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Abmahnug wegen Arbeitsverweigerung

M
milica1307
Jul 2019 bearbeitet

ich habe heute eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung bekommen ich habe meine Arbeit aber nicht verweigert sondern lediglich vergessen was vielen anderen noch häufiger passiert. Ist die Abmahnung trotzdem gültig?

1.076024

Community-Antworten (24)

E
enigmathika

30.07.2019 um 15:26 Uhr

"Keine Arbeitsverweigerung liegt daher vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich langsam ist oder aus Vergesslichkeit nicht dem Arbeitsvertrag entsprechend arbeitet."

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/arbeitsverweigerung_idesk_PI42323_HI520307.html

R
rtjum

30.07.2019 um 15:28 Uhr

Die Abmahnung abheften und vergessen. Das abgemahnte Verhalten nicht wiederholen.

P
Pjöööng

30.07.2019 um 15:38 Uhr

Da es auch abmahnungswürdig ist, die Arbeit lediglich zu "vergessen", würde ich diese Abmahnung nicht ohne weiteres als unwirksam ansehen.

W
wdliss

30.07.2019 um 15:38 Uhr

Wie kann man seine Arbeit vergessen? @rtjum: wie soll man das abgemahnte Verhalten nicht wiederholen, wenn man die Abmahnung vergisst? :D

M
milica1307

30.07.2019 um 15:51 Uhr

ich habe briefe bekommen die ich nach meinem feierabend weg bringen sollte, hab sie aber an meinem platz liegen gelassen

D
DummerHund

30.07.2019 um 15:58 Uhr

Im Streitfall wäre diese Abmahnung ungültig, denn niemand muss ausherhalb seiner Dienstzeit noch Botengänge erledigen. Hier wäre der AG im Streitfall in Erklärungsnot.

K
Kjarrigan

30.07.2019 um 15:59 Uhr

hallo milica1307 - und Du siehst ein, dass das nicht das Arbeitsverhalten war, wleches der AG von dir erwartet hat, oder?

Das hat dir der AG mit der Abmahnung angezeigt.

Jetzt kannst Du eine Riesen Welle machen und den AG drauf aufmerksam machen, das du es nicht einsiehst einen Fehler gemacht zu haben oder du schreibst eine kurze Notiz (nur für dich selbst - nicht an den AG aushändigen), das du am (Datum) vergessen hast die Post abzugeben. Sollte der AG dich dann irgendwann kündigen, weil Du eine roichtige Arbeitsverweigung (Die Arbeit mache ich nicht oder nein am SA komme ich nicht arbeiten) kannst du in einem Kündigungsschutzprozess dem Richter erklären, dass die erste Abmahnung keine Arbeitsverweigerung sondern nur Vergesslichkeit war.

W
wdliss

30.07.2019 um 16:29 Uhr

Naja, Kjarrigan. Ob ich nun in meiner Freizeit faul oder vergesslich bin geht den Arbeitgeber nichts an und werde ich wohl auch kaum einem Richter erklären müssen. Ich bin da ganz bei DH - die Abmahnung kann man vergessen.

G
Giftzwerg

30.07.2019 um 17:00 Uhr

Mit welchen Worten wurde die Abmahnung den begründet ?

K
Kjarrigan

30.07.2019 um 17:26 Uhr

Wenn er den tatsächlich Feierabend hatte. Bei uns z.B. bekommt der "postbote" furs Post mitnehmen eine tägliche Arbeitszeitgutschrift von 15 min.

Ich versteh auch nicht warum ihr hier den Sachverhalt hin und her intepretiert. Die BRiefe lage da ja wohl nicht einfach so rum, sondern der AG wird beauftragt haben, das jemand sie zur Post bringen möge. Wenn ich dann der Meinung bin, dass das nicht zu meinen Aufgaben gehört oder ich da Arbeitszeit für bekommen möchte - dann sprech ist das an. Wenn der AG das als Gefallen sieht ohen Vergütung irgendeiner Art - dann teil ich ihm das Vorher mit. Wie schon gesagt der AG hatte eine Erwartung an den AN - diese wurde in seinen Augen nicht erfüllt. Eine Prinzipienreiterei und "Öl ins Feuer" gießen bringt bei den moisten AG gar nichts - außer das der AG die nächste Abmahnung garnatiert besser formulieren und vorbereiten wird.

NB
nicht brauchen

30.07.2019 um 17:51 Uhr

Ich sehe das auch als gefährlich an. Angenommen der Mitarbeiter fährt mit dem Zug heim und will die Post am Postkasten am Bahnhof einwerfen. In seinem Leichtsinn lässt er die Briefe im Zug liegen. Es sind sehr geheime Informationen drin.... Entweder ist es Arbeitszeit und entsprechend versichert oder nicht.

P
Pjöööng

30.07.2019 um 18:04 Uhr

"Es sind sehr geheime Informationen drin...."

