@BrauseBär
„Naja, so unrecht hat @Ernsthaft hier ja auch nicht.“
Sorry, das mag ja gut gemeint sein, liegt aber dennoch etwas daneben.
Nicht auch unrecht, ist so nicht korrekt. Hättest du geschrieben, dass ich hier das Thema auch richtig benannt habe, und der Gedankendreher bei jemand anderem liegt, hätte es den Kern besser getroffen.
Denn eines ist doch Fakt.
Zitat Pjöööng
„Abmahnen darf der Arbeitgeber nur Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, nicht aber Verstöße gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Insofern ist der Adressat grundsätzlich der Arbeitnehmer und nicht das BRM.“
Meine Antwort dazu war:
Dass es so nicht korrekt ist und es dürfen auch betriebsverfassungsrechtliche Vergehen abgemahnt werden. Arbeitsrechtliche habe ich mit keiner Silbe erwähnt.
Richtig ist jetzt leider auch, dass er dieses hochtrabend mit einer „Erheblich fundierteren Meinung, als der wohl mir zugänglichen, meint abwatschen zu müssen. Dabei aber leider übersieht, dass er damit auch ein „Nichtverstehen“ des von ihm hier zitierten Urteils erkennen lässt.
Denn auch die hier von Hensche als Beispiel missbrauchte Darstellung passt nun überhaupt nicht zu dem von mir dazu Ausgesagtem. Denn auch Hensche argumentiert hier hinsichtlich einer individual-rechtlichen Abmahnung und nicht zu der von mir hier auch so benannten Betriebsverfassungsrechtlichen.
Dass auch das BAG in der hier aufgeführten Entscheidung über diese überhaupt nicht entschieden hat, scheint hier auch so einigen entgangen zu sein. Wer einmal nachlesen möchte, worum es da wirklich ging, darf hier einmal reinschauen: http://deutschland.taylorwessing.com/de/besonderheiten-der-abmahnung-von-betriebsratsmitgliedern
Daher braucht es zu der vom ARG Solingen getroffenen Entscheidung auch keine weitere des BAG. Dieser hat sich nämlich bereits mit Urteil vom 26.01.1994 – 7 AZR 640/92 ausgiebig damit beschäftigt, und ist der gleichen Ansicht wie das ARG.
Und wenn man dafür bekannt ist, gelegentlich eine gewisse Pingeligkeit an den Tag zu legen, sollte man nicht dann damit aufhören, wenn es angebracht wäre und dann auch Sinn macht.
Und wenn ich jetzt die jüngste Wasserstandsanzeige hierzu von ihm ansehe, muss ich leider feststellen, dass er scheinbar immer noch nicht verstanden hat, worum es hier überhaupt geht.
Daher mein dringender Rat an ihn, sich bitte die erste von ihm hierzu getroffene Aussage nochmals sorgfältig durchlesen und versuchen zu ergründen, wo der Fehler liegen könnte.