Drohende Abmahnung gegen Privatperson oder gegen Betriebsrat?!
Nachdem die Geschäftsführung die Teilnahme zu einer Veranstaltung regelrecht untersagt hat, weil die Kosten nicht geklärt waren steht nun eine mögliche Abmahnung wegen unerlaubten Fernbleibens vom Arbeitsplatz im Raum. Diese wurde gegen mich und meinen Kollegen als Privatperson gerichtet. Ist das jetzt Individual- oder Kollektivrecht nach BetrVG?
Community-Antworten (16)
13.07.2016 um 11:42 Uhr
Was war das für eine Veranstaltung? Seminar, Konferenz, BR-themenbezogen oder auch nicht? Freistellungswunsch? aufgrund welcher Vorschrift? Wenn Du keine klare Frage stellst, wirst Du auch keine vernünftige Antwort bekommen? Also: Worum geht's überhaupt?
13.07.2016 um 11:58 Uhr
Es geht um die Gründung eines KBR, von der GF kamen deutliche Aussagen dass die Gründung unterstützt wird. Zu klären war von Seiten der Gf noch die Kostenzusage. Weil diese nicht geklärt werden konnte untersagte die GF die Teilnahme an einer Veranstaltung mit anderen Betriebsräten um offene Frage abschließend zu klären. Jetzt kamen Abmahnungen an und als Privatperson adressiert. Wäre die Korrekte Adresse nicht der Betriebsrat, zumal es sich um Betriebsratstätigkeit handelte. Wie wäre der weitere Weg? Ist das Individualrecht weil ich als Privatperson angesprochen werde oder ist es Kollektivrecht nach BetrVG? Und wie gehe ich mit der versuchten Behinderung der Betriebsratstätigkeit um da die Teilnahme ja untersagt wurde?
Vielen Dank Altermann fürs Auffordern es zurecht zu rücken!
13.07.2016 um 12:19 Uhr
O.k
Es fand also BR Arbeit statt. Da würde ich eine Abmahnung sehr gelassen sehen. Lasst sie erst einmal kommen, dann wird man sehen, was drin steht.
Falls Sie überhaupt kommt.
13.07.2016 um 12:23 Uhr
Vielleicht berichtigt mich ja gleich jemand, aber ich versuch' mal'ne Antwort:
Ausgangslage: Der BR beschließt die Entsendung der BRM A und B zu einer Veranstaltung zwecks Absprachen zur Gründung eines KBR. Der AG bekommt diesen Beschluss und verweigert die Kostenzusage u n d (?) Teilnahme. Die BRM A und B fahren trotzdem. Der AG steht auf dem Standpunkt, dass es sich hier nicht um eine BR-Tätigkeit gehandelt hat und schickt den BRM eine Abmahnung wegen Fehlens am Arbeitsplatz. Ist der Sachverhalt so richtig beschrieben?
Der Arbeitgeber handelt hier konsequent: Wenn die BRM keiner Betriebsratstätigkeit nachgegangen sind, dann haben sie unentschuldigt gefehlt und werden als Privatpersonen abgemahnt - sie waren ja aus Sicht des AG eben nicht in einer BR-Angelegenheit unterwegs.
Als BR würde ich diesen Vorwurf aber nicht stehen lassen und den AG "überzeugen", dass es sich hier sehr wohl um eine BR-Tätigkeit gehandelt hat und das er es unterlassen möge, die Arbeit des Betriebsrats zu behindern. Knackpunkt wird dann vermutlich die Frage, ob die Veranstaltung zur Gründung eines KBR objektiv notwendig war, oder jedenfalls der BR von der Notwendigkeit ausgehen konnte.
Kurzantwort: Wenn der AG sich nicht durch Euch umstimmen lässt, braucht Ihr einen guten Anwalt! Auch wenn die Abmahnungen, wie gironimo meint vielleicht niemals kommen, wollt Ihr ja schließlich auch Eure Auslagen ersetzt bekommen.
13.07.2016 um 12:39 Uhr
Hallo, bei der Gründung eines KBR kommt es jetzt auch darauf an, in welcher Funktion ihr gehandelt habt, da der KBR durch die GBR des Unternehmens gegründet wird. Habt ihr an der Besprechung als GBR Mitglieder teilgenommen oder als Mitglieder eines lokalen BR?
Wenn ihr als Mitgliedre des GBR gehandelt habt sollte die Untersagung der Teilnahme durch den AG rechtswiedrig gewesen sein. Habt ihr als Mitglieder eines lokalen BR teilgenommen, kann es sein, daß euer AG recht hat, da die Gründung des KBR Aufgabe des GBR ist.
