Einseitige Änderung Betriebsvereinbarung
Kürzlich haben wir ein Betriebsvereinbarung zum nicht-Raucherschutz abgeschlossen. Dieser besagt dass im Betriebsgebäude, außer in ein Raucherraum nicht geraucht werden darf. Nun hat AG dies einseitig ergänzt, so zu sagen präzisiert, dass auch außen vor den verschiedene Eingänge nicht geraucht werden darf. Dies sehen wir als Verstoß gegen §77 und §87 BetrVG. Einseitige Änderung der Betriebsvereinbarung, resp. Verhaltensanweisung an MA, ohne Mitbestimmung des BR. Jetzt wird seitens AG argumentiert, dass den Außenbereich vor den Eingänge ebenfalls zur Betriebsgebäude gehören. Dies wird auch vom Anwalt des AG so gesagt. Wer kann uns sagen was als Betriebsgebäude gilt? Ach ja, ist kein 1 April-Scherz. Und ja, es gibt schlimmere Problemen auf dieser Welt.
Community-Antworten (21)
01.04.2016 um 17:21 Uhr
Selbstverständlich kann er dies nicht einseitig machen. Fordert ihn zu verhandlungen auf und untersagt ihm einseite Änderung der BV. Macht ihm klar, dass ihr ansonsten eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beantragen werdet.
Dann neu verhandeln und gut ist...
01.04.2016 um 17:51 Uhr
Zitat (Globus): "Macht ihm klar, dass ihr ansonsten eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beantragen werdet."
Damit wäre möglicherweise eine fürchterliche Bauchlandung verbunden...
01.04.2016 um 18:21 Uhr
Zitat § 77 BetrVG: "Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend" und "Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, (...) führt der Arbeitgeber durch"
Und da kommt der § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht - es sei denn, es gibt vielleicht doch schlimmere Probleme im Betrieb. Andererseits - für Raucher ist das wahrscheinlich ein Problem.
01.04.2016 um 18:25 Uhr
Pjööööng, wer macht einer Bauchlandung?
01.04.2016 um 19:18 Uhr
es ist hier völlig egal um welches MBR es geht. Hier wird seitens des AG das MBR des Gremiums verletzt. Ich bin mir sicher, dass es für den BR keine Bauchlandung gibt...
Nachtrag: Man sollte hier verunsicherte BRM ncht noch mehr verunsichern... mit Worten wie "möglicherweise..:"
Klar möglich ist alles, aber eine einstweilige auf Unterlassung sollte erstmal funktionieren... Gefahr scheint hier nicht in Verzug - ansonsten hätte der AG das bei der Verhandlung zur jetzigen BV bedacht... Wenn nciht, hätte er mit dem BR darüber reden können... und es nachverhandeln...
01.04.2016 um 19:33 Uhr
Zuallererst würde ich ja gerne mal die BV sehen um zu verstehen,was da konkret geregelt ist. Aber wir können das auch etwas allgemeiner behandeln.
Genau genommen hat der BR nicht beim Rauchverbot selber, sondern nur bei dessen Umsetzung (also eigentlich der Frage, wo geraucht werden darf) mitzubestimmen. Ein Rauchverbot zu erlassen ist der Arbeitgeber rechtlich verpflichtet und kann dies somit Kraft seines Direktionsrechtes.
Wenn das Ganze jetzt tatsächlich, wegen Erlass einer einstweiligen Verfügung vor Gericht landet, dann ist schon mal die Frage, ob es hier überhaupt ein vorläufiges Rechtschutzbedürfnis gibt. Der Richter betrachtet es als möglicherweise wenig problematisch wenn die AN nach dem passieren des Ausganges weitere zwei Meter laufen müssen. Vielleicht betrachtet er sie in ihren Rechten nicht sonderlich beeinträchtigt.
Und dann könnte der Arbeitgeber argumentieren, dass er ja verpflichtet sei, dass die nicht rauchenden AN wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Und dass er dazu, soweit erforderlich, Rauchverbote zu erlassen hat. Da darfman auf den Richterspruch gespannt sein...
