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außerordentliche kündigung

O
orci
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, miteinander leider wurden bei uns jetzt kurtzfristig drei kollegen außerordentlich gekündigt mit der begründung eine zusammenarbeit wäre nicht mehr möglich .auf grund dessen haben diese ihre kündigung nicht unterschrieben auch nicht deren erhalt.was müssen diese jetzt tun zwegs arbeitsamt rechtsanwalt usw. vielen dank für eure hilfe

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Community-Antworten (12)

C
Catwaezle

28.12.2008 um 21:29 Uhr

@orci,

ihr solltet euch mal mit dem § 102 BetrVG beschäftigen. Bei einer außerordentlichen Kündigung könnt ihr lediglich innerhalb drei Tagen Bedenken äußern.

Wenn die Betriebsratsanhörung nur mit "Eine Zusammenarbeit ist nicht mehr möglich" bestand sind die Kündigungen sicher unwirksam. Dazu muss aber unbedingt innerhalb drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Die Kollegen sollten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

B
Bärbel1

28.12.2008 um 21:32 Uhr

sich sofort bei der zuständigen Agentur für Arbeit (AfA) als arbeitssuchende melden, sonst bekommen sie Sperren. Weiter überlegen ob sie Kündigungsschutzklage erheben möchten? Also gegen die Kündigung klagen möchten. Dann sofort einen RA aufsuchen. Kündigungsschutzklage nur innerhalb 3 Wochen möglich. Ob dieser Kündigungsgrund eine ußerordentliche Kündigung rechtfertigen kann?? Ausnahme, es wäre eine Kündigung in der Probezeit.

K
kallinrw

28.12.2008 um 21:42 Uhr

Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung ist ein "wichtiger Grund". Nach der Rechtsprechung wird ein wichtiger Grund durch objektiv vorliegende Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Kündigung nur wirksam, wenn die Kündigung innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB nach Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgt.

Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen (Kündigungsschutz), können die Unwirksamkeit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung genauso wie die Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung nur durch Klage vor dem Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung geltend machen

der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 4 KSchG, § 7 KSchG).

Die Klagefrist von 3 Wochen gilt für alle Arbeitgeberkündigungen - unabhängig von der Art des Unwirksamkeitsgrunds und auch unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz im Übrigen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. § 4 Satz 1 KSchG gilt nicht für die arbeitnehmerseitige "Eigen"-Kündigung. Eine Klage ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit seiner Eigenkündigung nicht binnen der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht hat bzw. nicht binnen dieser Frist die Unwirksamkeit der Eigenkündigung wegen Irrtumsanfechtung geltend gemacht hat (Sächsisches LAG, Urteil vom 16.11.2007, 2 Sa 100/07).

Die Kündigungserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsempfänger zugeht. Letzterer ist grundsätzlich der Arbeitnehmer.

Beim Zugang unterscheidet das Gesetz, ob die Kündigung einem Anwesenden oder einem Abwesenden erklärt werden soll. Einem Anwesenden geht die Kündigung mit der Übergabe des Kündigungsschreibens zu.

Einem Abwesenden ist die Kündigungserklärung zugegangen, wenn sie so in dessen Machtbereich gelangt, dass unter üblichen Verhältnissen damit zu rechnen ist, dass er von der Kündigungserklärung Kenntnis nehmen konnte

Arbeitgeber sollen gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 37b SGB III bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen. Es ist somit jedem Arbeitgeber zu empfehlen, den Arbeitnehmer bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bei Mitteilung der Nichtverlängerung bei befristeten Arbeitsverhältnissen, u. U. schon durch eine Klausel im Arbeitsvertrag, auf die Pflicht zur persönlichen Vorsprache bei der Agentur für Arbeit mindestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bzw., wenn die Kündigungsfrist kürzer ist, sich innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang der Kündigung persönlich arbeitsuchend zu melden, hinzuweisen.

