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Streichung Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

B
Betriebsfrosch
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ein AN hatte beim Umbau einer Anlage einen Arbeitsunfall. Trotz vorhandener Steighilfen stieg er ohne diese zu benutzen auf den Kabelschacht der Anlage, welcher für dieses Gewicht nicht ausgelegt war. Beim Sturz zog sich der AN eine leichte Prellung des Knie zu. der AG riet ihm für den Rest der Woche (2 Tage) Überstunden zu nehmen. Der AG machte dem AN klar, dass sein Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt würde, da der AN vor 1 Jahr an der Gleichen Anlage zu selben Belang einen Arbeitsunfall hatte und er zusätzlich zu der Sicherheitsunterweisung eine extra Unterweisung bekommen hatte, da unmittelbar nach dem ersten Unfall die Steighilfen angeschafft wurden. Nun sagte der AG noch, dass er, wenn der AN zum Arzt geht die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht gewährt. Darf er das ? Der AG beruft sich auf das Lohnfortzahlungsgesetz. Er sagt der AN habe grob fahrlässig gehandelt. Ich habe im Gesetz nichts genaues darüber gefunden. Gibt es da einen genaueren Hinweis oder Gesetz oder Urteile?

1.19803

Community-Antworten (3)

W
WillsWissen

20.07.2016 um 12:49 Uhr

  1. Voraussetzung

zum Inhaltsverzeichnis •Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte und Auszubildende, unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit, die ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von 4 Wochen haben. •Die Arbeitsunfähigkeit muss ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten sein. Dazu zählen auch die nicht rechtswidrige Sterilisation, der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch, der rechtswidrige, aber straffreie Schwangerschaftsabbruch, eine Organspende und Rehabilitationsmaßnahmen. Als selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt ein vorwerfbares Verhalten, z.B. Verkehrsunfall infolge von Trunkenheit oder grob fahrlässigem Verhalten, grob fahrlässige Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften, eine besonders gefährliche oder die Kräfte übersteigende Nebentätigkeit, selbstprovozierte Raufereien. Unachtsamkeit allein genügt nicht, um eine Entgeltfortzahlung zu verweigern.

Auszug aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Ergänzung: Es bleibt aber trotzdem ein Arbeitsunfall der, wenn die AU über drei Tage geht, meldepflichtig bei der BG ist. Das eine ist der finanzielle Aspekt, das andere der Aspekt der Absicherung.

G
gironimo

20.07.2016 um 14:16 Uhr

Der Kollege sollte sich anwaltlich / oder gewerkschaftlich beraten lassen.

Als BR würde ich mit dem AG diskutieren, ob die regelmäßigen Sicherheitsbelehrungen in ausreichender Form erfolgt sind.

P
Pjöööng

20.07.2016 um 17:24 Uhr

Ein die Entgeltfortzahlung ausschließendes Eigenverschulden liegt vor, wenn "grob gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen verstoßen" wird.

Das könnte hier durchaus der Fall sein. Das wird aber im Zweifelsfalle ein Arbeitsgericht entscheiden müssen.

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