Erstellt am 24.05.2016 um 11:14 Uhr von celestro
Die Frage ist ... solltet Ihr etwas unternehmen (abseits den MA darüber zu informieren) ? Denn ich glaube, damit helft Ihr dem MA am meisten ...
Erstellt am 24.05.2016 um 11:18 Uhr von anonym
das haben wir bereits gemacht aber nun ist ja von "vertrauensvoller Arbeit" gar keine Rede mehr..
Erstellt am 24.05.2016 um 11:37 Uhr von gironimo
Ich würde so verfahren (wenn Ihr bereits darüber gesprochen habt):
Ihr schreibt dem AG als Antwort zur Anhörung (innerhalb der Frist) dass der BR davon ausgeht, dass die Anhörung zur Kündigung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, da die vorgelegten Informationen aus Eurer Sicht nicht den Tatsachen entsprechen.
Erstellt am 24.05.2016 um 11:49 Uhr von Mattes
Gebt den AG beim Wiederspruch nicht zu viele Informationen. In Anbetracht der "Tatsache" das der Kollege ja auf allen Wegen den Betrieb verlassen soll würdet ihr dem AG nur helfen eine weitere Kündigung zu formulieren.
Der Anwalt des AN wird dann schon seinen Job machen.
Und Ihr behaltet im Hinterkopf wie der AG arbeitet und benutzte es beim nächsten Fall gegen Ihn...
Erstellt am 24.05.2016 um 18:16 Uhr von Challenger
Tach auch,
es geht offensichtlich um eine VERHALTENSBEDINGTE Kündigung. Ist der Kollege
denn wegen dem angeblichen Verstoß gegen die Arbeitsanweisung vorher überhaupt
ABGEMAHNT worden ????????? Wenn nicht, dann kann der AG die Kündigung in die
Tonne kloppen.Abgesehen von Ausnahmefällen, wie zB bei Diebstahl, ist es bei einer
verhaltensbedingten Kündigung ZWINGEND ERFORDERLICH, daß vorher eine qualifi-
zierte Abmahnung ausgesprochen wird.
Fehlt es, wie ich vermute, an einer Abmahnung, würde ich an Euerer Stelle dem AG
lediglich mitteilen :
"das dem BR derzeit keine Gründe vorliegen, der
beabsichtigten Kündigung die Zustimmung zu erteilen"
Erstellt am 21.06.2016 um 09:22 Uhr von ThreeCheeseHigh
Die ganze Darstellung ist etwas unstimmig. Ob der BR einer Kündigungsanhörung zustimmt oder nicht, kann dem AG herzlich egal sein wenn es sich denn nicht um BRM, JAV-Mitglieder oder Mitglieder der SBV handelt. Das Gericht stimmt dann auch nicht zu, sondern wird im Zuge der Kündigungsschutzklage die Kündigung für unwirksam erklärt haben. Auch was ihr jetzt als Widerspruchsgrund nennt muss den AG nicht interessieren. Ohne Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen ist JEDE Kündigung wirksam (mit minimalen Ausnahmen, die hier aber alle nicht zuzutreffen scheinen).
Die wirksamen Gründe einer Kündigung zu widersprechen findet ihr in §102 BetrVG, der von Chellenger genannte taucht dort nicht auf. Euer Widerspruch, wenn denn der genannte Grund wirksam ist, hilft dem Kollegen dabei einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Urteil im Rahmen der Kündigungsschutzklage durchzusetzen - mehr auch nicht.