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Beschlussfassung

D
DieGute
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen! Meine Frage ist, wie ist es eigentlich bei einem Beschluss zu einer Kündigung. Wenn zu dieser Sitzung nicht Ordnungsgemäß eingeladen wurde. Ist die Stellungnahme dann rechtens oder ist es dann besser, bei einem BR-Mitglied, die Frist verstreichen zu lassen.

Da der Verdacht besteht das unser Vorsitz sehr AG freundlich ist und wir uns den Paragrafen mit der Fristverstreichung genau durchgelesen haben, in Bezug auf BR-mitglieder. War das nur ein Gedanke um keine Fehler in der Beschlussfassung zu machen und damit unsere Stellungnahme nicht rechtswirksam zu machen. Watschenbaum danke für die Klarstellung und wie sieht du das mit der Ordnungsgemäßen Einladung ist das sehr wichtig.?? Denn bei einer nicht Zustimmung müssen wir doch einen Beschluss fassen und wenn dann nicht Ordnungs gemäß eingeladen wurde ist dieser doch hinfällig, oder. Und somit unser Einspruch?

Danke Die Gute

2.315016

Community-Antworten (16)

E
Erdenbürger

14.10.2012 um 14:51 Uhr

Also, darf ich dass so verstehen, dass ihr die Kündigung durch Fristablauf zustimmen wollt? Wenn es so sein sollte, dann habt ihr wirklich einen sehr schlechten Job gemacht, denkt bitte daran, für wenn der BR ist und dass er kein Richter ist. Sollte ich deine Frage Falsch verstanden haben, dann Entschuldige mich bitte.

G
gironimo

14.10.2012 um 17:16 Uhr

Ich verstehe die Frage nicht ganz. Soll denn ein BR-Mitglied gekündigt werden??? Und wenn ja - wollt Ihr oder wollt Ihr nicht zustimmen???

Grundsätzlich bei fehlerhafter Ladung: Wenn der AG davon ausgehen konnte, dass der BR ordnungsgemäß seine Sitzung abgehalten hat und also schon gehandelt hat (weil z.B. keine Stellungnahme vorliegt bereits gekündigt hat), kann man ihm auch nichts vorwerfen.

Mit dem Instrument der ordnungsgemäßen Ladung bei Kündigungen herum zu tricksen, bringt ehrlich gesagt nichts.

W
Watschenbaum

14.10.2012 um 17:21 Uhr

für eine außerordentliche Kündigung eines BR-Mitglieds benötigt der AG die Zustimmung des BR

im Gegensatz zu anderen Kündigungen bedeutet in dem Fall , die Frist verstreichen zu lassen, "Keine Zustimmung" , sehr geehrter Hr. Erdenbürger

L
Lotte

14.10.2012 um 19:20 Uhr

Die Gute, um der Kündigung zuzustimmen bräuchtet Ihr einen Beschluss. Der wäre unwirksam, hättet Ihr nicht richtig geladen. Wenn der Antrag auf Zustimmung nun abgelehnt wird, dann wäre dieser Beschluss der Ablehnung ebenfalls unwirksam. Trotzdem müsste der AG die Zustimmung durch das ArbG ersetzen lassen, denn er hätte ja auch keine Zustimmung dadurch, dass der Beschluss der Ablehnung unwirksam wäre. Es wäre das Gleiche, als hättet Ihr Euch nicht verhalten.

H
Hoppel

14.10.2012 um 19:58 Uhr

@ Lotte

Und wenn keine ordnungsgemäße Ladung erfolgt wäre und der BR hätte einer a.o. Kündigung eines BRM zugestimmt ... was ist denn dann?

L
Lotte

14.10.2012 um 20:23 Uhr

Hoppel, dann würde, in einem Kündigungsschutzprozess, das betroffene BRM wohl die besten Chancen haben, dass dieser Beschluss, also damit auch die Zustimmung für unwirksam erklärt würde ;-)

N
Nubbel

14.10.2012 um 20:51 Uhr

so manche glaskugel hätt ich gern

wie wäre es mit einer ordentlichen einladung und einem nicht angreifbaren beschluss, als dieses wenn und aber rumgehampel?

W
Watschenbaum

14.10.2012 um 20:55 Uhr

meinst du ?

H
Hoppel

14.10.2012 um 23:46 Uhr

@ Lotte

Du solltest Deine Antwort noch mal überdenken.

"Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass die sachlichen Unterschiede zwischen dem Anhörungs- und dem Zustimmungsverfahren die Anwendung der zu § 102 BetrVG entwickelten Grundsätze der Sphärentheorie auf das Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG ausschließen (vgl. hierzu mit weiterer Begründung: BAG 29. November 1984 - 2 AZR 581/83 - zitiert nach Juris).

Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse hat das Bundesarbeitsgericht jedoch im Rahmen des § 103 BetrVG einen Vertrauensschutz des Arbeitgebers angenommen.

Hat der für die Außenvertretung des Betriebsrats zuständige Betriebsratsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter dem Arbeitgeber mitgeteilt, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung sei erteilt, so kann der Arbeitgeber in der Regel davon ausgehen, dass er nach den Umständen des Falles keinen Zweifel an einem ordnungsgemäßen Beschluss haben konnte.

Nur wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung weiß oder wissen musste, dass der Beschluss unwirksam ist, kann er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen (BAG aaO.). "

Quelle: LAG Baden-Württemberg 9.9. 2011, Az. 17 Sa 16/11

N
Nubbel

15.10.2012 um 00:10 Uhr

meinst du ? Antwort 8 Erstellt am 14.10.2012 um 18:55 Uhr von Watschenbaum

ja. und du?

L
Lotte

15.10.2012 um 01:03 Uhr

Hoppel, warum hast Du das nicht gleich gepostet, anstatt erstmal hinten rum zu fragen?

Interessantes Urteil.

Aber letztendlich will DieGute ja nur wissen, ob sie etwas falsch machen können, wenn sie laden und die Zustimmung NICHT erteilen....

N
Nubbel

15.10.2012 um 01:25 Uhr

Aber letztendlich will DieGute ja nur wissen, ob sie etwas falsch machen können, wenn sie laden und die Zustimmung NICHT erteilen.... Antwort 11 Erstellt am 14.10.2012 um 23:03 Uhr von Lotte

netter versuch, leider knapp vorbei

Wenn zu dieser Sitzung nicht Ordnungsgemäß eingeladen wurde. Ist die Stellungnahme dann rechtens oder ist es dann besser, bei einem BR-Mitglied, die Frist verstreichen zu lassen. Erstellt am 14.10.2012 um 12:42 Uhr von DieGute

morgen, gleiche zeit, gleicher ort?

W
Watschenbaum

15.10.2012 um 02:22 Uhr

Nubbel, du hast dich dazwischengedrängt

mein "Meinst du?" galt Lottes Beitrag

den Hoppel schließlich gleich inhaltlich vernichtet hat, obwohl ich sie noch etwas zappeln lassen wollte......

S
Snooker

15.10.2012 um 03:16 Uhr

@Hoppel Ich weiß gar nicht was Du willst. Du bringst hier ein i- Männchen urteil das auf einer Einzelfallentscheidung beruht.

@DieGute Du kannst es drehen wie Du willst --Zustimmung---Enthaltung---- Ablehnung,. Ein Beschluss der unter nicht regulären Bedingungen gefasst wurde ist und bleibt ungültig. Dies ist eine Sache. Unabhängig davon obe euer Beschluss gültig oder ungültig ist, kann der AG denoch genau das Gegenteilige in die Wege leiten, was das was ihr abgesstimmt habt. Euer Beschluss kann den AN lediglich besser vor Gericht dar zu stehen-------sollte dieser Klagen. euer AG wird jedenfalle erstmal davon ausgehen müssen das ihm ein ordungsgemäßer Beschluss des BR vorliegt und wird demendsprechend handeln.

L
Lotte

15.10.2012 um 10:44 Uhr

Watschenbaum, Hoppel, Nubbel,

und das macht Spaß? Leute auflaufen zu lassen? Ein bißchen zappeln lassen... Und nicht zu letzt Nubbel: irgendwelche hirnrissigen Anfeindungen immer mal wieder dazwischen zu platzieren.

Ob diejenige, die Objekt derartiger Umgangsformen ist, sich vielleicht nicht ganz so gut fühlt, scheint Euch ziemlich egal. Bis auf Nubbel, dem ist es nicht egal, der freut sich, wenn er trifft. Immer mal noch einen drauf, die kann es ja ab.

Vielen Dank auch.

N
Nubbel

15.10.2012 um 14:02 Uhr

Ob diejenige, die Objekt derartiger Umgangsformen ist, sich vielleicht nicht ganz so gut fühlt, scheint Euch ziemlich egal. Bis auf Nubbel, dem ist es nicht egal, der freut sich, wenn er trifft. Immer mal noch einen drauf, die kann es ja ab. Vielen Dank auch. Antwort 15 Erstellt am 15.10.2012 um 08:44 Uhr von Lotte 202222

klasse(isch)

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