Schon erstaunlich was man aus einem einfachen Sachverhalt alles konstruieren kann...

Aber was meinst Du mit der Versicherung?

D
DummerHund

30.07.2019 um 18:55 Uhr

@Pjöööng "Aber was meinst Du mit der Versicherung?"

Glasgugel an: Ich denke mal er meint die Versicherung wegen evtl. Arbeitsweg. Glaskugel aus. Versichert ist man bei Unfall ja nur beim direkten Weg nach Hause. Liegt der Briefkasten nicht auf dem direktem Weg, der nach meiner Arbeit nach Hause führt ist´s Essig mit Versicherung. @Kjarrigan "Erstellt am 30.07.2019 um 15:26 Uhr von Kjarrigan Wenn er den tatsächlich Feierabend hatte."

Die Sache war vor deinem Post schon geklärt.

"Erstellt am 30.07.2019 um 13:51 Uhr von milica1307 ich habe briefe bekommen die ich nach meinem feierabend weg bringen sollte, hab sie aber an meinem platz liegen gelassen"

P
Pjöööng

30.07.2019 um 23:34 Uhr

"Versichert ist man bei Unfall ja nur beim direkten Weg nach Hause. Liegt der Briefkasten nicht auf dem direktem Weg, der nach meiner Arbeit nach Hause führt ist´s Essig mit Versicherung."

Das stimmt so ja überhaupt nicht!

D
DummerHund

31.07.2019 um 12:26 Uhr

Nur mal ein paar kurze Urteile dazu:

https://www.kostenlose-urteile.de/topten.wegeunfall.htm

P
Pjöööng

31.07.2019 um 13:06 Uhr

Zitat (DummerHund): "Nur mal ein paar kurze Urteile dazu:"

Arbeitsunfall auch bei Cannabis-Konsum nicht ausgeschlossen

Unfall auf gewöhnlicher Wegstrecke zur Arbeit muss nicht immer als versicherter Wegeunfall anerkannt werden

BSG: Kein Unfall­versicherungs­schutz nach Falschabbiegen aufgrund Unaufmerksamkeit

BSG: Kein Arbeitsunfall bei Sturz nach Lebensmittelkauf auf dem Weg nach Hause

BSG: Als Arbeitsunfall zu wertender Sturz beim Verlassen der Wohnung durch Fenster

Unfall auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb ist kein Arbeitsunfall

Kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Um- und Abwege auf dem Arbeitsweg

Schüler sind auch bei schulisch veranlassten Gruppenarbeiten unfallversichert

Betreten der neben dem gepflasterten Weg liegenden Rasenfläche zur Suche nach Katze nicht von Unfall­versicherungs­schutz umfasst Sturz auf Rasenfläche stellt kein Arbeitsunfall dar

Sturz nach versuchtem Kauf einer Semmel stellt versicherten Arbeitsunfall dar

Vermutlich liegt es an meiner Begriffsstutzigkeit dass ich auch bei längerem Nachdenken nicht nachvollziehen kann, wo da der Zusammenhang zu dem diskutierten Fall ist.

§
§§Reiter

31.07.2019 um 13:36 Uhr

Ich persönlich würde zu dieser Abmahnung schriftlich Stellung nehmen. Natürlich nicht so umfangreich, dass der AG daraus lernt wie er das nächste mal richtig abmahnt, sondern nur klarstellen dass die Briefe vergessen und nicht vorsätzlich liegengelassen wurden. Der Versicherungsschutz ist meiner Meinung nach gewährleistet. Solange Du im Auftrag des AG einen Botengang erledigst ist das auch Arbeitszeit (das diese nicht dokumentiert wird ist ein Verstoß der auf einem anderen Blatt steht). D.h. bis Du den Briefkasten erreichst bist Du nicht auf dem Heimweg, sondern arbeitest noch. Mit dem Einwerfen der Briefe ist der Botengang erledigt und damit ist Feierabend. Der versicherte Heimweg ist dann der direkte Weg von Briefkasten zur Wohnung.

P
Pjöööng

31.07.2019 um 13:53 Uhr

"Ich persönlich würde zu dieser Abmahnung schriftlich Stellung nehmen. ... sondern nur klarstellen dass die Briefe vergessen und nicht vorsätzlich liegengelassen wurden."

Also ein Beweissicherungsverfahren für den Arbeitgeber? Der zentrale Vorwurf ist ja, dass der AN verpflichtet war, diese Briefe in den Briefkasten einzuwerfen und dies nicht getan hat. Und jetzt teile ich dem Arbeitgeber schriftlich mit Unterschrift mit "Lieber Arbeitgeber, ich habe die Briefe nicht eingeworfen ..."? Nicht unbedingt geschickt...

Etwas anderes wäre, wenn ich der Überzeugung wäre dass ich gar nicht verpflichtet war, die Briefe einzuwerfen, dann ergibt eine Gegendarstellung durchaus Sinn.

