Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung ist ein "wichtiger Grund". Nach der Rechtsprechung wird ein wichtiger Grund durch objektiv vorliegende Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen.
Darüber hinaus ist eine außerordentliche Kündigung nur wirksam, wenn die Kündigung innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB nach Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgt.
Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen (Kündigungsschutz), können die Unwirksamkeit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung genauso wie die Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung nur durch Klage vor dem Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung geltend machen
der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 4 KSchG, § 7 KSchG).
Die Klagefrist von 3 Wochen gilt für alle Arbeitgeberkündigungen - unabhängig von der Art des Unwirksamkeitsgrunds und auch unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz im Übrigen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. § 4 Satz 1 KSchG gilt nicht für die arbeitnehmerseitige "Eigen"-Kündigung. Eine Klage ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit seiner Eigenkündigung nicht binnen der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht hat bzw. nicht binnen dieser Frist die Unwirksamkeit der Eigenkündigung wegen Irrtumsanfechtung geltend gemacht hat (Sächsisches LAG, Urteil vom 16.11.2007, 2 Sa 100/07).
Die Kündigungserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsempfänger zugeht. Letzterer ist grundsätzlich der Arbeitnehmer.
Beim Zugang unterscheidet das Gesetz, ob die Kündigung einem Anwesenden oder einem Abwesenden erklärt werden soll. Einem Anwesenden geht die Kündigung mit der Übergabe des Kündigungsschreibens zu.
Einem Abwesenden ist die Kündigungserklärung zugegangen, wenn sie so in dessen Machtbereich gelangt, dass unter üblichen Verhältnissen damit zu rechnen ist, dass er von der Kündigungserklärung Kenntnis nehmen konnte
Arbeitgeber sollen gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 37b SGB III bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen. Es ist somit jedem Arbeitgeber zu empfehlen, den Arbeitnehmer bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bei Mitteilung der Nichtverlängerung bei befristeten Arbeitsverhältnissen, u. U. schon durch eine Klausel im Arbeitsvertrag, auf die Pflicht zur persönlichen Vorsprache bei der Agentur für Arbeit mindestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bzw., wenn die Kündigungsfrist kürzer ist, sich innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang der Kündigung persönlich arbeitsuchend zu melden, hinzuweisen.
Ihr Fragt euch
Liegen bei der Außerordentlichen Kündigung die Nach § 626 Abs. 1 BGB wichtigem Grund vor
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Beendigungstermin nicht mehr zugemutet werden kann.
Der unbestimmte Rechtsbegriff "wichtiger Grund" für eine außerordentliche Kündigung wird vom Bundesarbeitsgericht dann angenommen, wenn dem einen Vertragsteil nicht zugemutet werden könne, unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben das Arbeitsverhältnis mit dem anderen Vertragsteil weiter fortzuführen, und zwar auch nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder die Dauer des Zeitraums bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann danach Einfluß darauf haben, ob ein Kündigungsgrund ausreichend ist, um ein außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
eine Zusammenarbeit wäre nicht mehr möglich, ist kein wichtiger Grund