Erstellt am 03.02.2017 um 11:51 Uhr von alterMann
Gibt es in dem Betrieb eine Regel, dass man sich nach einer Krankheit zurückzumelden hat, und hätte diese Regel Deiner Frau bekannt sein müssen? Dann hätte der AG vermutlich Recht.
Wenn es diese Regel nicht gibt, würde ich gegenüber der Personalabteilung auf LFZ bestehen und gleichzeitig anregen, die Regeln transparenter zu machen. Und den BR würde ich ebenfalls schriftlich auffordern, in dieser Sache tätig zu werden. Tut er das nicht in angemessener Frist, wäre das mein Wortbeitrag in der nächstgen Betriebsversammlung...
Erstellt am 03.02.2017 um 11:59 Uhr von Pjöööng
"eine Regel, dass man sich nach einer Krankheit zurückzumelden hat"?
Da habe ich erhebliche Bedenken dass solch eine Regel zulässig wäre. Von der mangelnden Sinnhaftigkeit mal ganz abgesehen.
Erstellt am 03.02.2017 um 12:10 Uhr von merkur
@alterMann
Zitat:
"Gibt es in dem Betrieb eine Regel, dass man sich nach einer Krankheit zurückzumelden hat, und hätte diese Regel Deiner Frau bekannt sein müssen? Dann hätte der AG vermutlich Recht."
@ickederdicke:
Zitat:
"Da es nach deiner Schilderung keine intern abweichenden regeln ( AU ab 1.Tag ) gibt und sie sich regelkonform für den einen tag AU gemeldet hat ohne Attest, liegts du richtig, es greift das Gesetz."
Es greift das Gesetz, richtig. Aber: Der oben geschilderte Fall ist juristisch gesehen keiuneswegs eindeutig. Daher wahrscheinlich auch der berechtigtee Ratschlag des BR.
Laut Gesetz ist der AG nämlich durchaus berechtigt, eine AU bereits am ersten Taag zu verlangen.
BAG, Urteil vom 14. November 2012 – 5 AZR 886/11:
"...Es machte deutlich, dass das Verlangen eines Arbeitgebers nach einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon für die Erkrankung ab dem ersten Tag durch § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG gedeckt ist und keinerlei Begründung bedarf. Im Übrigen verstößt das Vorgehen auch nicht gegen den MTV und eine eventuelle anders lautende betriebliche Übung.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Das Gesetz nennt keinerlei Gründe, wann ein solches früheres Verlangen möglich ist. Das BAG griff zurück auf die Entstehungsgeschichte der Norm, wonach der Arbeitgeber „in jedem Fall die Möglichkeit haben sollte, d. h. immer dann, wenn er es wollte, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen.“"
Fraglich ist in diesem Fall, ob durch das Fehlen einer AU für den 23.12 automatisch angenommen werden darf, die Folgetage bis zum Wiedererscheinen ebenfalls als arbeitsunfähig anzunehmen. Juristisch gesehen würde das wahrscheinlich eine untergeordnete Rolle spielen, da es ja nur um die Entgeltzahlung am 23.12 geht und der AG daher auf der Forderung nach einer AU für diesen Tag durchaus bestehen kann, zumal es im Arbeitsvertrag keine Aussagen wie "..spätestens am3.Tag.." etc gibt.
Erstellt am 03.02.2017 um 13:45 Uhr von Pjöööng
Der Arbeitgeber verlangt doch gar nicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab dem ersten Tag!
Der Arbeitgeber verweigert die Lohnfortzahlung aus der Annahme heraus dass der AN an den auf die Krankmeldung folgenden arbeitsfreien Tage auch arbeitsunfähig war. Es gibt aber weder einen Erfahrungsgrundsatz, dass die Arbeitsunfähigkeit eines AN immer genau so lange dauert wie eine Freistellungsperiode und er dann zufälligerweise genau am Tag des nächsten Einsatzes gesundet, noch ist es überhaupt praktikabel, da der AN ja im Falle einer Freistellung dann spätestens am dritten Tag zum Arzt müsste, aber zu diesem Zeitpunkt möglicherweise wieder gesund ist und der Arzt gar keine Bescheinigung mehr ausstellen kann.
Und der "Ratschlag" des BR ist einfach nur peinlich!