Liebes Forum,

wir schlagen uns hier mit unserem Arbeitgeber rum um eine Schulung für 40€/Person 2 Tage all incl. . Im Zuge dessen verbietet uns der Arbeitgeber Informationen an die Belegschaft weiterzugeben. Siehe dazu vorallem Punkt 3. Hier nun der Traurige Thread:

1. Schreiben des AG nach Beschlussübersendung

Sehr geehrte Herren,

Ihr Schreiben vom 22.07.2016 bzgl. der Schulung „Zeitung für Betriebsräte“ hat uns erst am 26.7.2016 erreicht.

Leider steht der Schulungsteilnahme gem. § 37 Abs.6 BetrVG aus unserer Sicht bislang entgegen, dass uns noch nicht dargelegt wurde, warum der BR seine gesetzlichen Aufgaben ohne eine solche Schulung gerade der entsandten BR-Mitglieder nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Außerdem wurde nicht dargelegt, warum eine auswärtige Schulung erforderlich sein soll.

Darüber hinaus dürfen wir Sie freundlich darauf hinweisen, dass nach § 37 Abs.3 BetrVG ein Arbeitszeitausgleich nur erfolgen müsste, wenn eine erforderliche Schulung aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit (hier am Fr auch von 20 bis 21.00 Uhr und an einem Samstag) durchzuführen wäre. Derartige betriebsbedingte Gründe sind für uns bislang nicht ersichtlich, weshalb wir dies als freiwilliges Freizeitopfer erachten würden.

Wir bitten daher um weitere Darlegung/Klärung, weil zu den überschaubaren Schulungskosten noch Fahrt- und Hotelkosten sowie Arbeitsausfall von zwei Personen hinzukommen würden. Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

2. Usere Antwort darauf.

Sehr geehrte Frau XXXXXXXXXXXX,

in der Betriebsversammlung am 16.06.2016, an der Sie ja auch teilgenommen haben, verlangte die anwesende Belegschaft vehement eine Änderung des Kommunikationsverhaltens des Betriebsrats und mehr und vor allem aktuellere Informationen. Um dieser nachvollziehbaren Forderung der Beschäftigten fachlich nachkommen zu können, ist es erforderlich, den dafür verantwortlichen Betriebsratsmitgliedern Kenntnisse zu vermitteln, welche sie in die Lage versetzen diese Aufgabe fach- und sachgerecht erfüllen zu können. Die Beschreibung des Seminarinhalts steht Ihnen ja auch zur Verfügung. Leider ist kein Betriebsratsmitglied zur Zeit fachlich dazu in der Lage. Daher ist die Schulung laut § 37 Abs.6 Satz 1 BetrVG unumgänglich.

Um die Kosten nicht ausufern zu lassen hat sich der Betriebsrat zu einem Seminar entschlossen welches 40€/Person, in 2 Tagen incl. Hotelkosten, kostet. Auch hat der Veranstalter dieses Seminars einen ausgezeichneten Ruf, was die Qualität seiner Seminare angeht. Alle anderen Veranstalter verlangen von 1400,- € bis zu 1600,- €/Person in 4 Tagen und ohne Hotelkosten für ein vergleichbares Seminar.

In letzter Zeit werde ich immer wieder in Zusammenhang mit Betriebsratsarbeit mit dem Begriff „freiwilliges Freizeitopfer“ konfrontiert. Die Grundlage der Zusammenarbeit eines Arbeitgebers mit seinem Betriebsrat und die Grundlage der Arbeit eines Betriebsrats insbesondere ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), in seiner jeweils gültigen Fassung. Dort stehen alle Regelungen welche die Arbeit eines Betriebsrats beschreiben. Mir ist dort keine Regelung bekannt, welche „freiwillige Freizeitopfer“ im Bezug auf die Arbeit eines Betriebsrats definiert. Wenn es Ihnen nichts ausmacht, nennen Sie mir doch bitte die entsprechende gesetzliche Grundlage für diesen Begriff in Zusammenhang mit meiner Tätigkeit als Betriebsrat. Dieser Begriff ist mir leider in diesem Zusammenhang gänzlich unbekannt.

Mit freundlichen Grüßen

3. Antwort des AG auf letztes Schreiben

Hallo Herr XXXX,

vielen Dank für Ihre Ausführungen.

