Erstellt am 30.07.2019 um 13:26 Uhr von Enigmathika
"Keine Arbeitsverweigerung liegt daher vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich langsam ist oder aus Vergesslichkeit nicht dem Arbeitsvertrag entsprechend arbeitet."
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/arbeitsverweigerung_idesk_PI42323_HI520307.html
Erstellt am 30.07.2019 um 13:28 Uhr von rtjum
Die Abmahnung abheften und vergessen. Das abgemahnte Verhalten nicht wiederholen.
Erstellt am 30.07.2019 um 13:38 Uhr von Pjöööng
Da es auch abmahnungswürdig ist, die Arbeit lediglich zu "vergessen", würde ich diese Abmahnung nicht ohne weiteres als unwirksam ansehen.
Erstellt am 30.07.2019 um 13:38 Uhr von wdliss
Wie kann man seine Arbeit vergessen?
@rtjum: wie soll man das abgemahnte Verhalten nicht wiederholen, wenn man die Abmahnung vergisst? :D
Erstellt am 30.07.2019 um 13:51 Uhr von milica1307
ich habe briefe bekommen die ich nach meinem feierabend weg bringen sollte, hab sie aber an meinem platz liegen gelassen
Erstellt am 30.07.2019 um 13:58 Uhr von Dummerhund
Im Streitfall wäre diese Abmahnung ungültig, denn niemand muss ausherhalb seiner Dienstzeit noch Botengänge erledigen. Hier wäre der AG im Streitfall in Erklärungsnot.
Erstellt am 30.07.2019 um 13:59 Uhr von Kjarrigan
hallo milica1307 - und Du siehst ein, dass das nicht das Arbeitsverhalten war, wleches der AG von dir erwartet hat, oder?
Das hat dir der AG mit der Abmahnung angezeigt.
Jetzt kannst Du eine Riesen Welle machen und den AG drauf aufmerksam machen, das du es nicht einsiehst einen Fehler gemacht zu haben oder du schreibst eine kurze Notiz (nur für dich selbst - nicht an den AG aushändigen), das du am (Datum) vergessen hast die Post abzugeben.
Sollte der AG dich dann irgendwann kündigen, weil Du eine roichtige Arbeitsverweigung
(Die Arbeit mache ich nicht oder nein am SA komme ich nicht arbeiten) kannst du in einem Kündigungsschutzprozess dem Richter erklären, dass die erste Abmahnung keine Arbeitsverweigerung sondern nur Vergesslichkeit war.
Erstellt am 30.07.2019 um 14:29 Uhr von wdliss
Naja, Kjarrigan. Ob ich nun in meiner Freizeit faul oder vergesslich bin geht den Arbeitgeber nichts an und werde ich wohl auch kaum einem Richter erklären müssen.
Ich bin da ganz bei DH - die Abmahnung kann man vergessen.
Erstellt am 30.07.2019 um 15:00 Uhr von Giftzwerg
Mit welchen Worten wurde die Abmahnung den begründet ?
Erstellt am 30.07.2019 um 15:26 Uhr von Kjarrigan
Wenn er den tatsächlich Feierabend hatte.
Bei uns z.B. bekommt der "postbote" furs Post mitnehmen eine tägliche Arbeitszeitgutschrift von 15 min.
Ich versteh auch nicht warum ihr hier den Sachverhalt hin und her intepretiert.
Die BRiefe lage da ja wohl nicht einfach so rum, sondern der AG wird beauftragt haben, das jemand sie zur Post bringen möge. Wenn ich dann der Meinung bin, dass das nicht zu meinen Aufgaben gehört oder ich da Arbeitszeit für bekommen möchte - dann sprech ist das an. Wenn der AG das als Gefallen sieht ohen Vergütung irgendeiner Art - dann teil ich ihm das Vorher mit. Wie schon gesagt der AG hatte eine Erwartung an den AN - diese wurde in seinen Augen nicht erfüllt. Eine Prinzipienreiterei und "Öl ins Feuer" gießen bringt bei den moisten AG gar nichts - außer das der AG die nächste Abmahnung garnatiert besser formulieren und vorbereiten wird.
Erstellt am 30.07.2019 um 15:51 Uhr von nicht brauchen
Ich sehe das auch als gefährlich an. Angenommen der Mitarbeiter fährt mit dem Zug heim und will die Post am Postkasten am Bahnhof einwerfen. In seinem Leichtsinn lässt er die Briefe im Zug liegen. Es sind sehr geheime Informationen drin....
Entweder ist es Arbeitszeit und entsprechend versichert oder nicht.
Erstellt am 30.07.2019 um 16:04 Uhr von Pjöööng
"Es sind sehr geheime Informationen drin...."
Schon erstaunlich was man aus einem einfachen Sachverhalt alles konstruieren kann...
Aber was meinst Du mit der Versicherung?
