Erstellt am 07.05.2013 um 15:37 Uhr von gironimo
Ein Blick in den § 45 Sozialgesetzbuch V hilft weiter. Dort ist dieser Punkt geregelt.
Möglicher Weise gibt es auch im Tarifvertrag aussagen dazu.
Es scheint so, als habe Dein Arbeitgeber freiwillig Leistungen erbracht, die er nunmehr kürzen will. Ist denn das alte Merkblatt mit der Mitwirkung des BR entstanden?
Da es sich ja auch um eine generelle Zusage gehandelt haben könnte, entsteht die Frage, ob der AG überhaupt einseitig die Leistung kürzen kann. (Wo kein Kläger, da kein Richter....)
Sprech doch einfach mal den AG an und frage nach seinen Beweggründen und seiner Rechtsauffassung dazu. Das Wort Mitbestimmung würde ich bei diesem Gespräch nicht in den Mund nehmen wollen.
Erstellt am 07.05.2013 um 16:22 Uhr von zdophers
Das alte Merkblatt war Bestandteil der Personalrichtlinien, die so vom damaligen Betriebsrat abgesegnet wurden.
Das neue Merkblatt wurde uns nicht vorgelegt.
Meiner Meinung nach sind Personalrichtlinien ja ganz klar mitbestimmungspflichtig, wobei dieser Part natürlich eine freiwillige Leistung beschreibt.
Wir unterliegen keinem Tarifvertrag.
Zur Info: Der sich beschwerenden Mitarbeiterin sind sie jetzt entgegen gekommen und bezahlen die ganzen 3 Tage die sie zuhause blieb aus Kulanzgründen.
Hätten sie das nicht getan, hätte ich der Mitarbeiterin geraten mit dem §616 BGB zu wedeln. Ich denke als alleinerziehende Mutter greift der ohne Probleme.
Erstellt am 08.05.2013 um 10:04 Uhr von gironimo
Das speziellere Gesetz "schlägt" das allgemeinere Gesetz. In sofern müsste man hier mit dem SGB V wedeln.
Aber: Hier geht es ja wohl nicht darum, dass die Kollegin nicht die Tage bekommt, sondern wer sie zahlt - oder?
Also der AG oder die KK.
Gewährt der AG in Form einer freiwilligen Leistung Dinge, die er nicht müsste ohne Vorbehalt, entsteht ja bekanntlich nach einiger Zeit eine betriebliche Übung.
In dieser Richtung wäre Euer neues Merkblatt zu sehen. Ich würde mich mit den beiden Merkblättern einmal mit einem Fachanwalt beraten.