Erstellt am 23.06.2009 um 10:40 Uhr von kriegsrat
Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine Definition des Begriffs Hauptbetrieb. Was hierunter
zu verstehen ist, ist daher durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist vom Wortlaut der Vorschrift
auszugehen. Daneben sind der Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung, die
Gesetzesgeschichte sowie der Normzweck zu berücksichtigen, soweit er im Gesetz erkennbaren
Ausdruck gefunden hat (BAG 29. September 1983 - 2 AZR 179/82 - AP BPersVG § 79 Nr. 1, zu A IV 2 der
Gründe; 31. Januar 1985 - 2 AZR 530/83 - BAGE 48, 40 = AP BGB § 613a Nr. 40 = EzA BGB § 613a Nr. 42,
zu II 2 a der Gründe; 16. Juni 2005 - 6 AZR 108/01 - AP BAT-O § 23° Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 612 Nr. 4, zu 2
d aa der Gründe).
Aus der Verwendung des Begriffs Hauptbetrieb in § 4 Abs. 2 BetrVG ergibt sich, dass der Betrieb, dem
der nicht betriebsratsfähige Betrieb zuzuordnen ist, gegenüber diesem, ggf. auch gegenüber anderen
Betrieben des Arbeitgebers, eine hervorgehobene Bedeutung haben muss. Diese Bedeutung kann nicht
wie im Falle des Hauptbetriebs im Verhältnis zu einem Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 BetrVG auf der
organisatorischen Eingliederung der zuzuordnenden Betriebsstätte in einen aus mehreren
Betriebsteilen bestehenden Gesamtbetrieb beruhen. Denn im Gegensatz zu einem Betriebsteil ist ein
Betrieb nicht in einen anderen Betrieb eingegliedert, sondern organisatorisch eigenständig. Die für
einen Hauptbetrieb iSv. § 4 Abs. 2 BetrVG erforderliche hervorgehobene Bedeutung ergibt sich
vielmehr aus einer besonderen Funktion des Betriebs für das Unternehmen des Arbeitgebers oder für
den zuzuordnenden Betrieb. Bestehen in dem Unternehmen des Arbeitgebers neben dem nicht
betriebsratsfähigen Betrieb mehrere weitere Betriebe und werden in einem dieser Betriebe wenn auch
lediglich beratend - Arbeitgeberfunktionen im mitbestimmungsrelevanten Bereich auch für den nicht
betriebsratsfähigen Betrieb wahrgenommen, ist dieser Betrieb Hauptbetrieb& iSv. § 4 Abs. 2 BetrVG. Die
Art der arbeitstechnischen Zwecksetzung der Betriebe oder die räumliche Entfernung des nicht
betriebsratsfähigen Betriebs zu anderen Betrieben des Arbeitgebers ist demgegenüber für die
Bestimmung des Hauptbetriebs nach § 4 Abs. 2 BetrVG in der Regel nicht von entscheidender
bedeutung
http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2007/zbvronline_2007_06_03.pdf