Erstellt am 30.07.2019 um 16:55 Uhr von DummerHund
@Pjöööng
"Aber was meinst Du mit der Versicherung?"
Glasgugel an: Ich denke mal er meint die Versicherung wegen evtl. Arbeitsweg. Glaskugel aus.
Versichert ist man bei Unfall ja nur beim direkten Weg nach Hause. Liegt der Briefkasten nicht auf dem direktem Weg, der nach meiner Arbeit nach Hause führt ist´s Essig mit Versicherung.
@Kjarrigan
"Erstellt am 30.07.2019 um 15:26 Uhr von Kjarrigan
Wenn er den tatsächlich Feierabend hatte."
Die Sache war vor deinem Post schon geklärt.
"Erstellt am 30.07.2019 um 13:51 Uhr von milica1307
ich habe briefe bekommen die ich nach meinem feierabend weg bringen sollte, hab sie aber an meinem platz liegen gelassen"
Erstellt am 30.07.2019 um 21:34 Uhr von Pjöööng
"Versichert ist man bei Unfall ja nur beim direkten Weg nach Hause. Liegt der Briefkasten nicht auf dem direktem Weg, der nach meiner Arbeit nach Hause führt ist´s Essig mit Versicherung."
Das stimmt so ja überhaupt nicht!
Erstellt am 31.07.2019 um 10:26 Uhr von Dummerhund
Nur mal ein paar kurze Urteile dazu:
https://www.kostenlose-urteile.de/topten.wegeunfall.htm
Erstellt am 31.07.2019 um 11:06 Uhr von Pjöööng
Zitat (DummerHund):
"Nur mal ein paar kurze Urteile dazu:"
Arbeitsunfall auch bei Cannabis-Konsum nicht ausgeschlossen
Unfall auf gewöhnlicher Wegstrecke zur Arbeit muss nicht immer als versicherter Wegeunfall anerkannt werden
BSG: Kein Unfallversicherungsschutz nach Falschabbiegen aufgrund Unaufmerksamkeit
BSG: Kein Arbeitsunfall bei Sturz nach Lebensmittelkauf auf dem Weg nach Hause
BSG: Als Arbeitsunfall zu wertender Sturz beim Verlassen der Wohnung durch Fenster
Unfall auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb ist kein Arbeitsunfall
Kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Um- und Abwege auf dem Arbeitsweg
Schüler sind auch bei schulisch veranlassten Gruppenarbeiten unfallversichert
Betreten der neben dem gepflasterten Weg liegenden Rasenfläche zur Suche nach Katze nicht von Unfallversicherungsschutz umfasst
Sturz auf Rasenfläche stellt kein Arbeitsunfall dar
Sturz nach versuchtem Kauf einer Semmel stellt versicherten Arbeitsunfall dar
Vermutlich liegt es an meiner Begriffsstutzigkeit dass ich auch bei längerem Nachdenken nicht nachvollziehen kann, wo da der Zusammenhang zu dem diskutierten Fall ist.
Erstellt am 31.07.2019 um 11:36 Uhr von §§Reiter
Ich persönlich würde zu dieser Abmahnung schriftlich Stellung nehmen. Natürlich nicht so umfangreich, dass der AG daraus lernt wie er das nächste mal richtig abmahnt, sondern nur klarstellen dass die Briefe vergessen und nicht vorsätzlich liegengelassen wurden.
Der Versicherungsschutz ist meiner Meinung nach gewährleistet. Solange Du im Auftrag des AG einen Botengang erledigst ist das auch Arbeitszeit (das diese nicht dokumentiert wird ist ein Verstoß der auf einem anderen Blatt steht). D.h. bis Du den Briefkasten erreichst bist Du nicht auf dem Heimweg, sondern arbeitest noch. Mit dem Einwerfen der Briefe ist der Botengang erledigt und damit ist Feierabend. Der versicherte Heimweg ist dann der direkte Weg von Briefkasten zur Wohnung.
Erstellt am 31.07.2019 um 11:53 Uhr von Pjöööng
"Ich persönlich würde zu dieser Abmahnung schriftlich Stellung nehmen. ... sondern nur klarstellen dass die Briefe vergessen und nicht vorsätzlich liegengelassen wurden."
Also ein Beweissicherungsverfahren für den Arbeitgeber?
Der zentrale Vorwurf ist ja, dass der AN verpflichtet war, diese Briefe in den Briefkasten einzuwerfen und dies nicht getan hat. Und jetzt teile ich dem Arbeitgeber schriftlich mit Unterschrift mit "Lieber Arbeitgeber, ich habe die Briefe nicht eingeworfen ..."? Nicht unbedingt geschickt...
Etwas anderes wäre, wenn ich der Überzeugung wäre dass ich gar nicht verpflichtet war, die Briefe einzuwerfen, dann ergibt eine Gegendarstellung durchaus Sinn.
