Erstellt am 02.12.2010 um 14:29 Uhr von Forentroll
So einfach ist das aber auch nicht. Da ist eine komplexe Beratung notwendig.
Hier hätte sie garantiert gute Chancen gegen die Kündigung zu klagen und zu gewinnen.
Das der BR-Kollege so einen Müll erzählt ist zeigt von ... (verschweige mal lieber den Rest).
Hier freud sich jeder RA für Arbeitsrecht über so eine Kündigung. Der AG kann vieles verlangen, aber man muss viele Sachen aber auch nicht machen.
Auch wenn wir viele Faktoren nicht kennen würde ich auch eine Abmahnung mehr als fragwürdig sein.
Erstellt am 02.12.2010 um 17:02 Uhr von nurmalsogefragt
Forentroll
wie kannst Du hier ohne die Fakten wie ArbV zu kennen eine solche überzeugte Antwort geben??
Es könnte doch sein, dass im ArbV es entsprechende Regelungen gibt. Denn ich denke eine so verkehrte Antwort kann kein BR geben. Gerade BR bei Banken haben doch stets eine gewisse Qualifizierung
Erstellt am 02.12.2010 um 18:52 Uhr von Fliege
@ nurmalsogefragt
Auskunft von meiner Bekannten: Im Arbeitsvertrag steht davon nichts.
Sie haben eine Gleit- und Kernarbeitszeit. Gespräche finden eben teils außerhalb statt, Beschäfte bekommen ÜS angerechnet.
BRV in dieser Bank ist seit zwei Jahren im Amt.
Fliege
Erstellt am 06.12.2010 um 09:17 Uhr von rkoch
Bischen spät, aber vielleicht liest du ja noch mit:
Jetzt hängt alles von den Details ab.
> Sie haben eine Gleit- und Kernarbeitszeit.
Gleitzeit ist i.d.R. (hängt vom genauen Wortlaut der zugrundeliegenden Rechtsgrundlage TV/BV/AV ab) im persönlichen Ermessen des AN und damit für den AG nicht erzwingbar. Daraus kann i.d.R. keine Kündigung abgeleitet werden.
> Gespräche finden eben teils außerhalb statt, Beschäfte bekommen ÜS angerechnet.
Hier wird kritischer. Überstunden sind i.d.R. für den AN verpflichtend. Allerdings unterliegen alle Überstunden der Mitbestimmung des BR, d.h. der AG darf sie ohne Zustimmung des BR weder anordnen noch als "freiwillige" Überstunden entgegennehmen. Soweit der BR nicht zugestimmt hat kann der AG einen AN wegen nichtleisten der Überstunden auch nicht kündigen da er keine Rechtsanspruch darauf hat. Sind die Überstunden hingegen vom BR genehmigt kann der AG dem AN wegen Arbeitsverweigerung kündigen (sofern der AN sich vertraglich zu Überstunden verpflichtet hat). Allerdings wird eine Kündigung unwirksam sein, wenn der AG den AN nicht vorher wegen dieser Sache abgemahnt hat. Eine FRISTLOSE Kündigung wird auf jeden Fall unwirksam sein, da es dem AG auf jeden Fall auch bei Überstundenverweigerung zuzumuten ist den AN bis zum Ende der Kündigungsfrist zu beschäftigen.
Erstellt am 06.12.2010 um 09:39 Uhr von Fliege
@koch
Es war nicht zuuu spät.
Habe deine Info dankbar gelesen.
Deine Aussage hilft auf alle Fälle weiter.
Erstellt am 06.12.2010 um 10:59 Uhr von Ulrik
Ich komme selbst aus dem Bankengewerbe, daher bleibt eines noch zu bedenken:
Diese Bekannte hat einen Arbeitsvertrag, keinen Erfolgsvertrag, oder??
Das heißt, so lange sie versucht, Termine zu bekommen, ist es auch keine Arbeitsverweigerung, denn mit dem AG ist eine Arbeitsleistung zu bestimmten zeiten vereinbart. Zu den AZ siehe rkoch.
Anders sähe es bei einem Erfolgsvertrag aus, dieser wird nur durch das Eintreten eines vorher ausgemachten Erfolges erfüllt.