Erstellt am 27.08.2013 um 13:53 Uhr von Pjöööng
Bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall muss nach Geldfaktor und Zeitfaktor unterschieden werden.
Der Geldfaktor bestimmt sich durch die bekannte Durchschnittsberechnung der vergangenen 13 Wochen.
Der Zeitfaktor ist die Anzahl Stunden die zu arbeiten gewesen wäre, wenn der AN nicht arbeitsunfähig gewesen wäre.
Hier wären demnach 32 Stunde zu arbeiten gewesen, der AN ist also so zu behandeln, akls wenn er 32 Stunden gearbeitet hätte.
Erstellt am 27.08.2013 um 15:36 Uhr von gironimo
Gibt es dazu keine Aussagen in der BV? Ich bin der Meinung, dass man in derartigen Vereinbarungen auch Regeln für den Störfall vorsehen muss.
Das solltet Ihr aus meiner Sicht nachholen.
Denkbar wäre ggf. ja auch eine Wahlfreiheit des AN.
Erstellt am 27.08.2013 um 15:42 Uhr von Pjöööng
"Gibt es dazu keine Aussagen in der BV? Ich bin der Meinung, dass man in derartigen Vereinbarungen auch Regeln für den Störfall vorsehen muss."
Diese Regelung in der BV wäre dann wohl unwirksam: § 4 (4) Entgeltfortzahlungsgesetz
"Denkbar wäre ggf. ja auch eine Wahlfreiheit des AN."
Bei so einer Vereinbarung würde mich dann schon interessieren, was die andere Hälfte des Geschäftes war...