01.04.2016 um 19:57 Uhr
Aber du sagst es doch selber... Die Umsetzung des Rauchverbotes obliegt dem MBR des Gremiums. Du schreibst viel, aber eines ist doch sicher. Bei einer einstweiligen Verfügung wegen Verstoßes gegen das MBR des Gremiums, schaut der Richter mit Sicherheit nicht nach der genauen Lage des Problems, sondern ausschließlich, ob das MBR verletzt bzw nicht beachtet wurde oder doch...
Was im Anschluss kommen kann, steht auf einem ganz anderen Blatt Papier.
Warum magst du die Mitbestimmung bei der Ausübung des Verbotes hier nicht sehen wollen?
01.04.2016 um 20:10 Uhr
Bei der einstweiligen Verfügung braucht man neben dem Anspruch auch einen Verfügungsgrund. Also die eilbedürftigkeit.
01.04.2016 um 20:31 Uhr
Zitat (Globus): "aber eines ist doch sicher. Bei einer einstweiligen Verfügung wegen Verstoßes gegen das MBR des Gremiums, schaut der Richter mit Sicherheit nicht nach der genauen Lage des Problems, sondern ausschließlich, ob das MBR verletzt bzw nicht beachtet wurde oder doch..."
Du hast noch nicht verstanden, was Sinn und Zweck einer einstweiligen Verfügung ist!
"Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte."
Vereitelt wird die Verwirklichung des Rechts schon mal gar nicht und wesentlich erschwert?
Formal wird hier ja nur darüber gestritten, ob der Bereich vor den Türen zum Gebäude gehört oder nicht.
Viele Gerichte erlassen nicht einmal gegen Betriebsänderungen bis hin zu Umzügen in andere Gebäude einstweilige Verfügungen. Aber dagegen, dass derArbeitgeber ein Rauchverbot auf zusätzlichen 10 qm sieht?
01.04.2016 um 21:37 Uhr
Das Problem ist doch gar nicht das Rauchverbot! !! Sondern das der AG einseitig eine BV geändert hat also einem Vertrag und das geht nicht. Er hat nur die Möglichkeit diese zu kündigen und eine neue auszuhandeln und wenn es beim neu verhandeln Unstimmigkeiten gibt entscheidet die einigungsstelle. Ich würde den AG zur Unterlassung auffordern und bei nicht Unterlassung ein 23.3 androhen und zur Not auch durchsetzen. Der Antrag bei Gericht ist in dem Fall nicht der Inhalt der BV sondern der Vertragsbruch....
01.04.2016 um 21:53 Uhr
"Du hast noch nicht verstanden, was Sinn und Zweck einer einstweiligen Verfügung ist!"
Oh doch, oder warum denkst du hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit gegeben? Hier meinte ich selbstredent eine Einstweilige auf Unterlassung - das schrieb ich ja schon.
Aus welchem Grund denkst du wäre diese nicht berechtigt? Weil es den 23,3 gibt? ;-)
Ich halte dich durchaus für klüger... Also p. erhelle mich bitte...
Nachtrag: Mattes, man droht nicht - das verstößt auch IMHO gegen die Friedenspflicht. Man macht, oder macht nciht. Drohungen sind immer kontraproduktiv, da es die Fronten verhärtet - auch für zukünftige Gespräche...
01.04.2016 um 22:56 Uhr
Mattes, du liegst leider daneben. Die BV scheint im vorliegenden Fall schlicht nicht zu 100 % eindeutig zu sein. Je nach Eingang gibt es ganz sicher gute Argumente dafür und gute Argumente dagegen, den Bereich direkt vor der Tür dem betriebsgebäude zuzurechnen.
Der AG interpretiert dies jetzt schlicht anders als der BR. Und anstatt sich dem logischsten aller Argumente zu öffnen: dass Nichtraucher davor zu schützen sind, auf dem Weg zum Arbeitsplatz durch Rauchwolken laufen zu müssen, versucht der aalbauer eine einseitige Änderung herbeizureden, wo wahrscheinlich schlicht Interpretationsspielraum ist.
