Erstellt am 15.09.2006 um 11:36 Uhr von Werner
Hallo hadsf,
§5 Abs1 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Dauert die AU länger als 3 Kalendertage!
§37 Abs2 BetrVg Kommentar LexisNexis
Die Regelung des Abmeldeverfahrens darf durch den Arbeitgeber nicht verschärft werden. Es hat schon verschiedentlich derartige Versuche gegeben. Da wurde verlangt, die Betriebsratsmitglieder oder bestimmte Betriebsratsmitglieder hätten sich nicht bei ihrem Vorgesetzten, sondern beim Arbeitgeber selbst abzumelden. Das ist unzulässig. Es ist zweifelhaft, ob eine Verschärfung des Abmeldeverfahrens für Betriebsratsmitglieder überhaupt zulässig ist. Aber selbst wenn eine Verschärfung zulässig wäre, hätte der Betriebsrat bei der Regelung ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 . Das BAG hat es für unzulässig erklärt, vom Betriebsratsmitglied eine bestimmte - z.B. schriftliche - Form der Abmeldung zu verlangen ( BAG vom 14. Februar 1990, 7 ABR 13/88 ). Ebenso kann der Arbeitgeber nicht verlangen, das Betriebsratsmitglied habe sich bei den zuständigen Dienstvorgesetzten "persönlich" abzumelden. Ob eine solche Meldung durch die/den Betriebsratsvorsitzende(n) erfolgt oder durch das Betriebsratsmitglied selbst, liegt nicht im Bestimmungsrecht des Arbeitgebers ( BAG vom 13. Mai 1997, 1 ABR 2/97 ). Klar ist allerdings, dass das Betriebsratsmitglied die Verpflichtung hat, sich nach Ende der Betriebsratstätigkeit zurückzumelden. Es muss also anzeigen, dass es wieder für die vertragsgemäße Tätigkeit zur Verfügung steht.
Erstellt am 15.09.2006 um 12:21 Uhr von hadsf
erstmal danke für die schnelle antwort.
zu §5 ist es leider nur teilweise richtig da er auch besagt:Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
nur ob er auch verlangen kann das man die krankmeldung spätestens am 2ten tag abgegeben haben muss wird nicht gesagt und ich finde leider kein gesetztestext.
Erstellt am 15.09.2006 um 12:32 Uhr von Mona-Lisa
@hadsf,
mit einem kurzen Anruf im Betrieb mit dem Hinweis, bin von XXX bis einschliesslich XXX krankgeschrieben und die AU kommt mit der Post, hast du deine Schuldigkeit getan!
Mich irritiert dagegen, dass der AG von dir eine Krankmeldung ab dem ersten Tag verlangt.....
Bei uns passiert das nur mit MA, die "des öfteren" 3 Tage ohne AU sich krank melden, vornehmlich vor, übers und nach dem Wochenende!
Diese Problematik "sollte" gerade bei einem BR-Mitglied nicht vorkommen! Man nennt es auch Vorbildfunktion.
Erstellt am 15.09.2006 um 12:44 Uhr von hadsf
habe leider migräne und war in der vergangenheit des öfteren ein- max. 2 tage krank aber selten ohne krankmeldung.
gibts vielleicht ein Paragraphen?
Erstellt am 15.09.2006 um 13:04 Uhr von bernd
Hallo,
es gibt hier nur §5 Entgeltfortzahlungsgesetz zu dieser Frage. Laut diesem § kann der AG verlangen, dass eine AU vom ersten Krankheitstag an vorliegt. MBR durch BR nach § 87/1.
Jedoch kann der AG nicht verlangen, das der Schein am 1. Tag vorliegt. Die AU muss innerhalb drei Tagen (Poststempel) an den AG gesandt werden. Unbenommen davon bleibt die umgehende telefonische Krankmeldung beim Vorgesetzten.
Erstellt am 15.09.2006 um 14:15 Uhr von hadsf
ok vielen dank das bestätigt meine vermutung.
mfg
Erstellt am 16.09.2006 um 09:55 Uhr von waschbär
@ hadsf,
wegen der migräne.
zum arzt und lass dir ein Artest austellen...........
soll sowas geben, meine VG hat so was, die hat "Fehltage/Stunden" ohne folgen....
Erstellt am 18.09.2006 um 08:37 Uhr von hadsf
habe leider migräne und war in der vergangenheit des öfteren ein- max. 2 tage krank aber selten ohne krankmeldung.
gibts vielleicht ein Paragraphen?