K
Kampfschwein

31.07.2019 um 14:50 Uhr

Also Leute, ziemlich viel "Bohai" um eine Abmahnung. Abmahnungen sind, bzw, können nur aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen werden.Einen solchen Grund sehe ich hier nicht, die eine Abmahnung rechtfertigen würde. Vergesslichkeit fällt in die Sphäre personenbedingten Versagens, was mMn nicht abgemahnt werden kann.

Ich persönlich würde mich zu dieser Abmahnung weder schriftlich noch mündlich äußern. Ein AN kann JERDERZEIT, auch in einem eventuellen Kündigungsschutzprozess den sachlichen Grund für die Abmahnung bestreiten. Dann obliegt dem AG die Darlegungs- und Beweislast, dass die Abmahnung zu recht ausgesprochen wurde.

§
§§Reiter

31.07.2019 um 15:59 Uhr

Zitat von Pjöööng: "Etwas anderes wäre, wenn ich der Überzeugung wäre dass ich gar nicht verpflichtet war, die Briefe einzuwerfen, dann ergibt eine Gegendarstellung durchaus Sinn."

Genau davon bin ich überzeugt. Wenn der AG diesen Botengang als Arbeitszeit vergütet ist das was anderes, dann bin ich natürlich verpflichtet. Aber nach Feierabend, außerhalb von Arbeitszeit und Vergütung, bin ich sicher nicht verpflichtet Botengänge für den AG zu übernehmen.

P
Pjöööng

31.07.2019 um 16:06 Uhr

"Wenn der AG diesen Botengang als Arbeitszeit vergütet ist das was anderes, dann bin ich natürlich verpflichtet. Aber nach Feierabend, außerhalb von Arbeitszeit und Vergütung, bin ich sicher nicht verpflichtet Botengänge für den AG zu übernehmen."

Aber das ergibt sich doch aus der Art und Weise wie diese Aufgabe übertragen wurde.

Hat der Arbeitgeber gesagt: "Herr Meyer, könnten Sie bitte diese Briefe auf dem Heimweg in den Briefkasten werfen?", dann ist es eine Bitte, der ich nicht entsprechen muss.

Hat er hingegen gesagt: "Herr Meyer, Sie müssen diese Briefe noch in den Briefkasten einwerfen!", dann wäre es ein Arbeitsauftrag.

Darüber ob deshalb der Weg zum Briefkasten insgesamt zu vergütende Arbeitszeit ist, oder ob nur die Unterbrechung des Heimwegs zu vergüten ist, möchte ich lieber nicht sinnieren. Bei der heutigen Dichte von Briefkästen könnte beides auf das Selbe hinauslaufen...

§
§§Reiter

31.07.2019 um 16:42 Uhr

@Pjöööng Zitat von milica1307 "ich habe briefe bekommen die ich nach meinem feierabend weg bringen sollte"

Das klingt für mich jetzt nicht unbedingt nach einer Bitte...

und um den von Dir verwendeten Begriff des Beweissicherungsverfahrens nochmal aufzugreifen, sichert der AG mit dieser Abmahnung nicht sogar den Beweis für seinen eigenen Verstoß? Er verlangt eine unbezahlte Arbeitsleistung nach Feierabend und mahnt die Nichterbringung sogar ab. Natürlich müsste man den genauen Wortlaut der Abmahnung kennen um das wirklich beurteilen zu können. Aber eine freundliche Bitte können wir hier wohl ausschließen, vielmehr scheint der AG zu glauben er könne auch nach Feierabend noch über seine AN verfügen.

P
Pjöööng

31.07.2019 um 16:59 Uhr

"Das klingt für mich jetzt nicht unbedingt nach einer Bitte..."

Nach meiner Erfahrung zitieren hier die wenigsten User ganz sauber. Was dort tatsächlich gesagt wurde... Wer weiß...

"... sichert der AG mit dieser Abmahnung nicht sogar den Beweis für seinen eigenen Verstoß?"

Was für einen "Verstoß"? Wie könnte der sanktioniert werden? Im besten Falle hat er schlichtweg Mehrarbeit angewiesen.

§
§§Reiter

31.07.2019 um 17:32 Uhr

Zitat von Pjöööng "Was für einen "Verstoß"? Wie könnte der sanktioniert werden? Im besten Falle hat er schlichtweg Mehrarbeit angewiesen." ...die nicht dokumentiert oder Vergütet wird. Was das für ein Verstoß ist und wie der sanktioniert wird, weißt Du selber.

Vielleicht interpretiere ich da ja zu viel hinein, aber das kann nur milica1307 beantworten. Wie läuft das denn? Wenn Du nach Feierabend noch einen Botengang erledigen sollst, wird das dokumentiert oder irgendwie vergütet? Ich vermute mal nein.

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