Eine Ausnahme wäre hier wenn es in eurem Unternehmen nur einen lokalen BR gibt und dieser dann an der Gründung des KBR teilnimmt.
Da dies aber alles nicht so einfach ist, solltet ihr auf jeden Fall einen Anwalt und/oder die Gewerkschaft zur Beratung und Vertretung hinzu ziehen.
13.07.2016 um 13:47 Uhr
Ich kann mir gut vorstellen, dass der Arbeitsgeber recht hat. Eine Veranstaltung zur Gründung eines KBR ist wohl kaum notwendig. Es ist durchaus möglich, dass Leute an der Veranstaltung teilnehmen von denen kein einziger in den KBR gewählt wird.
13.07.2016 um 16:17 Uhr
In heutiger Zeit gibt es zahllose Betriebe, in denen es keinen GBR aber sehr wohl einen KBR geben kann. Man weiß also nicht, wie es beim Fragensteller ist.
Egal wie - ich würde die Abmahnung einfach so stehen lassen.
Der BR kann ja unabhängig davon beschließen, ein Rechtsgutachten (§ 80 Abs. 3 BetrVG)einzuholen, ob er hinsichtlich der Vorgehensweise richtig gehandelt hat oder richtig handeln müsste.
13.07.2016 um 19:20 Uhr
Abmahnen darf der Arbeitgeber nur Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, nicht aber Verstöße gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Insofern ist der Adressat grundsätzlich der Arbeitnehmer und nicht das BRM.
Nimmt ein BRM betriebsrätliche Tätigkeiten wahr, so hat er einen Anspruch auf Befreiung von der beruflichen Tätigkeit nach § 37 BetrVG und ggf. einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten nach § 40 BetrVG.
Hat der Arbeitgeber hier Probleme mit der Veranstaltung, so hat er einerseits die Möglichkeit die Kostenübernahme zu verweigern, oder die Entgeltzahlung für den streitigen Zeitraum zu verweigern. Eine Abmahnung wegen Fernbleibens vom Arbeitsplatz halte ich für unzulässig, wenn das BRM subjektiv davon ausgehen konnte, dass es sich um Betriebsratstätigkeit handelte.
Bei einem möglichen Rechtsstreit über die Entfernung der Abmahnung dürfte es sich um Kosten der Betriebsratsarbeit handeln, die der Arbeitgeber zu tragen hat.
Und dass der Arbeitgebern BRM die Teilnahme an einer betriebsrätlichen Veranstaltung untersagt, das geht überhaupt nicht!
13.07.2016 um 20:18 Uhr
„Abmahnen darf der Arbeitgeber nur Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, nicht aber Verstöße gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Insofern ist der Adressat grundsätzlich der Arbeitnehmer und nicht das BRM.“
Das ist so nicht korrekt.
Ein AG kann sowohl das Gremium im ganzen, wie auch einzelne Mitglieder des BR hinsichtlich der Einhaltung ihrer Betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten Abmahnen.
„Eine Abmahnung wegen Fernbleibens vom Arbeitsplatz halte ich für unzulässig, wenn das BRM subjektiv davon ausgehen konnte, dass es sich um Betriebsratstätigkeit handelte.“
Die maßgebende, und auch Entscheidende Frage dürfte hier dann aber sein, ob und warum das BRM subjektiv davon ausgehen konnte. Hier obliegt auch ihm eine Prüfpflicht auf korrekte Abläufe.
Sollte seine Ermessensentscheidung dann aufgrund div. Unkenntnisse erfolgen, wäre auch eine Abmahnung zulässig.
„Bei einem möglichen Rechtsstreit über die Entfernung der Abmahnung dürfte es sich um Kosten der Betriebsratsarbeit handeln, die der Arbeitgeber zu tragen hat.“
Das wäre der Fall, wenn es sich unstrittig um notwendige BR-Arbeit handelt. Nicht aber dann, wenn diese nicht notwendig oder auf betrieblich günstigere Zeiten verschiebbar wäre, oder gar wie hier, einem dieses Recht nicht zusteht.
"Und dass der Arbeitgebern BRM die Teilnahme an einer betriebsrätlichen Veranstaltung untersagt, das geht überhaupt nicht!"
Da gibt es aber einige Fälle, wo das sehr wohl geht.
13.07.2016 um 20:52 Uhr
@gironimo und Pjöööng aben in so weit schon ausführlich zu dem vorliegendem Sachverhalt geantwortet.
@Ernsthaft sei gesagt, das er einem Betriebsrat wohl darauf Hinweisen oder Auffordern kann sich an den gesetzl. Rahmen zu halten. Eine Abmahnung im rechtlichem Sinne kann er einem BR jedoch nicht erteilen.
