Erstellt am 26.09.2011 um 11:51 Uhr von Hassan
Ja,kann er !
Es besteht aber ein besonderer Kündigungsschutz.
Gruß Hassan
Erstellt am 26.09.2011 um 13:07 Uhr von gironimo
näheres erfährst Du im § 15 KSchG (Unzulässigkeit der Kündigung)
Zur Kündigung aus "wichtigem Grund" siehe auch § 103 BetrVG
Erstellt am 26.09.2011 um 18:51 Uhr von Cookies
@hunne,
was lässt Dich denken das ein BR nicht gekündigt werden kann?
Erstellt am 26.09.2011 um 19:10 Uhr von DonJohnson
Cookies
weil landläufig der Irrglaube herrscht, dass BRM unkündbar sind ;-(
Erstellt am 27.09.2011 um 02:05 Uhr von poiuz
Praktisch stimmt das ja auch. Eben nur aus wichtigem Grund, mit Zustimmung des BRs oder Zustimmungsersetzung durch ArbG. Und dabei werden dann noch höhere Maßstäbe angelegt als bei der außerordentlichen Kündigung eines normalen MAs.
Allein das Zustimmungsersetzungsverfahren dauert mindestens ein Jahr inkl. LAG und dann kann erst gekündigt werden, woraufhin man dann ins Kündigungsschutzverfahren übergeht ...
Erstellt am 27.09.2011 um 10:51 Uhr von hmmmm
@poiuz,
da hast Du sicherlich Recht, wenn das Ding dann aber nach Deinen Vorgaben hieb- und stichfest zugenäht ist, was nützt es Dir wenn der AG ab dem Kündigungstermin das Gehalt nicht weiterzahlt, erst ab da, wo Du tatsächlich gewonnen hast? Klar bekommste das dann drei, vier Jahre oder noch später nachbezahlt, hast Du dann aber ALG2 bezogen, bleibt u.U. nicht mehr viel übrig und Du hast u.U. dann schon einen anderen Arbeitsplatz von der ARGE übergeholfen bekommen, weil die werden nicht warten bis zu durch alle Instanzen geklagt hast und Dich liebevoll alimentieren. Es sei denn Du kennst einen Präzedenzfall, wo die Arge jemanden über Jahre keine Arbeit anbot bzw. einem "gekündigten" das Recht zuerkannt wurde die vorgeschlagenden Arbeitsplätze seitens der Arge abzulehnen, weil er klagt, und dennoch ein Recht auf ALG2 zu haben? Denke aber eher nicht!
Und jetzt kommt bestimmt das "ich bin aber noch nicht rechtskräftig gekündigt und darf weiter BR spielen" Argument, klar darfste das, aber nur wenn Du das dann mit der neuen Arbeitsstelle vereinbaren kannst. Wirst Du nämlich dann wegen Deines Rechts an den BR Sitzungen des gekündigten Betriebs teilzunehmen von der neuen Arbeitsstelle gekündigt, bekommste eine Sperre und dann kannste Dich auch u.v.a. mit Deinem Vermieter auseinandersetzen, der nämlich seine Miete pünklich haben will, obwohl, die Miete muss wohl auch bei Sperrungen der Leistung von ALG2 weitergezahlt werden, zumindest wenn man es mit den Ablehnungen bzw. personenbedingten Kündigungen der zugewiesenen Arbeitsstellen nicht übertreibt ;)
Also, es gibt viele, viele Gründe es nicht darauf ankommen zu lassen ;)
Erstellt am 28.09.2011 um 07:48 Uhr von poiuz
Na, das erste Jahr arbeite ich ja noch bis das ArbG die Zustimmung ersetzt hat. Sollte der AG mich freistellen ists sogar noch besser: Ich bin bei voller Bezahlung und "Arbeitszeit"Souveränität hauptamtlicher Betriebsrat.
Wenn dann die Kündigung kommen sollte entscheidet das ArbG recht flott in ca. drei bis vier Monaten, wenn das in meinem Sinne entscheiden sollte habe ich wieder einen Anspruch auf Beschäftigung und Bezahlung bis zum Ende des Verfahrens.
Sollte die 1. Instanz dem AG folgen ists natürlich monetär ein wenig problematisch ...