Mitarbeitergespräch: 4-Augen Prinzip?
Hallo zusammen, bei uns führen die Teamleiter jährlich ein Mitarbeitergespräch mit seinen MA. Es wird alles protokolliert und zu den Personalakten gelegt ... soweit alles gut. Dieses Jahr kommt aber unser Werkleiter auf die Idee, bei auserwählten Mitarbeitergesprächen zw. Teamleiter und MA dabei sein zu wollen. Ist das erlaubt? Leider findet man im Netz nur, dass die Gespräche unter 4-Augen Prinzip stattfinden sollen. Gibt es eine rechtliche Grundlage?
Community-Antworten (5)
24.02.2023 um 15:24 Uhr
habt ihr dazu keine BV?
24.02.2023 um 15:28 Uhr
nein haben wir nicht!
25.02.2023 um 03:03 Uhr
dann wird es Zeit. So kann der AG fast jeden Mitnehmen. Sobald er einen triftigen Grund hat (und den findet man leicht), kommst du auch mit Datenschutz und Co nicht mehr weiter
26.02.2023 um 17:22 Uhr
"So kann der AG fast jeden Mitnehmen."
Hö? Bitte richtig lesen:
"bei uns führen die Teamleiter jährlich ein Mitarbeitergespräch mit seinen MA."
und jetzt das Wichtigste:
"kommt aber unser Werkleiter auf die Idee, bei auserwählten Mitarbeitergesprächen zw. Teamleiter und MA dabei sein zu wollen."
Wenn man sich dann die Grundlage für solche Gespräche anschaut:
"In diesem Rahmen hat ein Arbeitgeber das Recht, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes Arbeitnehmer einseitig anzuweisen, während der Arbeitszeit am üblichen Arbeitsort an einem Personalgespräch teilzunehmen."
dann sehe ich nicht, wie man eine Person, die quasi "als AG" dasteht, aus dem Gespräch raushalten könnte. Der Werkleiter könnte das Gespräch mEn auch einfach selbst führen und da könnte man mEn nichts machen.
Davon abgesehen ist die Aussage:
"So kann der AG fast jeden Mitnehmen."
mEn auch falsch. Zu solchen Gesprächen darf selbst der AG nicht einfach alle möglichen Leute mitbringen. Und der AN auch nicht:
"Anspruch auf Rechtsanwälte im Personalgespräch?
Das LAG Hamm hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht gegen den Willen des Arbeitgebers verlangen kann, dass ein Rechtsanwalt an einem Personalgespräch teilnimmt ( LAG Hamm, Urteil v. 23.5.2001, 14 Sa 497/01).
Der Grund hierfür liegt darin, dass Personalgespräche Teil der gemäß Arbeitsvertrag zu erbringenden Arbeitsleistung sind und diese Arbeitsleistung nach § 613 BGB höchstpersönlich durch den Arbeitnehmer zu erbringen ist.
Einem Arbeitnehmer kann jedoch unter Umständen dann ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zustehen, wenn der Arbeitgeber seinerseits betriebsfremde Personen wie einen Rechtsanwalt oder Vertreter von Arbeitgeberverbänden zu einem Personalgespräch hinzuzieht. Dann kann der Grundsatz der "Waffengleichheit" einen solchen Anspruch des Arbeitnehmers begründen."
27.02.2023 um 09:38 Uhr
Ich wüsste ehrlich gesagt nicht, was die Teilnahme des AG verhindern sollte.
Man könnte aber mal den Inhalt des Gesprächs und damit das Recht zur Konsultierung eines BRM hinterfragen:
Sollte kein passender Grund dabei sein, würde ich einfach mal die Teilnahme eines BRM ankündigen und die Reaktion abwarten (also gar nicht mal all zu lieb fragen).
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