Erstellt am 31.01.2008 um 13:10 Uhr von pit47
Hallo DummDopp,
der BR kann nach § 84 Abs.2 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement verlangen, wenn der betroffene AN länger als 6 Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig war.
Google mal unter BEM, dort wird euch weiter geholfen.
Die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung muss vom AG detailliert nachgewiesen werden.
Erstellt am 31.01.2008 um 13:37 Uhr von Der alte Heini
Nun soll der Kraftfahrer gekündigt werden, weil er u.a. die Pflege des Fahrzeugs zB. das Fahrzeug waschen nicht mehr leisten kann? Richtig?
Ob man mit so einer Kündigung im Falle einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht durchkommt, bezweifele ich stark.
Der BR sollte so einer Kündigung widersprechen.
Solange der Kraftfahrer an seiner Haupttätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert ist, sehe ich in der genannten Kündigung keinen Sinn.
Diese Nebentätigkeiten könnten auch mit einem zumutbaren finanziellen Einsatz des Arbeitgebers fremd eingekauft werden, was bei den meisten Firmen schon üblich ist.
Beispiel:
Kraftfahrer wäscht Fahrzeug.
Dieses geschieht ja nicht umsonst.
Für die Wäsche bedarf es an Aufwendungen:
Arbeitszeit des Fahrers, Ausfallzeit des Fahrzeug,
Reinigungsmittel,Reinigungsgerät, Wasser, Energie
und ein Waschplatz der den gesetzlichen Vorgaben zB wasserundurchlässige Bodenplatte, Ölabscheider, usw..
Stelle ich die durch o.g. Aufwand enstehenden Kosten nun den zu zahlenden Preis für eine Wäsche in einer professionellen Waschanlage gegenüber, dürften die Mehrkosten für eine Fahrzeugwäsche, wenn überhaupt, gering sein.
Ähnliche Rechnung könnte man bei weiteren Nebenleistungen eventuell auch aufstellen.
Des weiteren ist zu beachten, dass durch die geleisteten Nebenarbeiten die eigentliche Arbeit des Kraftfahrers, nämlich das Fahren, bei Beachtung des Arbeitszeitgesetz reduziert wird, womit die meisten AG von Fahrern Probleme haben.
Erstellt am 31.01.2008 um 14:19 Uhr von DummDopp
Hallo,
mit welcher Begründung kann denn der BR hier widersprechen??Unsozial?
Wir haben uns schon den kopf zerbrochen,haben aber keine Alternative was den Arbeitsplatz angeht,gefunden.
Erstellt am 31.01.2008 um 14:47 Uhr von Der alte Heini
DummDopp
Um einen Widerspruch vernüftig zu begründen bedarf es schon eine wenig mehr an Information.
Handelt es sich um eine Spedition? Oder was sonst.
Erhält der AN Std-Lohn oder Gehalt, werden Ü-Std gezahlt.
Was steht im Arbeitsvertrag. Stellt der AG für diese Arbeiten ensprechende Schutzkleidung. Gibt es BV oder TV die genanntes tangieren könnten.
Wird durch genanntes das ArbzG missachtet.
Könnte man an meinem Beispiel den AG vorrechnen das die Benutzung einer Waschanlage für den AG zumutbar ist.
Erstellt am 31.01.2008 um 15:21 Uhr von DummDopp
@Heini
Ok,also wir sind eine Familien AG,wo sich die Chefs ihre Autos noch von hand waschen lassen,ja nicht durch die Waschanlage!!
Keine Spedition,man kann eigentlich sagen das die fahrer ,drei an der Zahl,chauffeure(richtig??) sind.
Sie verrichten einkäufe für die werten Familien der oberen 10.000.
Der AN erhält Stundenlohn.Schutzkleidung,njet.BV und TV negativ.
Das ArbzG wird nicht verletzt.
Vorrechnen kannst du dem AG alles,aber nicht bei den Autos,die muessen von Hand gewaschen werden.
Erstellt am 31.01.2008 um 15:25 Uhr von DummDopp
@All
Was ich noch erwähnen sollte,der MA war bisher nicht krank wegen dieser Leiden.
Erstellt am 31.01.2008 um 17:44 Uhr von Petrus
Ihr rechnet das dem ArbGeb vor, werdet - wie Heini schon bemerkte - feststellen, dass eine Waschanlage nicht oder nur geringfügig teurer wäre. Und es gibt bestimmt auch Firmen, die waschen ach ein Auto von Hand - das kostet dann eben etwas mehr als 8,50 € für die Waschstraße. - Es war schon immer etwas teurer, einen exklusiven Lebensstil zu führen...
Für den besonderen Geschmack des Chefs ist der AN nicht verantwortlich; und damit ist die Kündigung unsozial, ja.
Und wenn der Chef das unzumutbar findet, soll er das halt dem Arbeitgericht erklären.
Erstellt am 31.01.2008 um 20:07 Uhr von pirat
@DummDopp
.....seinen Tätigkeiten gehört unter anderem die Pflege(Waschen usw.)der Firmenfahrzeuge.....
Frage... fahren darf/kann er noch?
Erstellt am 31.01.2008 um 20:59 Uhr von Der alte Heini
DummDopp,
dann handelt es sich also um einen Chauffeur,
der den Geldsack morgens in sein Königreich fährt, dann für Frau Geldsack die Einkäufer erledigt, die Kinder in den Kindergarten fährt, den Rasen mäht und die Äpfel vom Baum pflückt, usw.
Kann man aus dem Inhalt seines Arbeitsvertrages genannte Tätigkeiten ableiten.
Wenn nicht sollte der BR darauf hinweisen. Weiterhin kann man in dem Widerspruch durchaus auf die Waschanlage u.Ä. hinweisen. Außerdem sollte der BR vorsorglich schauen ob der Betroffene nicht woanders im Betrieb eingesetzt werden kann.
Eventuell kann auch vorgeschlagen werden das Arbeiten der 3 Chauffeure so organisiert werden, dass Arbeiten die vom Kollegen nicht ausgeführt werden können entsprechend mit den Anderen getauscht werden.
Ansonsten bräuchte man genauere Kenntnisse um mehr für die Begründung eines Widerspruchs zu schreiben.
Also Widersprechen, alles in dem Widerspruch aufführen was Euch dazu einfällt.
Letztendlich wird das Gericht entscheiden wenn der Kollege Klage erhebt.
Ich tippe einmal auf folgendes:
Gibt der BR einen ordentlichen Widerspruch ab, wird Geldsack versuchen das Problem über ein Aufhebungsvertrag mit einem Abfindungsangebot zu lösen.
Erstellt am 31.01.2008 um 22:49 Uhr von pirat
@DummDopp
wie Heini schon sagte, lies mal wie man es *Geldsack* so richtig schwer macht! hihi...
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Krankheitsbedingt.html