Soweit Sie geltend machen, dass die Information der Belegschaft über aktuelle betriebsbezogene Anlässe zu den BR-Aufgaben gehört, stimme ich Ihnen zu. Der BR soll vorrangig die Sprechstunden und Betriebsversammlungen zur Kommunikation mit der Belegschaft nutzen. Der BR darf darüber hinaus ein Informationsblatt oder ähnliches nur dann herausgeben, wenn für die Belegschaft ein dringendes Informationsbedürfnis besteht, dass durch Bekanntmachungen auf der nächsten Betriebsversammlung/Anschläge am Schwarzen Brett nicht hinreichend befriedigt werden kann, sofern sich die Kosten in Grenzen halten und dem AG nach Art und Größe des Betriebs zumutbar sind. Die BR-Information vom 5.8.2016 zum aktuellen Stand der Betriebsvereinbarungen erfüllt diese Voraussetzungen und befriedigt auch das in der Betriebsversammlung geäußerte Bedürfnis der Belegschaft nach mehr Information über die erfolgte BR-Arbeit. Eine „richtige“ Betriebsratszeitung, die sich ggf. auch mit nicht dringenden Informationen beschäftigt, ist in einem kleinen Unternehmen wie der H... I... hingegen nicht zumutbar. So muss es der AG beispielsweise nicht dulden, wenn Sie einen Artikel zum Gesundheitsschutz ohne aktuellen betriebsbezogenen Anlass recherchieren/verfassen/herausgeben.

Ich habe bisher keine Anhaltspunkte dafür, dass der BR nicht in der Lage ist, seine Informationsaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Vielmehr zeigt bspw. die BR-Info vom 5.8.2016 zum aktuellen Stand der Betriebsvereinbarungen als auch Ihre bspw. mit mir geführte schriftliche Kommunikation, dass der BR und Sie selbst, der Sie bereits in Rhetorik geschult worden sind, über die hierzu notwendigen Kenntnisse verfügen. Dies gilt genauso für Herrn XXX, der bspw. nicht ohne Grund als Schriftführer für den BR agiert und hierzu auch schon geschult wurde. Aus den dargestellten Gründen halte ich die von Ihnen beanspruchte Schulung nicht für erforderlich.

Dennoch möchte ich Ihre Bemühungen um ein kostengünstiges Seminar wertschätzen und Ihnen folgendes vorschlagen: Der AG zahlt die Kosten des begehrten Seminars einschließlich Fahrtkosten (Unterkunft/ Verpflegung sind inklusive) und stellt Herren Kühn und Cibis am Freitag, den 30.9. von der Arbeit frei. Damit meine ich, dass Mehrarbeit durch den Besuch dieses Seminar nicht entstehen sollte und auch keine Überstunden, indem Sie vor dem Seminar noch das Büro aufsuchen. D.h. sie könnten sich 6h Seminarzeit plus Fahrtzeit ab Frankfurt Innenstadt (insgesamt max. 10h, soweit Ihr Gleitzeitrahmen noch nicht ausgeschöpft ist) erfassen lassen. Die darüber hinaus und am Samstag für das Seminar aufgebrachte Zeit würden wir hingegen als freiwilliges Freizeitopfer werten.

Sehr gern erläutere ich Ihnen näheres zum „freiwilligen Freizeitopfer“, welches seine Berechtigung dadurch erfährt, dass das BR-Amt ein Ehrenamt ist. Ein Ehrenamt ist stets mit altruistischem, freiwilligem Einsatz und auch unentgeltlicher Arbeit verbunden. Die gesetzliche Grundlage für das BR-Amt ist § 37 BetrVG. Der BR darf sich während der Arbeitszeit den erforderlichen BR-Aufgaben widmen und der AG muss für diese Zeiten das vereinbarte Entgelt zahlen (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Wenn der BR aber außerhalb der Arbeitszeit BR-Tätigkeiten nachgeht, ist dies im Grundsatz ein „freiwilliges Freizeitopfer“, d.h. eine Vergütungspflicht des AG besteht prinzipiell nicht, denn der BR soll sich durch BR-Überstunden kein Zusatzgehalt verdienen. D.h. wenn Sie wissen, dass Sie am späten Nachmittag noch eine BR-Sitzung haben, sollten Sie nicht schon morgens um 6.00 Uhr Ihrer normalen Arbeitstätigkeit nachgehen, sondern später ins Büro kommen, um nicht unnötig Überstunden anzusammeln. Nur dann, wenn aus vom AG zu vertretenden Gründen die BR-Arbeit außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht wird, muss der AG für solche Zeiten Freizeitausgleich gewähren (§ 37 Abs.3 BetrVG). Sicher stimmen Sie mir zu, dass Tätigkeiten nach 20.00 Uhr und am Samstag nicht in der normalen Arbeitszeit erfolgen und der Seminarbesuch um diese Zeit nicht vom AG veranlasst wird.

Ich hoffe, dass ich damit etwas Licht ins Dunkel bringen konnte und wir uns auf meinen Vorschlag einigen können.


Was sagt Ihr dazu?
Müssen wir den AG fragen, was wir wann und wie veröffentlichen?
Entscheidet der AG über das Informationbedürfnis der Beschäftigten?
Gibt es Tabus für Themen für welche auch der BR zuständig sein soll laut BetrVG?

Das letzte hier dargestellte Schreiben ist schon starker Tobak in meinen Augen.

mfg
Thunderelf