Einseitige Änderung von Personalrichtlinien
Guten Tag, werte Kolleginnen und Kollegen,
wie mir gerade eine aufgebrachte Mutter berichtet, wurde das Verhalten bei "kindkrank" geändert.
Sie legte mir ein frisch erhaltenes Merkblatt vor, auf dem steht, das Mitarbeiter bis zu 5 Tage im Jahr bezahlt freigestellt werden können, wenn sie ein krankes Kind bis 8 Jahren betreuen müssen. Dies funktioniert ohne Attest und nur jeweils für einen Tag. Ist das Kind länger krank, übernimmt die Krankenkasse die Zahlung des (verminderten Gehaltes).
Sie war der Meinung, dass dies früher anders war und ich fand folgerichtig in einem alten Ordner Personalrichtlinien von 2007, in denen das Alter mit "unter 12 Jahren" angegeben war und auch die Reduzierung auf einzelne Tage ist dort nicht zu finden.
Ich gehe mal davon aus, dass diese Änderung mitbestimmungspflichtig ist, oder spricht da irgendwas gegen?
Schönen Gruß zdophers
Community-Antworten (3)
07.05.2013 um 17:37 Uhr
Ein Blick in den § 45 Sozialgesetzbuch V hilft weiter. Dort ist dieser Punkt geregelt. Möglicher Weise gibt es auch im Tarifvertrag aussagen dazu.
Es scheint so, als habe Dein Arbeitgeber freiwillig Leistungen erbracht, die er nunmehr kürzen will. Ist denn das alte Merkblatt mit der Mitwirkung des BR entstanden?
Da es sich ja auch um eine generelle Zusage gehandelt haben könnte, entsteht die Frage, ob der AG überhaupt einseitig die Leistung kürzen kann. (Wo kein Kläger, da kein Richter....)
Sprech doch einfach mal den AG an und frage nach seinen Beweggründen und seiner Rechtsauffassung dazu. Das Wort Mitbestimmung würde ich bei diesem Gespräch nicht in den Mund nehmen wollen.
07.05.2013 um 18:22 Uhr
Das alte Merkblatt war Bestandteil der Personalrichtlinien, die so vom damaligen Betriebsrat abgesegnet wurden.
Das neue Merkblatt wurde uns nicht vorgelegt.
Meiner Meinung nach sind Personalrichtlinien ja ganz klar mitbestimmungspflichtig, wobei dieser Part natürlich eine freiwillige Leistung beschreibt.
Wir unterliegen keinem Tarifvertrag.
Zur Info: Der sich beschwerenden Mitarbeiterin sind sie jetzt entgegen gekommen und bezahlen die ganzen 3 Tage die sie zuhause blieb aus Kulanzgründen.
Hätten sie das nicht getan, hätte ich der Mitarbeiterin geraten mit dem §616 BGB zu wedeln. Ich denke als alleinerziehende Mutter greift der ohne Probleme.
08.05.2013 um 12:04 Uhr
Das speziellere Gesetz "schlägt" das allgemeinere Gesetz. In sofern müsste man hier mit dem SGB V wedeln.
Aber: Hier geht es ja wohl nicht darum, dass die Kollegin nicht die Tage bekommt, sondern wer sie zahlt - oder?
Also der AG oder die KK.
Gewährt der AG in Form einer freiwilligen Leistung Dinge, die er nicht müsste ohne Vorbehalt, entsteht ja bekanntlich nach einiger Zeit eine betriebliche Übung.
In dieser Richtung wäre Euer neues Merkblatt zu sehen. Ich würde mich mit den beiden Merkblättern einmal mit einem Fachanwalt beraten.
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