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Nach Arbeitsbeginn krankheitsbedingt nach Hause

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ReginaH
Jan 2018 bearbeitet

Liebe KollegInnen,

eine Mitarbeiterin geht drei Stunden nach Arbeitsbeginn krankheitsbedingt (Übelkeit) nach Hause. Der AG sagt, die fehlenden Arbeitsstunden werden mit ihrer Gleitzeit verrechnet. Das kann doch nicht sein, dass man Gleitzeit nehmen muss, wenn man krank ist.

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Community-Antworten (6)

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ickederdicke

28.06.2016 um 16:18 Uhr

Welche Regelungen gelten denn bei euch , bzw. für sie ? AU / "gelber Schein" ab 1. Tag, ab 3.Tag oder habt ihr ne Regelung 3x im Jahr AU ohne Attest ( haben manche Firmen ). Ansonsten soll sie sobald sie sich in der Lage fühlt, zum Arzt und eine AU beibringen. Gleitzeit mit krank verrechnen, da verrechnet sich euer AG........

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TriererBub

28.06.2016 um 16:36 Uhr

Da gilt ja normalerweise das EntgFG §5 , das erst eine ärztliche Bescheinigung nach dem dritten Tag zu erfolgen hat. Außer bei euch ist es geregelt das diese generell am ersten Tag abzugeben ist, was meiner Meinung nach ganz klar nach §87 mitbestimmungspflichtig ist, da es mehrere Mitarbeiter betrifft. LG

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Moreno

28.06.2016 um 16:43 Uhr

Ist falsch....hab ich bei Nicoline gelernt ;-)

Für die Frage, ob der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bereits am Tag der Erkrankung oder danach beginnt, ist zu differenzieren: Tritt die Erkrankung erst während oder nach der vollständigen Arbeitsleistung, also jedenfalls nach der täglichen Arbeitsaufnahme ein, beginnt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst am nächsten Kalendertag (§ 187 Abs. 1 BGB). Für den Tag der (teilweisen) Arbeitsleistung erhält der Arbeitnehmer sein Entgelt (BAG, Urteil v. 22.2.1973, 5 AZR 461/72).

Quelle: Haufe

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TriererBub

28.06.2016 um 16:49 Uhr

Super Info bekommen :) wusste ich so auch noch nicht moreno merci

M
Moreno

28.06.2016 um 16:57 Uhr

Ja hier lernt man nie aus !!!!!!

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gironimo

28.06.2016 um 17:09 Uhr

Aber es geht hier um die Gleitzeitregelung.

Ich würde erst einmal Fragen, was genau für den Punkt Ausfallzeiten in der BV Gleitzeit geregelt ist.

Ich gehe hier vom Fall des § 616 BGB aus. Also müsste die Kollegin (wenn nichts anderes vereinbart ist) die Soll-Arbeitszeit dieses Tages gutgeschrieben bekommen.

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