Erstellt am 12.05.2016 um 11:32 Uhr von moreno
Ja, der AG kann sich noch um entscheiden solange kein Vertag mit ihm und dem AN existiert. Für die befristete Einstellung muss er den BR natürlich erneut anhören.
Erstellt am 12.05.2016 um 11:34 Uhr von Mattes
Der AG kann viele Anträge an der BR richten. Er hat aber natürlich auch das Recht seine Meinung zu ändern.
In eurem Fall müsste er aber wohl einen neuen Antrag stellen, damit ihr erneut prüfen könnt, ob Widerspruchsgründe nach §99 greifen. Dabei muss er euch aber nicht die Gründe der Befristung nennen.
Erstellt am 12.05.2016 um 11:46 Uhr von Pjöööng
Der Arbeitgeber mißachtet ja den Beschluss des BR nicht. Die Zustimmung des BR ist formale Voraussetzung dafür dass der Arbeitgeber die Einstellung vornehmen darf, ähnlich z.B. einer Baugenehmigung wenn es um einen Hausbau geht. Niemand verwehrt es dem Bauherrn, trotz vorliegender Baugenehmigung doch nicht zu bauen.
Wenn ich allerdings lese: "Der AN hat den neuen Arbeitsvertrag noch nicht unterschrieben.", dann frage ich mich, ob er dem Arbeitnehmer gegenüber sein Angebot überhaupt noch zurückziehen kann.
Erstellt am 12.05.2016 um 11:56 Uhr von AndreasHamburg
Das was die vorherigen Posts angeht stimme ich zu.
In der Frage fehlt aber eine entscheidende Info.
Wenn der AN einen Arbeitsvertrag vorliegen hat, der bereits (rechtsverbindlich) vom AG unterschrieben ist, so handelt es sich um ein Angebot, welches der AN durch seine Unterschrift unter das Angebot zu einem für beide Seiten verbindlichen Vertrag wandelt.
Ist der unbefristete Arbeitsvertrag durch den AG bereits unterschrieben, dann einfach selber unterschrieben und der Arbeitsvertrag ist rechtsverbindlich, Pech für den AG.
Hat der AG noch nicht unterschrieben, befürchte ich (weiß ich aber nicht genau), ist es kein Verbindliches Angebot und wird dann auch nicht so einfach zu einem Vertrag
Erstellt am 12.05.2016 um 13:30 Uhr von Pjöööng
Zitat (AndreasHamburg):
"Hat der AG noch nicht unterschrieben, befürchte ich (weiß ich aber nicht genau), ist es kein Verbindliches Angebot und wird dann auch nicht so einfach zu einem Vertrag"
Da würde ich den Arbeitgeber schon mal fragen wollen, zu welchem Zwecke er diese Verträge verschickt. Einfach nur als unverbindliches Ansichtsexemplar?
In der Regel wird man davon ausgehen können, dass das Zusenden eines (auch noch nicht unterzeichneten) Arbeitsvertrages ein Angebot darstellt.
Erstellt am 12.05.2016 um 13:42 Uhr von gironimo
Jedenfalls müsste eine neue Anhörung nach § 99 BetrVG folgen. Die genannten Voraussetzungen, die den BR dazu bewegt haben zuzustimmen, sind ja nun nicht mehr zutreffend.
Wenn allerdings der BR jetzt nein sagen würde, wäre der Kollege vielleicht draußen. Also genau überlegen und besser vorher mit dem AG verhandeln.
Erstellt am 12.05.2016 um 15:43 Uhr von moreno
,,Der AN hat den neuen Arbeitsvertrag noch nicht unterschrieben" na ich wette, dass der Kollege diesen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag noch gar nicht bekommen hat.