Erstellt am 08.02.2023 um 08:17 Uhr von Muschelschubser
Bei Änderungen des Organigramms an sich besteht kein Mitbestimmungsrecht.
Das Beratungsrecht nach §90 BetrVG sollte der AG aber Ernst nehmen.
Danach kommt es darauf an, welche Folgen solche Änderungen für einzelne Stellen haben und ob diese ggf. ein Mitbestimmungsrecht auslösen.
Eine bloße Angliederung in einen anderen Organisationsbereich, ohne dass sich der Arbeitsbereich bzw. die Umstände der Ausübung verändern, erfüllt m.E. noch nicht die Voraussetzungen einer Versetzung nach §99 und wäre somit auch nicht mitbestimmungspflichtig.
Ändern sich z.B. Arbeitsplatzbeschreibungen, besteht u.U. ein Mitbestimmungsrecht nach §99 Abs. 1 BetrVG, denn es kann durchaus als Versetzung gewertet werden. Je nach dem wie gravierend die Änderungen in der Tätigkeit ausfallen. Im Falle einer Aufwertung zu einer Führungsposition würde ich die Veränderung als so elementar ansehen, dass das Mitbestimmungsrecht hier greift.
Entstehen durch Änderung des Organigramms zusätzliche Stellen, kann der BR eine interne Ausschreibung verlangen.