Liebe Kolleginnen und Kollegen, ein MA und BR-Mitglied hat sich eine Abmahnung eingefangen, weil er sich nicht rechtzeitig bei der Personalabteilung krankgemeldet hat (erst am Tag 3, Mittwoch). Der Fall ist aber etwas kompliziert. Es gibt eine Regelung bei uns, nach der die MA sich bis 9 Uhr des ersten Tages der Krankheit krankmelden müssen. Diese Regelung ist zwar seit Jahren in Kraft, der BR war aber nicht beteiligt. Da diese Regelungen aber mitbestimmungspflichtig sind, ist sie wohl nichtig, das hat der BR dem AG auch mitgeteilt. Dann war der AN schon vorher krankgeschrieben und hat seinem Vorgesetzten Ende der Woche mitgeteilt, dass er wieder zum Arzt müsse (Montag) und dass er möglicherweise in eine Klinik müsse. Noch weiter verkompliziert wird die Sache dadurch, dass der AG dem BR auf Nachfrage mitgeteilt hat, dass dies nicht der erste Fall sei, da gab es schon mal eine Abmahnung wegen Verstoß gegen die Meldepflicht. Die sei zwar rechtlich nicht verwertbar (weil der AN damals vor 6 Jahren degegen vorgegangen ist), aber trotzdem wollte man ein Zeichen setzen...

Jetzt die Fragen:

1) wann und bei wem muss sich ein AN krankmelden, wenn eine betriebliche Regelung nicht existiert bzw. nichtig ist?

2) Muss der Vorgesetzte im Zweifel die Personalabteilung informieren, dass da möglicherweise eine weitere Krankschreibung droht?

Vielen Dank fürs Lesen und die Antworten!