiten. Anweisen kann er es nicht, weder mit noch ohne Betriebsrat. Er kann auch sagen: Ich lasse niemanden mehr auf das Betriebsgelände. Dann befindet er sich erst einmal im Annahmeverzug. Das heißt, er müsste entlohnen auch ohne Arbeitsleistung. Geregelt ist diese in § 615 BGB. Was allerdings viele beim Annahmeverzug übersehen ist der zweite Satz im § 615 BGB: " Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt." Als Arbeitgeber würde ich hier vielleicht dazu tendieren, das Entgelt nicht zu zahlen und mich darauf zu berufen dass der Arbeitnehmer durch die Verweigerung von zu Hause zu arbeiten es böswillig unterlassen hat (bei mir) sein Entgelt zu verdienen. Auf das Urteil dürfte man dann gespannt sein. Der Arbeitgeber könnte natürlich auch sagen: Wer nicht von daheim arbeiten möchte, der muss bitte in den Betrieb kommen.

Zitat (Brabacne): "Ein Verhinderungsgrund läge nur dann vor, wenn er hier direkt betroffen (krank) wäre oder eine amtliche Anordnung vorliegen würde."

Das sehe ich etwas differenzierter. Der Kollege wird hier faktisch daran gehindert den Betrieb zu betreten. Das nennt man eine Verhinderung. Ob der Arbeitgeber hier rechtmäßig handelt ist eine ganz andere Frage.

G
ganther

15.03.2020 um 02:54 Uhr

seid doch froh ,wenn der AG hier Vorsicht walten lässt und auf HomeOffice verweist. Mein AG macht das auch gerade und ehrlich: die Kollegen begrüßen das sehr und die Solidarität ist hoch hier dafür zu sorgen, dass wir nicht einfach vom Markt gehen, sondern unsere Dienstleistung weiter anbieten können. Ich würde als BR den AG dabei unterstützen und eine BV die von einem Tag spricht, wäre mir gerade egal

E
Erbsenzähler

16.03.2020 um 08:59 Uhr

Sehe es genauso wie ganther.

@Brabacone Mit deiner Aussage liegst du daneben. Hier zum Beispiel mal eine Aussage zu Bayern. In anderen Bundesländern ist es genauso: https://www.rtl.de/cms/quarantaene-fuer-rueckkehrer-aus-risikogebieten-angeordnet-4500418.html

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