Weisungsrecht - Direktionsrecht vs. BV-BR
Wir haben eine BV für die Gruppendienstpläne, die Gruppenleiter reichen den Gruppendienstplan für ihre entsprechende Gruppe beim BR ein, der BR muss den Gruppendienstplan zustimmen oder ablehnen. Der Gruppendienstplan ist dann für 1 Monat gültig. Dadurch ist die Zuteilung des Mitarbeiters zur Gruppe geregelt, sprich den Geltungsbereich des Gruppendienstplan. Der Gruppendienstplan legt auch die Arbeitszeiten des Mitarbeiters fest. Eine Änderung des gültigen Gruppendienstplans ist nur mit der Zustimmung des BR's möglich. Jetzt kommt aber der Arbeitgeber und verschiebt ohne Zustimmung des BR's die Mitarbeiter von einer Gruppe in die andere Gruppe. Von heute auf morgen, mal bekommt es auch der Mitarbeiter erst morgens vor Arbeitsbeginn mit. Es werden jetzt auch Betriebsratsmitglieder schikaniert durch tägliche Gruppenverschiebung. Weil der BR auf die Einhaltung der BV pocht und Gruppendienstpläne bindend sind und nicht ohne der Zustimmung des BR's geändert werden können. Und jetzt die ganz große Frage von mir. Die Vorgesetzten sagen, dass sie laut Direktionsrecht oder auch Weisungsrecht, das Recht haben Mitarbeiter täglich zwischen den Gruppen zu verschieben. Welches Gesetz gibt den Arbeitgeber so viel macht, dass es unsere BV und den BR aushebelt?
Community-Antworten (2)
22.07.2016 um 11:51 Uhr
Euer AG wird sicherlich versuchen nach § 106 GewO sein Weisungsrecht durchsetzen zu wollen. Aber, er kann nur dann nach billigem Ermessen über Inhalt, Ort und Zeit bestimmen wenn es keine BV gibt oder keinen TV usw. gibt. Da ihr eine BV zur Dienstplangestaltung habt kann er da nichts ohne eure Zustimmung bestimmen. Versucht noch mal das Gespräch mit ihm zu suchen, wenn er uneinsichtig bleibt müsst ihr euer Recht über eine Einigungsstelle durchsetzen. In diesem Fall könnt ihr euren AG übrigens mit seinen eigenen Waffen schlagen, nähmlich mit dem § 106, Weisungsrecht des Arbeitgebers, Gewerbeordnung.
22.07.2016 um 17:38 Uhr
Wenn sich der AG nicht davon überzeugen lässt, die BV einzuhalten, müsst Ihr wohl oder übel einen Unterlassungsanspruch beim Arbeitsgericht geltend machen. (siehe auch § 23 Abs. 3 BetrVG).
Leider hilft es oft nicht, nur auf sein Recht zu pochen.
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