Erstellt am 26.05.2016 um 15:57 Uhr von gironimo
Der AG müsste erst einmal - VOR der nächsten Erkrankung - verlangen, dass der AN ab dem ersten Tag eine AU beibringt. Und wenn dies eine grundsätzliche Regelung bei Euch sein soll, muss sich der AG mit dem BR über die Regeln verständigen (§ 87 BetrVG).
Tut er es nicht, muss der AG wohl oder übel damit leben, dass er für die ersten drei Tage nichts weiß - und zahlen muss.
Erstellt am 26.05.2016 um 16:25 Uhr von Pjöööng
Da war ein Arbeitnehmer wegen eines körperlichen Leidens fast ein Jahr lang arbeitsunfähig?
Und jetzt wird darüber sinniert, was passiert wenn dieses Leiden innerhalb der nächsten 6 Monate nochmals auftritt, aber nur zwei Tage anhält?
Mir fehlt schlichtweg die Phantasie, mir eine Erkrankung vorzutellen, die einen ein Jahr lang von der Arbeit fernhält, bei einem Rückfall aber nach zwei Tagen ausgestanden ist.
Erstellt am 26.05.2016 um 16:41 Uhr von Maranja
@Pjöööng
Der Kollege hatte einen Bandscheibenvorfall. Es ging jetzt eigentlich mehr darum, was passiert, wenn er demnächst mal ausfällt wegen Erkältung/Grippe o.ä. und sich nicht wieder krankschreiben läßt, sondern diese 3 Tage "so" zuhausebleibt, wie wir es ja eigentlich laut BV dürfen.
Erstellt am 26.05.2016 um 17:34 Uhr von blackjack
Zur Überprüfung ob es sich um eine Folgeerkrankung handelt, kann der AG sich an die Krankenkasse wenden. § 69 Abs. 4 SGB X
Erstellt am 26.05.2016 um 17:38 Uhr von Husar
@Maranja
Darüber, dass dieses so wie hier dargestellt in der BV vereinbart wurde, habe ich doch arge Zweifel.
Wenn doch, wäre es wohl der erste Arbeitgeber der zu seinen Lasten, seinen Angestellten unbegrenzt Kurzurlaube von drei Tagen zubilligt.
Ich kann mir eher vorstellen, daher schaue lieber noch einmal genau nach, dass hiermit die Frist zum Nachweis (gelber Schein) gemeint ist, nicht aber ein Freibrief für Kurzurlaube.
Alles andere ist auch rechtlich ausgeurteilt oder bereits zweifelsfrei den Gesetzen zu entnehmen und bedarf auch keiner wie auch immer gearteten BV. Die Gefahr, dass diese auch keiner rechtlichen Prüfung standhält, wäre auch nicht gerade gering.
Erstellt am 27.05.2016 um 07:51 Uhr von brsieben
@husar
Soooo eigenartig ist eine solche Regelung nun auch wieder nicht. Gilt in unserer Firma genau so. Da wir fast alle projektbezogen arbeiten, d.h. unsere Arbeit in diesen 3 Tagen schlicht liegenbleibt und nach den Krankheitstagen aufgeholt werden muss, entsteht dem AG zunächst mal kein Schaden. Kann ihm ja egal sein, ob ich mein Projekt am Montag oder am Donnerstag bearbeite, solange ich den Endtermin einhalte...
Wenn natürlich die Arbeit umverteilt werden muss, sieht es anders aus. Das ist bei uns immer dann der Fall, wenn jemand länger als 3 Tage ausfällt. Also z.B. wenn jemand am Montag wegen eines Schnupfens zum Arzt geht und sich 1 Woche krank schreiben lässt.
Erstellt am 27.05.2016 um 08:55 Uhr von fkusi
Wegen der Lohnfortzahlung bei einer erneuten Krankschreibung mit der gleichen Krankheit solltet ihr euch das Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 Abs. 1 mal anschauen. Dort ist dass geregelt. Die Abgabefrist des Krankenscheines ist im § 5 EntgFG geregelt. Laut eines BAG Urteils, (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2012 – 5 AZR 886/11 -) kann der AG aber die Krankschreibung schon ab dem ersten Tag verlangen.
Erstellt am 27.05.2016 um 08:57 Uhr von Pickel
Husar du scheinst wohl relativ wenig andere Umstände zu kennen. Die 3-Tagel ist sogar sehr üblich. Im Übrigen haben die AG dabei auch oft einen ganz eigennützigen Aspekt im Blick:
Der Arzt schreibt mit auffälliger Häufigkeit immer gleich bis zum Rest der Woche krank. Diese sehr großzügig prognostizierten Krankschreibungen können damit auch recht wirksam verhindert werden.
Erstellt am 27.05.2016 um 09:30 Uhr von Maranja
Wir haben tatsächlich eine BV, die regelt wie und bis wann und bei wem man sich krankmelden muß und daß der gelbe Schein am 3. Tag vorliegen muß. Das heißt, daß man für 2 Tage keinen Schein braucht.
Bei einer erneuten Krankschreibung ist das ja recht eindeutig geregelt, ist es dieselbe Krankheit, zahlt die Krankenkasse, ist es eine neue Krankheit, ist es die Lohnfortzahlung.
Nur was ist, wenn der Mitarbeiter diese 2 Tage zuhause bleibt ohne Schein? Der AG kann in diesem Fall nicht bei der Krankenkasse nachfragen.
Erstellt am 27.05.2016 um 09:41 Uhr von fkusi
Ich verstehe Eure BV nicht. Heisst das wenn eure MA zwei Tage wegen Unwohlsein von der Arbeit fern bleiben, dann brauchen sie keinen Krankenschein? Dann ist Euer AG aber kulant.
