@ sascha
hab schon gewartet, daß dieser einwand kommt, hast du aus BR-wiki, gell ? ;-)
1. den volltext dieses urteils konnte bisher niemand beibringen
(wenn du ihn auftreiben kannst, bitte mitteilen)
2. vermute mal, dieses zitat ist aus dem zusammenhang des urteils gerissen und verallgemeinert den umstand unzulässig, einer setzt es irgendwann ins netz, der andere schreibt ab und so taucht es öfter mal auf,
wahrscheinlich bezieht sich die aussage darauf:
Die Abmahnung ist - wie die Vertragsrüge auch - als Gläubigerrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht mitbestimmungspflichtig, auch wenn sie sich auf eine Vertragspflicht erstreckt, die die betriebliche Ordnung berührt.
Sie erst dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig, wenn die Erklärung des Arbeitgebers Maßregel- bzw. Strafcharakter annimmt, wenn also das beanstandete Verhalten innerbetrieblich geahndet werden soll, z.B. durch Zahlung einer Betriebsbuße.
(BAG v. 30.1.1979, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße).
3. hab auch schon bei mehreren seminaren die referenten (rechtsanwälte) darauf
angesprochen, einhellige meinung : keine informationspflicht
höchstens aus der verpflichtung zur vertrauensvollen zusammenarbeit könnte man
evtl. ein "dünnes ansprüchchen" stellen, was jedoch noch nicht gerichtlich bestätigt
wurde...
4. anders bei BR
Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds
Die Abmahnung wegen Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten ist im Gegensatz zu der Abmahnung wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten mitbestimmungspflichtig.
Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine grobe Verletzung seiner Pflichten als Betriebsratsmitglied vorwirft, steht ihm nicht das Recht zu, deshalb eine Abmahnung oder einen Verweis zu erteilen. Wollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen einer solchen angeblichen Verwerfung nicht außerordentlich kündigen und auch nicht das gerade wegen derartiger Verstöße in § 23 Abs. 1 BetrVG eingeräumte Recht ausüben, den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Pflichtverletzung zu beantragen, dann steht ihm z.B. mangels einer Bußordnung nur die Möglichkeit offen, über den Betriebsrat auf den Betriebsratsmitglied einzuwirken, die einem Betriebsratsmitglied obliegenden Pflichten zu beachten.
Die Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten ist der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten nicht gleichzusetzen, und deren Abmahnung kann daher auch nicht mitbestimmungsfrei sein
(BAG, Urteil vom 5.12.1975 – 1 AZR 94/74; a.M. LAG Düsseldorf, DB 1975, 359).
interessantes thema, wenn man sich reinknien will ;-))