W.A.F. LogoSeminare

Umsetzung eines Betriebsratsbeschlusses

I
ichklärdasmal
Nov 2016 bearbeitet

Der Betriebsrat hat einem unbefristeten Arbeitsvertrag für einen Kollegen zugestimmt. Nun will der AG doch lieber nach §14 TzBfG Abs. 2 weiter befristen. Der AN hat den neuen Arbeitsvertrag noch nicht unterschrieben. Darf der AG den Beschluss des BR missachten?

1.35807

Community-Antworten (7)

M
Moreno

12.05.2016 um 13:32 Uhr

Ja, der AG kann sich noch um entscheiden solange kein Vertag mit ihm und dem AN existiert. Für die befristete Einstellung muss er den BR natürlich erneut anhören.

M
Mattes

12.05.2016 um 13:34 Uhr

Der AG kann viele Anträge an der BR richten. Er hat aber natürlich auch das Recht seine Meinung zu ändern.

In eurem Fall müsste er aber wohl einen neuen Antrag stellen, damit ihr erneut prüfen könnt, ob Widerspruchsgründe nach §99 greifen. Dabei muss er euch aber nicht die Gründe der Befristung nennen.

P
Pjöööng

12.05.2016 um 13:46 Uhr

Der Arbeitgeber mißachtet ja den Beschluss des BR nicht. Die Zustimmung des BR ist formale Voraussetzung dafür dass der Arbeitgeber die Einstellung vornehmen darf, ähnlich z.B. einer Baugenehmigung wenn es um einen Hausbau geht. Niemand verwehrt es dem Bauherrn, trotz vorliegender Baugenehmigung doch nicht zu bauen.

Wenn ich allerdings lese: "Der AN hat den neuen Arbeitsvertrag noch nicht unterschrieben.", dann frage ich mich, ob er dem Arbeitnehmer gegenüber sein Angebot überhaupt noch zurückziehen kann.

A
AndreasHamburg

12.05.2016 um 13:56 Uhr

Das was die vorherigen Posts angeht stimme ich zu. In der Frage fehlt aber eine entscheidende Info. Wenn der AN einen Arbeitsvertrag vorliegen hat, der bereits (rechtsverbindlich) vom AG unterschrieben ist, so handelt es sich um ein Angebot, welches der AN durch seine Unterschrift unter das Angebot zu einem für beide Seiten verbindlichen Vertrag wandelt.

Ist der unbefristete Arbeitsvertrag durch den AG bereits unterschrieben, dann einfach selber unterschrieben und der Arbeitsvertrag ist rechtsverbindlich, Pech für den AG.

Hat der AG noch nicht unterschrieben, befürchte ich (weiß ich aber nicht genau), ist es kein Verbindliches Angebot und wird dann auch nicht so einfach zu einem Vertrag

P
Pjöööng

12.05.2016 um 15:30 Uhr

Zitat (AndreasHamburg): "Hat der AG noch nicht unterschrieben, befürchte ich (weiß ich aber nicht genau), ist es kein Verbindliches Angebot und wird dann auch nicht so einfach zu einem Vertrag"

Da würde ich den Arbeitgeber schon mal fragen wollen, zu welchem Zwecke er diese Verträge verschickt. Einfach nur als unverbindliches Ansichtsexemplar?

In der Regel wird man davon ausgehen können, dass das Zusenden eines (auch noch nicht unterzeichneten) Arbeitsvertrages ein Angebot darstellt.

G
gironimo

12.05.2016 um 15:42 Uhr

Jedenfalls müsste eine neue Anhörung nach § 99 BetrVG folgen. Die genannten Voraussetzungen, die den BR dazu bewegt haben zuzustimmen, sind ja nun nicht mehr zutreffend.

Wenn allerdings der BR jetzt nein sagen würde, wäre der Kollege vielleicht draußen. Also genau überlegen und besser vorher mit dem AG verhandeln.

M
Moreno

12.05.2016 um 17:43 Uhr

,,Der AN hat den neuen Arbeitsvertrag noch nicht unterschrieben" na ich wette, dass der Kollege diesen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag noch gar nicht bekommen hat.

Ihre Antwort