Erstellt am 19.06.2012 um 14:43 Uhr von wahlvst
Andere Frage, betrifft diesen Fall aber auch. Hat der AG ein BEM § 84 (2) SGB IX angeboten und durchgeführt?? Wenn nein, könnte man dieses als Verhandlungsthema nutzen. Denn auch hier könnten ja dem AG Kosten entstehen.
Deine Frage dürfte die Krankenlkasse beantworten können. Er müsste ja auch Anspruch auf Krankengeld gegenüber der KK haben.
Erstellt am 19.06.2012 um 15:06 Uhr von Solveigh
Nein, der AG hat keine Angebote zur Wiedereingliederung gemacht. Ein Einstieg ist ja nach den aktuellen 2 Krankheitswochen wohl möglich. Dennoch ist es doch enttäuschend, dass in einem solchen Fall (langjähriger Mitarbeiter wird nur noch als Kostenfaktor gesehen) anscheinend keine Lohnfortzahlung möglich ist ...
Erstellt am 19.06.2012 um 15:12 Uhr von wahlvst
Das BEM MUSS der AG nach 42 AU-Tagen in den letzten 12 Monaten (alles Tage der AU zählen mit auch arbeitsfreie) dieses anbieten. Kann man ggf, auch erzwingwn da ein Rechtsanspruch besteht. Die Grenze des § 84 (2) war / ist hier ja erreicht!!
BR sollten eigentlich das Gesetz; SGB IX kennen und sind nach § 80 BetrVG eigentlich auch in der Pflicht das es angewandt wird. Weiter sind sie im Verfahren gem. § 84 (2) SGB IX Beteiligter. Der AG muss dem BR mitteilen wenn AN diese Grenze erreicht haben. Er MUSS dem BR das Anschreiben an den AN zu Kenntnis brigen.
Erstellt am 19.06.2012 um 15:48 Uhr von gironimo
Was wollt Ihr denn hier mit BEM? Es geht doch um Lohnfortzahlung. Und da sehe ich leider keinen Anspruch. Es ist ja die selbe Erkrankung; der Eingriff eine "Fortsetzung" der Behandlung zur Genesung in unmittelbarer Folge der bisherigen AU.
§ 3 EntgFG:
(1) 1Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2) 1Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. 2Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Erstellt am 19.06.2012 um 15:57 Uhr von docpille
> -400 €-Kräfte bekommen ja nur 6 Wochen Krankheit vergütet, so dass er 2 weitere Wochen Urlaub genommen hat. <
nicht nur 400€ Kräfte bekommen 6 Wochen Lohnfortzahlung, auch jeder andere Arbeitnehmer und danach gibt es Krankengeld von der Kasse,warum hat er da Urlaub genommen????
der erneute eingriff zählt natürlich zu der ersten AU dazu, also wieder Krankengeld.
Erstellt am 19.06.2012 um 16:06 Uhr von wahlvst
gironimo
Ja, es geht ums Geld.
Doch dass anere, also das BEM ist ein wichtiges Thema und es ist bedauerlich, dass BR hier nicht immer auf die Einhaltung des Gesetzes achten und hinwirken.
Das BEM kann in der Folge für den AG Kosten bedeuten. Daher kann man hier dieses sofern nicht erfolgt durchaus nutzen um mit dem AG in ein positives Gespräch zu kommen.