Ich überspringe @Ernsthaft´s mittleren Teil und komme zum letztem Absatz. Eine betriebsrätliche Veranstaltung setzt einen Beschluss des Veranstaltenden Gremiums vorraus. Wäre dem nicht so, wäre es keine betriebsrätliche Veranstaltung.
Wie die Gründung des KBR Funktioniert ist hier nicht das Thema auch nicht § 18 Abs 1 oder Abs 2 des Aktiengesetz. Der Betriebsrat des mit dem Hauptsitz des Unternehmens läd ein und gut iss. Alleine dadurch ist es schon offiziell. Denn dieser BR unerrichtet als erstes die Unternehmensleitung im vorliegendem Fall. Dann ist betriebsrätliche Bewandnis schon mal gegeben. Und nur dann können die örtl. BR´S tätig werden. Entweder sie entsenden einzelne BR´s oder aber sie schlagen dem einladenden BR erst einmaleine Betriebsräteversammlung vor; sofern dieser es nicht von sich aus schon so in der Einladung formuliert hat. Schönen Abend noch. Gruss D.H.
13.07.2016 um 22:35 Uhr
Erheblich fundierter als "Ernsthaft": http://www.hensche.de/Individualrechtliche_Abmahnung_bei_Verstoss_gegen_Betriebsverfassung_durch_Betriebsratsmitglied_BAG_7ABR69-3.html
14.07.2016 um 21:17 Uhr
Naja, so unrecht hat @Ernsthaft hier ja auch nicht. Und ehrlich gesagt ist mir die Entscheidung des ARG Solingen hier viel Sympathischer und auch eher nachzuvollziehen.
Da dürfte sich das BAG ja dann erneut mit dieser Frage beschäftigen. Es gibt nämlich Gerichte, die das ganz anders sehen. Und das trotz Kenntnis der BAG-Entscheidung.
Auszug: Abmahnung des Betriebsrats ist erlaubt [06.07.2016]Der Arbeitgeber kann bei einem Verstoß gegen gesetzliche Pflichten aus dem BetrVG den gesamten Betriebsrat abmahnen, nicht nur einzelne Mitglieder. Ein Trost für das Gremium: Die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung hat keine nachteiligen Folgen.
Arbeitgeber mahnt Betriebsrat insgesamt ab Der Arbeitgeber sprach gegenüber dem Betriebsrat eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung aus. Er beanstandete, dass der Betriebsrat zu kurzfristig eine Abteilungs- bzw. Betriebsversammlung einberufen hatte. Für den Fall einer Wiederholung droht der Arbeitgeber »rechtliche Konsequenzen im Sinne des § 23 I BetrVG« an. Der Betriebsrat wollte dies nicht auf sich sitzen lassen. Er klagte beim Arbeitsgericht (ArbG) Solingen. Der Arbeitgeber sollte die in der Abmahnung erhobenen Vorwürfe zurück nehmen und erklären, keine Rechte aus der Abmahnung in der Zukunft geltend zu machen.
Abmahnung des Gremiums ist zulässig Das Gericht wies den Antrag des Betriebsrats ab. Der Arbeitgeber muss die Abmahnung nicht zurücknehmen. Das ArbG Solingen war der Ansicht, dass der Antrag des Betriebsrats zu unbestimmt war. Aus ihm gehe nicht hervor, welche konkreten Vorwürfe der Arbeitgeber widerrufen soll. Grundsätzlich sei auch eine Abmahnung auch gegenüber dem gesamten Betriebsrat zulässig.
Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes Es besteht zwar ein Schutz nach § 78 Satz 1 BetrVG, der die Behinderung der Betriebsratsarbeit untersagt. Die Abmahnung ist nach Ansicht des ArbG Solingen aber als Ausfluss des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) zulässig. Schließlich hätte der Arbeitgeber auch gleich beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen können. Dies lässt § 23 Abs. 1 BetrVG für den Fall zu, dass das Gremium seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt. Verglichen damit ist die Abmahnung das mildere Mittel.
Vermischte Abmahnung Bei Abmahnungen gegen Betriebsratsmitglieder ist zu beachten, dass der Arbeitgeber keine arbeitsrechtlichen Folgen wie eine Kündigung androhen darf, wenn er nur ein Fehlverhalten im Rahmen des Betriebsratsmandats rügt. Denn schon dadurch wird die Abmahnung rechtswidrig (vgl. hierzu auch BAG v. 9.9.2015 – 7 ABR 69/13
ArbG Solingen, 18.02.2016 - 3 BV 15/15
14.07.2016 um 21:54 Uhr
Der AG kann auch hundert mal aus dem Fenster springen wenn er die ersten 99 Sprünge aus dem 10 Stock überlebt. Können kann man alles machen, nur ist die Frage welche rechtl. Konsequenz hat das Ganze. Als BR würde ich dies auf einer der nächsten Betriebsversammlungen fein mit einbauen. Gelder die der AG unsinnigerweise zum Fenster raus wirft aber wo anders Einsparungen propagiert.
