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Kündigung wegen Arbeitsverweigerung

T
Teufel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo.

Wer kann helfen.

Ein Kollege soll zum Ende des kommenden Monats Juli ordentlich gekündigt werden, da er eine Arbeitsverweigerung begangen haben soll.??

Er war Lehrling und ist vor kurzem für ein Jahr Vollzeit befristet worden. Hat er nach der Lehre wenn er nun arbeitet eigentlich eine Probezeit? Kündigungsschutz?

Was tun wir?

Nicht Antworten , bedenken anmelden.?. Sowas hatten wir noch nicht.

Danke

1.00404

Community-Antworten (4)

G
gironimo

27.06.2016 um 21:24 Uhr

Wenn er verhaltensbedingt ordentlich gekündigt werden soll, stellt sich die Frage: Wo ist die Abmahnung?

Habt Ihr denn schon eine Anhörung nach § 102 BetrVG vorliegen?

Aus meiner Sicht Bedenken äußern und Widerspruch formulieren. Es stellt sich ja die Frage, wie es zu der angeblichern Arbeitsverweigerung kam (was sagt der Kollege dazu?). Und sicherlich kann man auch etwas tun, um eine derartige Situation zukünftig zu vemeiden.

T
Teufel

27.06.2016 um 22:06 Uhr

Hallo gironimo.

Anhörung liegt seit Freitag vor. keine Abmahnung . Kollege leider krank. Morgen Befragung eines Kollegen der dabei war. Laut Chef hat der Kollege schon öfter Schwierigkeiten gemacht.? Auch als Lehrling vor kurzen in der Schule!

Seltsam warum wurde er dann überhaupt übernommen?

Nie Abmahnungen ?? Chef sagt er will ihn nicht mehr?

H
Hoppel

28.06.2016 um 00:46 Uhr

@ teufel

" Hat er nach der Lehre wenn er nun arbeitet eigentlich eine Probezeit? "Kündigungsschutz?""

Es ist schnurzpiepegal, ob eine Probezeit vereinbart worden ist oder nicht. Auf die Wartezeit des KSchG ist die Ausbildung anzurechnen!

BAG, 26.01.1999, 2 AZR 134/98: " Berufsausbildungsverhältnisse sind Arbeitsverhältnisse im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, auf die die §§ 1 ff. KSchG Anwendung finden, soweit sich nicht aus dem Berufsbildungsgesetz etwas anderes ergibt."

Den § 15 Abs.3 TzBfG hast Du offensichtlich nicht gelesen: " Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist."

Eine einzelvertragliche Vereinbarung könnte in etwa so lauten: "Das Ar­beits­verhält­nis ist unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist or­dent­lich künd­bar."
Ob ein TV greift und was darin ggf. steht, kann hier nicht beurteilt werden.

Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung; hier wäre der § 626 BGB zwingend zu beachten. Trifft aktuell aber ganz sicher nicht zu!

M
Marvel

28.06.2016 um 01:31 Uhr

Was hat denn jetzt der § 15 Abs.3 TzBfG hiermit zu tun?

Gironimo hat schon das Passende hierzu gesagt.

Wegen dem Weiterbeschäftigungsanspruch einen tragfähigen Widerspruch formulieren und den Kollegen über die wohl notwendige Kündigungsschutzklage informieren.

Als BR sollte man den Arbeitgeber auch auf seine hier wohl eher schlechten Erfolgsaussichten hinweisen.

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