Kürzlich haben wir ein Betriebsvereinbarung zum nicht-Raucherschutz abgeschlossen. Dieser besagt dass im Betriebsgebäude, außer in ein Raucherraum nicht geraucht werden darf. Nun hat AG dies einseitig ergänzt, so zu sagen präzisiert, dass auch außen vor den verschiedene Eingänge nicht geraucht werden darf. Dies sehen wir als Verstoß gegen §77 und §87 BetrVG.
Einseitige Änderung der Betriebsvereinbarung, resp. Verhaltensanweisung an MA, ohne Mitbestimmung des BR.
Jetzt wird seitens AG argumentiert, dass den Außenbereich vor den Eingänge ebenfalls zur Betriebsgebäude gehören. Dies wird auch vom Anwalt des AG so gesagt. Wer kann uns sagen was als Betriebsgebäude gilt? Ach ja, ist kein 1 April-Scherz. Und ja, es gibt schlimmere Problemen auf dieser Welt.