Erstellt am 30.05.2006 um 11:14 Uhr von Fayence
Siehe Fitting, 22. Aufl., §79 RN 19
Das Verbot der Offenbarung gilt zum einen nicht im Innenverhältnis zwischen den BR-Mitgliedern. So können der BRV, sein Stellvertr. oder die Mitglieder von Ausschüssen die Nichtweitergabe von Informationen an die übrigen BR-Mitglieder nicht aus §79 begründen.
Erstellt am 30.05.2006 um 12:56 Uhr von Ramses II
§ 79 aber doch nur wenn es sich tatsächlich um ein Betriebsgeheimnis handelt. Nicht alles, was der AG als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet ist auch ein Betriebsgeheimnis. Sofern es sich tatsächlich um § 79 handelt würde ich trotzdem jedem BR empfehlen ganz vorsichtig zu sein, da Verstöße erheblich sanktioniert werden.
Ansonsten kann die Empfehlung nur lauten: Wenn die GL etwas als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet und man als bR der Meinung ist, man müsse dieses weitergeben, sollte man dieses VORHER erklären.
Erstellt am 30.05.2006 um 13:27 Uhr von bernd
Da alle BR-Mitglieder dem §79 unterliegen kann es kein (Betriebs-)geheimnis geben, dass von einem Ausschussmitglied nicht an andere BR-Mitglieder weitergegeben werden darf.
Informiert einfach Eure BR-Kollegen und überlegt Euch, ob, wie, wann und in welchem Umfang Ihr Eure AN-Kollegen informiert.
Eine Geheimhaltungspflicht besteht nur, wenn gleichzeitig:
1. Eine Tatsache wirklich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist.
2. Sie wirklich (noch) "geheim" ist,
3. Der AG ausdrücklich auf "Geheimhaltung" verwiesen hat, und,
4. der AG ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat.
Wie gesagt alle 4 Punkte sollten gleichzeitig zutreffen.
Erstellt am 30.05.2006 um 14:18 Uhr von Fayence
Ramses II,
angenommen der AG hätte den Ausschussmitgliedern in der Tat eine "79er" Information gegeben und diese zum Stillschweigen, auch gegenüber dem Gesamt-BR verpflichtet.
M.E. ist selbst in solch einem Fall der "Maulkorb" unzulässig! Ob es sich um eine solche Information handelt, wissen wir nicht. Und da Willi "Bauchschmerzen" bzgl. der Nichtweitergabe dieser Information an´s Gremium hat, dürfte die o.g. RN hilfreich sein! Handelt es sich nicht um eine "79er" Information, steht der Weitergabe an´s Gremium doch schon gar nichts im Wege!
Es wäre für mich lediglich ein Gebot der Höflichkeit, dieses dem AG auch so zu erklären!
Erstellt am 30.05.2006 um 14:38 Uhr von Ramses II
Fayence,
juristisch völlig richtig.
Allerdings sollte sich jedes BRM darüber im Klaren sein dass die UNBEFUGTE Weitergabe von Betriebsgeheimnissen eine Straftat sein kann, die dann möglicherweise mit Freiheitsstrafe belegt ist.
Für mich ist das übrigens nicht nur ein Gebot der Höflichkeit, sondern Bestandteil der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Erstellt am 30.05.2006 um 14:41 Uhr von Fayence
O.k.,
ich schliesse die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ein!
Erstellt am 30.05.2006 um 15:10 Uhr von bernd
Hallo Ramses, hallo Fayence,
meines Erachtens kann es von BR-M zu BR-M keine unbefugte Weitergabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geben. Unbefugt könnte in diesem Fall nur die Weitergabe von Personendaten und-fakten sein.
Erstellt am 30.05.2006 um 16:53 Uhr von Gerhard
Richtig Bernd,
denn §79 sagt im Abs. 1 Satz3 ganz eindeutig:**...Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. ..*
Damit dürften alle Fragen geklärt sein..oder?
mfG
Gerhard
Erstellt am 30.05.2006 um 23:01 Uhr von Ramses II
bernd,
der Teufel könnte hier manches Mal im Detail liegen. Ich denke da z.B. an Ersatzmitglieder...