15.07.2016 um 12:48 Uhr
Vielen Dank für Eure Einschätzungen, liebe KollegInnen,
Es handelt sich hier eindeutig um die Aufgabe der BRM das es aufgrund der Gesamtkonstellation keinen GBR geben kann. Andere Vertretungen unterliegen dem MVG. Weiter handelt es sich um eine Folgeveranstaltung; gegen die Teilnahme an der ersten Veranstaltung hatte der AG keine Einwände und signalisierte eindeutig, die KBR-Gründung zu unterstützen. Abgemeldet wurde sich auch wenn auch nicht optimal. Und da es sich nach Dafürhalten des BR um notwendige Teilnahme handelt ist es einfach falsch, die Teilnehmer als Privatpersonen an zu schreiben und nicht den Betriebsrat.
Unserer Einschätzung nach hat sich der AG einfach verlaufen oder könnt ihr Vermutungen finden die in Wahrheit dahinter stehen?
Viele Grüße, Mbigjackson
15.07.2016 um 12:59 Uhr
Brausebär,
es ging darum, ob der Arbeitgeber einzelne Betriebsratsmitglieder wegen Verstoßes gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten abmahnen kann, oder ob er sie nur wegen Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten abmahnen kann.
Beim AG Solingen hingegen ging es um eine Abmahnung des Gremiums, also einen ganz anderen Sachverhalt.
15.07.2016 um 21:22 Uhr
@BrauseBär
„Naja, so unrecht hat @Ernsthaft hier ja auch nicht.“
Sorry, das mag ja gut gemeint sein, liegt aber dennoch etwas daneben.
Nicht auch unrecht, ist so nicht korrekt. Hättest du geschrieben, dass ich hier das Thema auch richtig benannt habe, und der Gedankendreher bei jemand anderem liegt, hätte es den Kern besser getroffen.
Denn eines ist doch Fakt.
Zitat Pjöööng „Abmahnen darf der Arbeitgeber nur Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, nicht aber Verstöße gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Insofern ist der Adressat grundsätzlich der Arbeitnehmer und nicht das BRM.“
Meine Antwort dazu war: Dass es so nicht korrekt ist und es dürfen auch betriebsverfassungsrechtliche Vergehen abgemahnt werden. Arbeitsrechtliche habe ich mit keiner Silbe erwähnt.
Richtig ist jetzt leider auch, dass er dieses hochtrabend mit einer „Erheblich fundierteren Meinung, als der wohl mir zugänglichen, meint abwatschen zu müssen. Dabei aber leider übersieht, dass er damit auch ein „Nichtverstehen“ des von ihm hier zitierten Urteils erkennen lässt.
Denn auch die hier von Hensche als Beispiel missbrauchte Darstellung passt nun überhaupt nicht zu dem von mir dazu Ausgesagtem. Denn auch Hensche argumentiert hier hinsichtlich einer individual-rechtlichen Abmahnung und nicht zu der von mir hier auch so benannten Betriebsverfassungsrechtlichen.
Dass auch das BAG in der hier aufgeführten Entscheidung über diese überhaupt nicht entschieden hat, scheint hier auch so einigen entgangen zu sein. Wer einmal nachlesen möchte, worum es da wirklich ging, darf hier einmal reinschauen: http://deutschland.taylorwessing.com/de/besonderheiten-der-abmahnung-von-betriebsratsmitgliedern
Daher braucht es zu der vom ARG Solingen getroffenen Entscheidung auch keine weitere des BAG. Dieser hat sich nämlich bereits mit Urteil vom 26.01.1994 – 7 AZR 640/92 ausgiebig damit beschäftigt, und ist der gleichen Ansicht wie das ARG.
Und wenn man dafür bekannt ist, gelegentlich eine gewisse Pingeligkeit an den Tag zu legen, sollte man nicht dann damit aufhören, wenn es angebracht wäre und dann auch Sinn macht.
Und wenn ich jetzt die jüngste Wasserstandsanzeige hierzu von ihm ansehe, muss ich leider feststellen, dass er scheinbar immer noch nicht verstanden hat, worum es hier überhaupt geht. Daher mein dringender Rat an ihn, sich bitte die erste von ihm hierzu getroffene Aussage nochmals sorgfältig durchlesen und versuchen zu ergründen, wo der Fehler liegen könnte.
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