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Abmahnung der Geschäftsleitung durch Betriebsrat?

M
Muckimavi
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir sind jetzt ein neuer Betriebsrat und unserer Arbeitgeber unterlässt es permanent uns Überstunden zu genehmigen und stellt neue Mitarbeiter ein von dehnen wir nichts wissen, selbst die Angestellten ordnen Stunden an und sagen den Leuten nix dem Betriebsrat sagen,mache machen es mache Informieren uns sofort. Heute habe ich dazwischen gehauen und der Geschäftsleitung gedroht ,wenn sie noch einmal Überstunden anordnen ohne unsere Zustimmung und neue Mitarbeiter einstellt werden knallt es gewaltig.

Kann ich der Geschäftsleitung als Betriebsrat Abmahnen bzw ein Unterlassung androhen.

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Community-Antworten (3)

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DonJohnson

07.07.2010 um 01:09 Uhr

Wieso willst du abmahnen? Schau mal §23 Abs 3 BetrVG

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HansH

07.07.2010 um 01:10 Uhr

Es steht nirgendswo im BetrVG das der BR abmahnt . Ich würde ihn ermahnen (schriftlich) oder Ein Beschlussverfahren zur Unterlassung einleiten . Mit erwerb eines Titels.Dann könnte jedes einseitige anordnen den Arbeitgeber 10000 Euro kosten.

R
rainerw

07.07.2010 um 04:10 Uhr

@Muckimavi Macht euch mal keine Sorgen. Das was euer AG da macht ist das üblich Spielchen mit einem neuen BR. Da mussten wir alle mal durch. Der BR sollte dies erst im BR klären. Das Thma sollte dann mit auf ie nächste Tagesordnung und den Chef dazu einladen. Dies hat dann den Vorteil das es Protokolliert wird und auch der AG einen Auszug aus dem Teil der Sitzung erhält an dem er teilgenommen hat So hat man auch was in der Hand und der AG sieht das der BR einheitlich hinter der Angelegenheit steht. Macht den AG höflich aber bestimmend darauf Aufmerksam das , ob es ihm gefällt oder nicht, ein Betriebsrat in seinem Haus besteht. Kraft des Betriebsverfassungsgesetzes wollt ihr nicht nur, sondern seit auch dazu verpflichtet die Gesetze einzuhalten. Zeigt ihm auf das ihres für erforderlich haltet das auch er sich mit der Thematik ausenander setzen muß. Dies wäre für eine Zukünftige vertrauensvolle Zusammenarbeit unabdingbar. Nachdem ihr diese Einleitung geschafft habt wird es ernst indem ihr den AG auch darauf hinweisst was passieren kann wenn er nicht gewillt ist diesen Weg mit euch gemeinsam zu beschreiten. Eine Möglichkeit wäre der von @DonJohnson zietierte §. Die nächste Möglichkeit wäre ihr macht eine Beschlussfassung nach § 40 Abs1. und beauftragt einen Anwalt mit der Angelegenheit. Dieser könnte unter anderem auch bei anordnungen von Überstunden kurzfristig eine Einstweilige Verfügung erlagen. Eine Einstweilige Verügung betrifft immer Dinge die sich in der Zukunft ereignen. soeine Verfügung wird in der Regel stattgegeben. Dadurch erhält man auch den Titel das der AG so eine Handlung in Zukunft zu Unterlassen hat. Tut er dies dennoch wird für jeden Tag der Zuwiderhandlng in der Regel eine mit einem Strafgeld von 250 € oder auch mehr festgelegt. Hinzu kämen ja noch die Anwaltskosten und die des Gerichts. Dies sollte dem AG klar werden, denn nach § 80 Betriebsverfassungsgesetz seit ihr dazu verpflichtet. Dann mal fröhliches schaffen.

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