Ihr Fragt euch Liegen bei der Außerordentlichen Kündigung die Nach § 626 Abs. 1 BGB wichtigem Grund vor Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Beendigungstermin nicht mehr zugemutet werden kann. Der unbestimmte Rechtsbegriff "wichtiger Grund" für eine außerordentliche Kündigung wird vom Bundesarbeitsgericht dann angenommen, wenn dem einen Vertragsteil nicht zugemutet werden könne, unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben das Arbeitsverhältnis mit dem anderen Vertragsteil weiter fortzuführen, und zwar auch nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder die Dauer des Zeitraums bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann danach Einfluß darauf haben, ob ein Kündigungsgrund ausreichend ist, um ein außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

eine Zusammenarbeit wäre nicht mehr möglich, ist kein wichtiger Grund

L
Laffo

28.12.2008 um 21:43 Uhr

hallo orci

habt ihr einen Betriebsrat? wenn ja, dann müßte dieser ja bekanntlich nach § 102 Abs.1 BetrVG angehört worden sein?! Ist er es nicht, so ist die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 unwirksam!

den Kollegen wurde die Kündigung überreicht? Das ist als Zustellung vollkommen ausreichend, egal ob sie gegenzeichnen oder nicht.Mit diesem Datum beginnt die 3 Wochenfrist zur Erhebung der jeweiligen Kündigingsschutzklage, sie ist beim ArbG übrigens kostenlos.

K
Kölner

28.12.2008 um 22:05 Uhr

@Laffo Die Erhebung einer KSchKlage an sich ist zwar kostenlos aber ein Urteil nicht.

@all, catweazle Ich kann mir übrigens gut vorstellen, dass die so formulierte 'ao' Kündigung vollkommen korrekt ist.

K
kallinrw

28.12.2008 um 23:13 Uhr

@Kölner Ich gehe davon aus das du deinen Beitrag mit der korrekten Kündigung bzw. mit der Formulierung korrekt ironisch gemeint ist .

ich kann mir nicht vorstellen das ein AG ohne ein wichtigen Grund ein außerordentliche Kündigung aussprechen kann. Leider hat er die Beschäftigten erst mal weg und in meiner Erfahrung als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht wird sich beim güte Termin auf eine Abfindung geeinigt. Meistens ist das Verhältnis zwischen den Parteien so angespannt das die sich so einigen ,obwohl mit hoher Wahrscheinlichkeit die Kündigung aufgehoben wird.

L
Lotte

28.12.2008 um 23:43 Uhr

orci, sag mal... es sind nicht zufällig BR Kollegen, die gekündigt wurden?

G
ganther

29.12.2008 um 00:08 Uhr

@kallinrw

als ehrenamtlicher richter sollte dir ja auch das thema urheberrechtsverletzungen etwas sagen deine beiträge sind ja interessant aber leider kann man sich des eindrucks nicht erwehren, dass es sich hier nicht alleine um deine geitigen ergüsse handelt. das kann einen forumsbetreiber nach der neusten rechtsprechung erheblichen ärger einhandeln....

K
kallinrw

29.12.2008 um 00:22 Uhr

@ von ganther Mach dir mal keine Sorgen um meine Beiträge ich habe im Laufe der Jahre einiges an Rechtsprechungen und Fachbeiträge gesammelt ist sozusagen mein Hobby

Und wenn’s dem ein oder anderen hilft freut mich das

Und wenn’s dem ein oder anderen hilft freut mich das

Ich weiß schon was ich darf und nicht

L
Laffo

29.12.2008 um 00:28 Uhr

@kölner

habe ich etwas anderes geschrieben? Ist für mich nicht ersichtlich!

O
orci

29.12.2008 um 10:47 Uhr

Vielen Dank habe eure tips den kollegen weiter gegeben.sie werden sich jetzt einen RA nehmen um wennigsten eine ordentliche kündigung zuerhalten.leider sind dabei viele tränen geflossen was mich veranlasst hat meine arbeit als BR doch weiterzumachen obwohl solche ereignisse doch ziehmlich an die substanz gehen.im übrigen wurden noch zwei kollegen gekündigt ohne anhörung des BR aber für diese kollegen gibt es natürlich gute argumente ihre arbeit zu behalten.um die frage von lotte noch zu beantworten:es handelt sich hier noch nicht um BR mitglieder. trotz allem wünsche ich euch allen einen guten rutsch ins neue jahr!!!!

P
pirat

29.12.2008 um 11:26 Uhr

@ orci, willkommen im Club.. BR Tätigkeit ist immer eine Helferrolle im Spannungsfeld zwischen Engagement und Selbstschutz, die Balance zwischen Nähe und Distanz. Nicht immer leicht, aber gut dass du weiter machst! Manchmal kommt ich mir auch vor wie der Mann aus La Mancha. und trotzdem..jetzt erst recht!

In diesem Sinne Mastundschotbruch für 2009!

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