Erstellt am 13.10.2014 um 22:43 Uhr von gironimo
§ 616 BGB sagt: "Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. "
Da gehören Ausfallzeiten wegen vorübergehende Gesundheitsstörungen dazu.
Erstellt am 14.10.2014 um 08:15 Uhr von Nubbel
wie wäre es mit dem entgeltfortzahlungsgestz, statt mit dem bgb zu winken?