Erstellt am 31.07.2019 um 12:50 Uhr von Kampfschwein
Also Leute, ziemlich viel "Bohai" um eine Abmahnung. Abmahnungen sind, bzw, können nur aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen werden.Einen solchen Grund sehe ich hier nicht, die eine Abmahnung rechtfertigen würde. Vergesslichkeit fällt in die Sphäre personenbedingten Versagens, was mMn nicht abgemahnt werden kann.
Ich persönlich würde mich zu dieser Abmahnung weder schriftlich noch mündlich äußern. Ein AN kann JERDERZEIT, auch in einem eventuellen Kündigungsschutzprozess den sachlichen Grund für die Abmahnung bestreiten. Dann obliegt dem AG die Darlegungs- und Beweislast, dass die Abmahnung zu recht ausgesprochen wurde.
Erstellt am 31.07.2019 um 13:59 Uhr von §§Reiter
Zitat von Pjöööng:
"Etwas anderes wäre, wenn ich der Überzeugung wäre dass ich gar nicht verpflichtet war, die Briefe einzuwerfen, dann ergibt eine Gegendarstellung durchaus Sinn."
Genau davon bin ich überzeugt. Wenn der AG diesen Botengang als Arbeitszeit vergütet ist das was anderes, dann bin ich natürlich verpflichtet. Aber nach Feierabend, außerhalb von Arbeitszeit und Vergütung, bin ich sicher nicht verpflichtet Botengänge für den AG zu übernehmen.
Erstellt am 31.07.2019 um 14:06 Uhr von Pjöööng
"Wenn der AG diesen Botengang als Arbeitszeit vergütet ist das was anderes, dann bin ich natürlich verpflichtet. Aber nach Feierabend, außerhalb von Arbeitszeit und Vergütung, bin ich sicher nicht verpflichtet Botengänge für den AG zu übernehmen."
Aber das ergibt sich doch aus der Art und Weise wie diese Aufgabe übertragen wurde.
Hat der Arbeitgeber gesagt: "Herr Meyer, könnten Sie bitte diese Briefe auf dem Heimweg in den Briefkasten werfen?", dann ist es eine Bitte, der ich nicht entsprechen muss.
Hat er hingegen gesagt: "Herr Meyer, Sie müssen diese Briefe noch in den Briefkasten einwerfen!", dann wäre es ein Arbeitsauftrag.
Darüber ob deshalb der Weg zum Briefkasten insgesamt zu vergütende Arbeitszeit ist, oder ob nur die Unterbrechung des Heimwegs zu vergüten ist, möchte ich lieber nicht sinnieren. Bei der heutigen Dichte von Briefkästen könnte beides auf das Selbe hinauslaufen...
Erstellt am 31.07.2019 um 14:42 Uhr von §§Reiter
@Pjöööng
Zitat von milica1307
"ich habe briefe bekommen die ich nach meinem feierabend weg bringen sollte"
Das klingt für mich jetzt nicht unbedingt nach einer Bitte...
und um den von Dir verwendeten Begriff des Beweissicherungsverfahrens nochmal aufzugreifen, sichert der AG mit dieser Abmahnung nicht sogar den Beweis für seinen eigenen Verstoß? Er verlangt eine unbezahlte Arbeitsleistung nach Feierabend und mahnt die Nichterbringung sogar ab. Natürlich müsste man den genauen Wortlaut der Abmahnung kennen um das wirklich beurteilen zu können. Aber eine freundliche Bitte können wir hier wohl ausschließen, vielmehr scheint der AG zu glauben er könne auch nach Feierabend noch über seine AN verfügen.
Erstellt am 31.07.2019 um 14:59 Uhr von Pjöööng
"Das klingt für mich jetzt nicht unbedingt nach einer Bitte..."
Nach meiner Erfahrung zitieren hier die wenigsten User ganz sauber. Was dort tatsächlich gesagt wurde... Wer weiß...
"... sichert der AG mit dieser Abmahnung nicht sogar den Beweis für seinen eigenen Verstoß?"
Was für einen "Verstoß"? Wie könnte der sanktioniert werden? Im besten Falle hat er schlichtweg Mehrarbeit angewiesen.
Erstellt am 31.07.2019 um 15:32 Uhr von §§Reiter
Zitat von Pjöööng
"Was für einen "Verstoß"? Wie könnte der sanktioniert werden? Im besten Falle hat er schlichtweg Mehrarbeit angewiesen."
...die nicht dokumentiert oder Vergütet wird.
Was das für ein Verstoß ist und wie der sanktioniert wird, weißt Du selber.
Vielleicht interpretiere ich da ja zu viel hinein, aber das kann nur milica1307 beantworten.
Wie läuft das denn? Wenn Du nach Feierabend noch einen Botengang erledigen sollst, wird das dokumentiert oder irgendwie vergütet?
Ich vermute mal nein.