Umsetzung von AN
Hallo liebe Forumbesucher,
ich habe ein zeimliches Problem. Ich bin neu im Betriebsrat und habe noch an keiner Schulung teilgenommen. Ich drucke mir gerade das Betriebsverfassungs gesetz aus... Momentan bin ich mit einer personellen Umsetzung konfrontiert, die der AL und der GF des betreffenden MA planen. Jedoch ist diese Umsetzung reine Willkür und mit fadenscheinigen und widersprüchlichen Auskünften des AL verbunden. Jetzt soll ein Leistungstest im gesamten Team - bestehend aus zwei weiteren MA außer o.g. MA - gemacht werden. (Aufgaben in verschlossenen Umschlägen). Ich soll als AN an dieser Aktion beteiligt werden (Aufgabenstellung, Überwachung, Auswertung ...) Es ist eine sehr verzwickte Lage für mich als BR- Mietglied. Und das eigentliche Problem ist die mangelnde Kompetenz der Personalführung des o. g. AL. Was bereits bei mehreren Situationen zu Tage kam. Der GF scheint das zu übersehen oder zu dulden. Auf welcher Seite der BRV steht habe ich noch nicht ganz herausgefunden. Wie verhalte ich mich richtig nach dem Betriebsverfassungsgesetz?
Community-Antworten (1)
09.11.2010 um 10:33 Uhr
Auf welcher Seite der BRV steht habe ich noch nicht ganz herausgefunden.
Also erstmal: Der BRV steht auf gar keiner Seite, da er nur der Erfüllungsgehilfe des BR ist. Der BRV macht, was der BR beschließt.
Jede Umsetzung muss sich an §95 (3) BetrVG messen lassen, sprich: wenn die dort zitierten Umstände eintreten ist es eine Versetzung im Sinne des BetrVG zu der der BR nach §99 BetrVG zustimmen muss, sonst darf der AG die Maßnahme nicht durchführen.
"Leistungstests" fallen i.d.R. im Sinne des BetrVG unter den Begriff "Personalfragebogen" und unterliegen damit nach §94 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrates - und zwar sowohl bezüglich der Frage OB überhaupt derartige Fragebögen verwendet werden, als auch bezüglich der Frage des Inhalts. Der BR kann (und sollte) also diese Leistungstests verhindern oder zumindest Inhaltlich und bezüglich der Verwertung regeln.
Des weiteren wird der ganze Vorgang an sich ggf. unter den §87 (1) Nr. 1 BetrVG fallen, nämlich bezüglich der Frage ob sich AN überhaupt einem derartigen Test unterziehen müssen und auch WER in diese Tests einbezogen wird. Ggf. wird auch noch §95 (Auswahlrichtlinien) berührt. usw.
Aus Deinem Fall läßt sich eine ganze Latte von Handlungsfelder des BR ableiten. Die zitierten Sachen sind beileibe nicht das Ende der Fahnenstange.
Wie verhalte ich mich richtig nach dem Betriebsverfassungsgesetz?
Du sorgst dafür, das der Fall im Gremium behandelt wird. Was ihr dann tatsächlich macht, das entscheidet der BR (nicht der BRV).
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