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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Abmahnung eines BR-Mitgliedes - wegen angeblich verspäteter Krankmeldung?

H
hadsf
Jan 2018 bearbeitet

hallo an alle bin br mitglied und wurde abgemahnt aber erst zur vorgeschichte: habe vor jahren eine schriftliche aufforderung vom AG erhalten das ich mich auch wenn es nur um einen tag krank geht ich eine krankmeldung abgeben muss, weiterhin verlangte der AG von mir das ich diese krankmeldung am gleichen tag spätestens jedoch am darauffolgenden tag beim AG abgegeben haben muss.

jetzt bin ich am mittwoch nach 2 stunden arbeit zum arzt gegangen da ich mich sehr schlecht gefühlt habe und habe die krankmeldung am donnerstag per post eingeschickt. leider jedoch ist die krankmeldung erst am montag angekommen so das mich der AG wegen zu spät eingereichter krankmeldung abgemahnt hat. ich weis das der AG von mir verlangen kann das ich ab dem ersten tag eine krankmeldung vorzuweisen habe aber bin mir nicht sicher wie sieht es aus kann er von mir verlangen das ich sie auch spätestens am 2ten tag abgegeben haben muss da normalerweise eine krankmeldung spätestens am 4ten tag abgegeben werden muss? weiterhin schenkte er mir auch gleich noch eine abmahnung da ich mich zur GBR sitzung bezw. zur "normalen" br tätigkeit nicht beim meister sondern beim schichtführer zur abgemeldet habe. der meister hat mir zwar ein mal gesagt das ich mich bei ihm abmelden soll aber war es in der vergangenheit so das es ihm relativ egal war auch wenn ich mich beim schichtführer abgemeldet habe. gibt es einen § der besagt das er verlangen kann das ich auch wenn der meister grad nicht da ist ich ihn anrufen muss (z.b. haustelefon) wenn ich br tätigkeiten nachgehe oder reicht es aus wenn ich mich beim schichtführer für br tätigkeiten abmelde?

bitte ein paar paragraphen wären nicht schlecht.

MFG

3.17308

Community-Antworten (8)

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Werner

15.09.2006 um 13:36 Uhr

Hallo hadsf, §5 Abs1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Dauert die AU länger als 3 Kalendertage! §37 Abs2 BetrVg Kommentar LexisNexis Die Regelung des Abmeldeverfahrens darf durch den Arbeitgeber nicht verschärft werden. Es hat schon verschiedentlich derartige Versuche gegeben. Da wurde verlangt, die Betriebsratsmitglieder oder bestimmte Betriebsratsmitglieder hätten sich nicht bei ihrem Vorgesetzten, sondern beim Arbeitgeber selbst abzumelden. Das ist unzulässig. Es ist zweifelhaft, ob eine Verschärfung des Abmeldeverfahrens für Betriebsratsmitglieder überhaupt zulässig ist. Aber selbst wenn eine Verschärfung zulässig wäre, hätte der Betriebsrat bei der Regelung ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 . Das BAG hat es für unzulässig erklärt, vom Betriebsratsmitglied eine bestimmte - z.B. schriftliche - Form der Abmeldung zu verlangen ( BAG vom 14. Februar 1990, 7 ABR 13/88 ). Ebenso kann der Arbeitgeber nicht verlangen, das Betriebsratsmitglied habe sich bei den zuständigen Dienstvorgesetzten "persönlich" abzumelden. Ob eine solche Meldung durch die/den Betriebsratsvorsitzende(n) erfolgt oder durch das Betriebsratsmitglied selbst, liegt nicht im Bestimmungsrecht des Arbeitgebers ( BAG vom 13. Mai 1997, 1 ABR 2/97 ). Klar ist allerdings, dass das Betriebsratsmitglied die Verpflichtung hat, sich nach Ende der Betriebsratstätigkeit zurückzumelden. Es muss also anzeigen, dass es wieder für die vertragsgemäße Tätigkeit zur Verfügung steht.

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hadsf

15.09.2006 um 14:21 Uhr

erstmal danke für die schnelle antwort. zu §5 ist es leider nur teilweise richtig da er auch besagt:Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. nur ob er auch verlangen kann das man die krankmeldung spätestens am 2ten tag abgegeben haben muss wird nicht gesagt und ich finde leider kein gesetztestext.

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Mona-Lisa

15.09.2006 um 14:32 Uhr

@hadsf, mit einem kurzen Anruf im Betrieb mit dem Hinweis, bin von XXX bis einschliesslich XXX krankgeschrieben und die AU kommt mit der Post, hast du deine Schuldigkeit getan!

Mich irritiert dagegen, dass der AG von dir eine Krankmeldung ab dem ersten Tag verlangt..... Bei uns passiert das nur mit MA, die "des öfteren" 3 Tage ohne AU sich krank melden, vornehmlich vor, übers und nach dem Wochenende!

Diese Problematik "sollte" gerade bei einem BR-Mitglied nicht vorkommen! Man nennt es auch Vorbildfunktion.

H
hadsf

15.09.2006 um 14:44 Uhr

habe leider migräne und war in der vergangenheit des öfteren ein- max. 2 tage krank aber selten ohne krankmeldung.

gibts vielleicht ein Paragraphen?

B
Bernd

15.09.2006 um 15:04 Uhr

Hallo,

es gibt hier nur §5 Entgeltfortzahlungsgesetz zu dieser Frage. Laut diesem § kann der AG verlangen, dass eine AU vom ersten Krankheitstag an vorliegt. MBR durch BR nach § 87/1.

Jedoch kann der AG nicht verlangen, das der Schein am 1. Tag vorliegt. Die AU muss innerhalb drei Tagen (Poststempel) an den AG gesandt werden. Unbenommen davon bleibt die umgehende telefonische Krankmeldung beim Vorgesetzten.

H
hadsf

15.09.2006 um 16:15 Uhr

ok vielen dank das bestätigt meine vermutung.

mfg

W
Waschbär

16.09.2006 um 11:55 Uhr

@ hadsf,

wegen der migräne.

zum arzt und lass dir ein Artest austellen...........

soll sowas geben, meine VG hat so was, die hat "Fehltage/Stunden" ohne folgen....

H
hadsf

18.09.2006 um 10:37 Uhr

habe leider migräne und war in der vergangenheit des öfteren ein- max. 2 tage krank aber selten ohne krankmeldung.

gibts vielleicht ein Paragraphen?

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