Außerordentliche Kündigung trotz Kündigungsschutz
Einem Kollegen soll außerordentlich gekündigt werden. Die Kündigung muss ja innerhalb von 2 Wochen nach der "Tat" schriftlich ausgesprochen werden. Der Kollege genießt aber Kündigungsschutz wegen Elternzeit. Die Aufhebung wurde beim Gewerbeaufsichtsamt beantragt. Wie ist das nun mit der 2-Wochen-Frist? Ruht diese während der Antrag bearbeitet wird oder läuft diese ganz normal weiter?
Community-Antworten (8)
22.04.2016 um 21:51 Uhr
Also zuerst einmal schützt Elternteil nicht vor außerordentlichen Kündigungen. Zweitens muss nicht 2 Wochen nach der tat gekündigt werden.
22.04.2016 um 22:41 Uhr
@ Pickel
"Also zuerst einmal schützt Elternteil nicht vor außerordentlichen Kündigungen. "
Willst Du damit sagen, dass ein AG während der Elternzeit fristlos/außerordentlich kündigen darf, ohne dass die zuständige Aufsichtsbehörde zugestimmt hat?
@ Geier
"Einem Kollegen soll außerordentlich gekündigt werden."
Außerordentlich oder fristlos?
"Die Kündigung muss ja innerhalb von 2 Wochen nach der "Tat" schriftlich ausgesprochen werden."
Das stimmt so nicht ganz! § 626 Abs.2 Satz 2 BGB: Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
Der § 626 BGB bezieht sich nur auf FRISTLOSE Kündigungen. Und auch hier kann durchaus erforderlich sein, dass der AG von einer "Tat" erfährt, er aber noch weitere Informationen einholen muss/möchte.
"Wie ist das nun mit der 2-Wochen-Frist? Ruht diese während der Antrag bearbeitet wird oder läuft diese ganz normal weiter?"
Hat die 2-Wochen-Frist nach §626 BGB zu laufen begonnen, wird diese weder durch die erforderliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde noch durch die Anhörungsfrist eines BR gehemmt!
"Der Kollege genießt aber Kündigungsschutz wegen Elternzeit."
Der Kollege arbeitet also während der Elternzeit?
22.04.2016 um 22:43 Uhr
Schade eigentlich ich geh in Elternzeit und hau vorher noch dem Chef eine rein , wenn er aufwacht kann er mich nicht mehr kündigen ;-) na als Betriebsrat AN anhören eventuell Bedenken äußern und der Rest liegt beim Arbeitsgericht!
22.04.2016 um 23:39 Uhr
Hoppel, ich sage genau das, was da steht. Wieso erfindest du weitere Aussagen dazu?
23.04.2016 um 11:32 Uhr
Ich denke, um die Frage zu beantworten, die Frist wird unterbrochen, bis die Behörde geantwortet hat.
Man fragt sich natürlich, was die Person denn so angerichtet hat ........
25.04.2016 um 12:55 Uhr
Die Frage interessiert mich auch, was hat der Arbeitnehmer, der in Elternzeit ist, für einen Fehler begangen wenn er doch zu Hause ist?
25.04.2016 um 13:17 Uhr
zuckertuete, vermutlich arbeitet der Kollege während der Elternzeit!
25.04.2016 um 13:25 Uhr
"Der Kündigungsschutz beginnt in den 8 Wochen vor der Elternzeit, mit dem schriftlichen Verlangen nach Elternzeit. Ist das Kind noch nicht geboren, so beginnt die Frist acht Wochen vor dem berechneten Geburtstermin..."
Vermutlich ist "vor" der Elternzeit gemeint
http://www.kündigungsschutz.com/kuendigungsschutz/elternzeit/
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