01.04.2016 um 23:17 Uhr
Pickel, kann es sein, dass du es nicht verstehen willst?
"Kürzlich haben wir ein Betriebsvereinbarung zum nicht-Raucherschutz abgeschlossen. Dieser besagt dass im Betriebsgebäude, außer in ein Raucherraum nicht geraucht werden darf."
Weiterhin will der AG jetzt festlegen, dass der Außenbereich vor dem Betriebsgebäude zum Betriebsgebäude gehört...
Dumm, dass ein Konfliktlösemechanismus nciht installiert wurde - egal - einseitig kann der AG das nciht, da laut Frage sich die BV auf das Innere des Betriebsgebäudes beschränkt...
Mein erster Post, trifft es also zu 100%
01.04.2016 um 23:44 Uhr
Globus bei Pickel darf der Arbeitgeber sogar verbieten das die Arbeitnehmer atmen also wunder Dich nicht über seine Beiträge hier.
01.04.2016 um 23:50 Uhr
ich wollte es eigentlich nicht wahr haben, aber es scheint wirklich so, als wenn Kollege Pickel dem AG sehr sehr wohl gesonnen ist...
02.04.2016 um 12:45 Uhr
Wenn er denn wenigstens wüsste worüber er hier palavert, wäre es ja noch halbwegs zu ertragen. Aber das scheint der ein oder andere hier ja auch nicht zu wissen. Und damit meine ich jetzt nicht Globus.
Mal zur Info: Mit der BV hat das jetzt aber überhaupt nichts zu tun.
02.04.2016 um 14:05 Uhr
Zitat (Mattes): "Das Problem ist doch gar nicht das Rauchverbot! !! Sondern das der AG einseitig eine BV geändert hat"
Du solltest vielleicht nicht nur die Überschrift der Frage lesen.
Zitat (Globus): "Mattes, man droht nicht - das verstößt auch IMHO gegen die Friedenspflicht. Man macht, oder macht nciht. Drohungen sind immer kontraproduktiv, da es die Fronten verhärtet - auch für zukünftige Gespräche..."
Phantastisch! Du meinst tatsächlich, dass es besser ist gleich Klage einzureichen als zu sagen "Chef, wenn wir hier keine gemeinsame Lösung finden, dann müssen wir wohl einen verständigen Dritten entscheiden lassen."?
02.04.2016 um 14:18 Uhr
Habe ich das gesagt?
Nö, habe ich nicht... Konsequenzen aufzeigen ist kein drohen... Davon ab, sollte ein AG eventuelle Konsequenzen kennen - Drohungen zu äußern sollte ein BR dennoch unterlassen... Oder siehst du auch das anders? Dann bitte erleuchte mich...
02.04.2016 um 14:53 Uhr
Zitat (Globus): "Konsequenzen aufzeigen ist kein drohen"
Sorry, bin mir jetzt nicht sicher ob das eine besondere sprachliche Feinheit sein soll, oder völlige Ignoranz.
Ich halte mich an folgende Definition: "darauf hinweisen, dass etwas für jemanden Unangenehmes geschehen wird, falls er sich nicht den Forderungen entsprechend verhält"
"Halt! Stehen bleiben! Stehen bleiben oder ich schieße!" ist für mich eine Drohung.
02.04.2016 um 16:06 Uhr
hmmm, um bei deinem Beispiel zu bleiben...
Stehenbleiben oder ich schieße - hinweis auf aktion
Bleib stehen oder ich erschieße dich - Drohung
Nachtrag hier da geschlossen wurde: Warum verläßt du jetzt die Sachebene und wirst persönlich? Und warum siehst du das so? Ich habe ernsthaft und in deinem "Bild" geantwortet...
02.04.2016 um 16:31 Uhr
Ja, is gut!
Der Versuch mit Dir ein ernsthaftes Gespräch zuführen ist regelmäßig zum Scheitern verurteilt.
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