Im Normalfall bin ich ab dem ersten Tag krank und muss den Krankenschein erst nach drei Tagen beim AG abgeben.
Ansonsten kann man sich ja immer mal eine Auszeit auf Kosten der anderen Kollegen nehmen und mal eben 2 Tage zu Hause bleiben.Cool ;)
Erstellt am 27.05.2016 um 09:55 Uhr von Pickel
fkusi. ja du verstehst das richtig und das ist eine absolut übliche Regelung.
Und sie funktioniert genau deshalb, weil zum Glück nur sehr wenige Menschen wie du betrügen.
Erstellt am 27.05.2016 um 10:10 Uhr von fkusi
pickel, das war lediglich eine Frage und mir Betrug zu unterstellen ist eine Frechheit. Du kennst mich nicht und unterstellst mir so etwas. Das ist schon ein Hammer. Dein Argument zeigt mir allerdings das in diesem Forum nicht jeder ganz seriös und unvoreingenommen argumentieren kann. Und wenn jemand Sarkasmus nicht versteht, sollte er einfach mal den Ball flach halten. Das ist jetzt übrigens kein Sarkasmus.
Erstellt am 27.05.2016 um 10:21 Uhr von Quietschbeule
Hallo,
da ich lange in der Krankenversicherung tätig war, kann ich euch folgendes Szenario beschreiben. Bei jeder Erkrankung eines Arbeitnehmers bildet der Arbeitgeber eine zurückliegende 6-Monats-Frist. Also Beginn der Erkrankung 5.7.- 6 Monatsfrist 5.1.-4.7.
Fallen in diesen Zeitraum Arbeitsunfähigkeiten, schreibt der Arbeitgeber die Krankenkasse an und fragt, ob jetzige Erkrankung in einem ursächlichem Zusammenhang mit Erkrankungen aus dem 6 Monatszeitraum steht. Sollte dies der Fall sein, muss der Arbeitgeber nur insgesamt 42 Tage Lohnfortzahlung leisten. Sollte dies nicht der Fall sein, beginnt ein erneuter Anspruch auf 42 Tage Lohnfortzahlung.
Die Prüfung über den Zusammenhang kann der Arbeitgeber nicht alleine vornehmen, da er keine Kenntnis über die Diagnosen hat (auch nicht die vom Hören-Sagen). Die Kasse zieht ggfs. den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zu Rate, da dort ja auch Verwaltungsmitarbeiter sitzen.
Hierrüber erhält der Arbeitgeber eine schriftliche Stellungnahme. Sollten die Diagnosen ganz eindeutig sein (z.B. Beinbruch und Sehnscheidenentzündigung) kann dies auch telefonisch erfolgen.
Ausnahmen gibt es, wenn die Beschäftigung noch keine 4 Wochen bestand hat.
Erstellt am 27.05.2016 um 10:39 Uhr von Handballfreund
@fkusi, damit keiner mit dieser BV sein Unwesen treiben kann, haben wir in unserer den Punkt Sonderregelung:" Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn die 3-Tage-Regelung innerhalb von 6 Monaten 3-mal oder innerhalb von 12 Monaten 4-mal in Anspruch genommen wird." Damit weiß jeder MA dass er bei Verdacht des Missbrauchs ausgeschlossen werden kann und wir haben bis jetzt nur gute Erfahrungen gemacht.
Erstellt am 27.05.2016 um 10:54 Uhr von Pickel
fkusi du schreibst:
"Ansonsten kann man sich ja immer mal eine Auszeit auf Kosten der anderen Kollegen nehmen und mal eben 2 Tage zu Hause bleiben.Cool ;)"
Wie sonst sollte man das verstehen, als dass du es "cool" findest, wenn Personen ohne AU-Grund einfach mal eine Auszeit nehmen können (=betrügen")?
Erstellt am 27.05.2016 um 10:55 Uhr von fkusi
Diese drei Tage Regel gab es früher in den Tarifverträgen und hiessen glaub ich KoS Tage, Krank ohne Schein oder so ähnlich. Aber es gab nur für das gesamte Jahr drei Tage.
Die Regelung ist ja auch Sinnvoll. Aber so genau war das leider nicht herauszulesen.
Erstellt am 27.05.2016 um 10:57 Uhr von fkusi
pickel, dieses war Sarkasmus! Übrigens sind diese Vereinbarungen nicht die Regel. In vielen Unternehmen ist so etwas nicht gewollt.
Erstellt am 27.05.2016 um 11:10 Uhr von AlterMann
Wir haben bei uns im Betrieb ebenfalls die genannte 3-Tage-Regel. Es gibt auch keine Begrenzeung bei der Anzahl von Krankmeldungen im Jahr. Theoretisch kann sich ein Mitarbeiter auch 20mal im Jahr kurz krank melden, ohne je einen Arzt aufzusuchen.
Ich habe bei uns (400 Mitarbeiter) nicht den Eindruck, dass das ausgenutzt wird. Es gab in den vergangenen 7 Jahren einmal einen Fall, wo der AG sich mit dem Gedanken getragen hat, bei einem Mitarbeiter die AU-Meldung ab dem 1. Krankheitstag zu verlangen.
Aber zurück zur Eingangsfrage: Wenn der wieder genesende Kollege jetzt eine Kurzerkrankung ohne AU-Bescheinigung hat, dann kann der AG eben wegen der fehlenden Diagnose die LFZ nicht verweigern. Will er das, muss er dem Kollegen ab dem 1. Tag eine AU-Bescheinigung abfordern. Das Risiko würde ich als AG übrigens eingehen: Ist es tatsächlich die gleiche Erkrankung, wird auch die AU vermutlich länger sein als 3 Tage.