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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

R
Rapper
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir haben ein Problem, dass zu klären ist. Bei uns gibt es eine Abteilung, die eigentlich nur im 2 - Schicht- System arbeitet. Seit 2005 gibt es eine BV, die es dieser Abteilung erlaubt, auch im 3 - Schicht - System zu arbeiten. Dies tun die Kollegen auch seit dem Abschluss der BV regelmäßig. Jetzt haben einige Kollegen Probleme mit der Lohnabrechnung, wenn sie krank waren. Als Beispiel: Ein Kollege fängt Sonntag um 22:oo Uhr mit der Nachtschicht an. Am darauf folgenden Tag wird er krank und kann die restlichen Nachtschichten nicht machen. Der AG argumentiert nun so, dass ihm für die Zeit der Erkrankung die Nachtschichtzuschläge (natürlich versteuert) nicht zuständen, da ja sein Arbeitsvertrag nur über ein 2 - Schicht - System vereinbart wurde. Wir im BR sehen das anders. Ausschlaggebend für die Zahlung der Zuschläge ist der Schichtplan und nicht der Arbeitsvertrag. Der AG muss den Lon mit allen Zuschlägen so zahlen, als wenn der Kollege gearbeitet hätte. Oder sehen wir das falsch? Immerhin gibt es ja die BV von 2005, wo die Nachtschicht als dritte Schicht erlaubt wurde. Und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall muss der AG mit allen Zuschlägen leisten, oder? Kennt jemand dazu eine Entscheidung eines Arbeitsrerichtes? Wenn der AG die Zahlung nicht leisten will, was können wir als BR tun? Einigungsstelle oder ist das Individualrecht, da es ja nur einige Kollegen bisher betrifft und nicht die ganze Abteilung? Jede Antwort wäre hilfreich.

MfG

1.01402

Community-Antworten (2)

P
Petrus

19.07.2011 um 16:41 Uhr

"Die für die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall maßgebliche individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers (§ 4 Abs. 1 EntFG) ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Dabei ist auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens und nicht auf den Text des Arbeitsvertrags abzustellen. Wird regelmäßig eine bestimmte, erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet, ist dies Ausdruck der vertraglich geschuldeten Leistung. Schwankt die Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer stets seine Arbeitsaufgaben vereinbarungsgemäß zu erledigen hat, bemißt sich die Dauer nach dem Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate."

BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 296/00

Weitere Urteile? http://lmgtfy.com/?q=urteil+%C2%A74+EntgFG

V
viktor

19.07.2011 um 17:56 Uhr

Ergänzend zum BAG-Urteil der Antwort zuvor.

Es handelt sich tatsächlich um einen individuellen Anspruch. Mit Einigungsstelle ist da zunächst nichts zu machen.

Ich würde den AG aber zum Gespräch über die BV, die einen 3-Schichtbetrieb zuläßt, bitten.

Es gilt die BV ggf. zu verändern oder zu ergänzen (hier natürlich mit der Perspektive einer neuen BV ggf. über die E-Stelle). Denn was nützt eine BV mit 3-Schicht wenn die Mitarbeiter Verträge mit 2-Schicht haben. Da gibt es doch viel Diskussionsstoff. Und vielleicht läßt sich der AG überzeugen, doch lieber darauf zu erkennen, dass der Arbeitsvertrag des Kollege inzwischen durch längere betriebliche Übung - im Sinne des oben zitierten Urteils - auf 3-Schicht geändert hat.

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