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Mitbestimmung

F
ferrari
Jan 2021 bearbeitet

Sind Zielvereinbarungen bei Banken seitens des BR mitbestimmungspflichtig ?

1.34706

Community-Antworten (6)

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gironimo

10.01.2013 um 18:27 Uhr

Ja - hinter Zielvereinbarungen kommen ja auch immer Beurteilungsgrundsätze. Darum ist das gesamte Verfahren - also wie und wann werden Ziele vereinbart - schon mitbestimmungspflichtig (da gib es sogar ganze Seminare zu dem Thema.)

Und jenachdem wofür die Ziele dann gelten auch eventuell Entlohnungsgrundsätze.

R
rkoch

11.01.2013 um 10:21 Uhr

Das "Ja" von gironimo will ich mal einschränken, obwohl es eine 99%-Chance gibt dass er Recht hat.

Das ganze hängt an einem winzigen Detail (das gironimo voraussetzt, wenn auch ich mir nicht sicher bin ob ferrari das ebenso tut), wenn auch dieses Detail im Wort "Zielvereinbarung" eigentlich obligatorisch ist: Einfluß auf das Einkommen!

Der BR ist erstmal grundsätzlich nicht mitbestimmungspflichtig bei der Vereinbarung irgendwelcher Ziele zwischen AG und AN. Das entsprechende MBR ergibt sich aus §87 (1) Nr. 10 und 11 BetrVG:

Bereits die EINFÜHRUNG von Zielvereinbarungen unterliegt dann der MB, wenn an die Zielerreichung eine entsprechende Leistungsentlohnung geknüpft ist. Sprich: Ziel erreicht = Cash, Ziel nicht erreicht: kein Cash. Derartiges ist ein Entlohnungsgrundsatz im Sinne von §87 (1) Nr. 10, der AG darf diesen nur Einführen, wenn der BR zugestimmt hat.

Entlohnungsrelevante Zielvereinbarungen sind zugleich Vereinbarungen über einen Leistungslohn, und damit ist der BR bzgl. der Ausgestaltung (Inhalte, Entgeltfaktoren (!)) in der MB nach §87 (1) Nr. 11 BetrVG.

In beiden Fällen ist natürlich ein evtl. geltender TV zu beachten, gerade TV für Banken haben da durchaus konkrete (also nicht mehr der MB unterworfene, siehe Einleitungssatz zu §87!) Regeln (z.B. LEV-TV der privaten Banken, §4 a), beachte dabei auch, dass diese Leistungsentlohnung Kraft TV NICHT vom AG erzwingbar ist!).

Wenn aber die Zielerreichung KEINEN Effekt auf die Entlohnung hat, dann ist der BR außen vor. Der AG kann dann aber eben auch keine Zielerreichung verlangen! Weder kann er den Lohn kürzen, noch kann er derartiges als "Schlechtleistung" mit einer Kündigung ahnden. Insofern ist die Variante, dass eine Zielvereinbarung effektiv keine erzwingbare Wirkung für den AG hat, nicht der Mitbestimmung unterworfen, ist aber umgekehrt auch relativ nutzlos. Derartige "Zielvereinbarungen" gibt es doch ständig: "Ich erwarte, dass das Teil bis heute abend fertig ist!" ... "Ja, Massa..... (vergiss es!)", ohne dass da ein BR ins Boot springt.

Insofern relativiere ich das "Ja" von gironimo mal..... was hinter den "Zielvereinbarungen" steckt wissen wir ja nicht.

G
gironimo

11.01.2013 um 10:40 Uhr

Das sehe ich anders. Es muss durchaus nicht immer um Geld gehen. Es kann ja darum gehen, die Leistung zu beeinflussen, Qualifikationen zu verbessern oder ähnliches.

Letztendlich stellt sich immer die Frage, wer denn wie die Erreichung der Ziele kontrolliert und überhaupt feststellt - und welche Folgen es schlichthin auf das Arbeitsverhältnis hat.

Mitbestimmungsfrei wären eigentlich nur Ziele, deren Erreichung oder Nichterreichung für den AN so unwichtig sind wie der sprichwörtliche Sack Reis in China ..... - aber dann wären sie eigentlich sinnlos überhaupt zu vereinbaren.

Ganz abgesehen davon, dass bei einem Zielvereinbarungssystem in einem Betrieb meist formularähnliche Papiere auszufüllen sind und man dann in den Bereich des Personalfragebogens kommt (vergleiche auch Kommentare zum § 94 BetrVG)

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rkoch

11.01.2013 um 11:27 Uhr

Es kann ja darum gehen, die Leistung zu beeinflussen, Qualifikationen zu verbessern oder ähnliches.

Korrekt, daraus kann sich ebenfalls MB ergeben, aber nicht wegen der Zielvereinbarung an sich. Insofern ist nicht der Inhalt oder die Einführung der Zielvereinbarung mitbestimmungspflichtig (im Gegensatz zum §87), sondern das "drumherum".

Letztendlich stellt sich immer die Frage, wer denn wie die Erreichung der Ziele kontrolliert und überhaupt feststellt - und welche Folgen es schlichthin auf das Arbeitsverhältnis hat.

Deshalb sollte noch erwähnt werden, dass der AG den BR auf jeden Fall über den Inhalt der Zielvereinbarungen und das "drumherum" informieren muss, damit der BR eben das Vorliegen evtl. MBR prüfen kann.

F
ferrari

11.01.2013 um 12:06 Uhr

Also nochmal im Detail: Wir haben seit 05/2012 einen BR. Zielvereinbarungen werden mit unseren Vertrieblern in der Bank geschlossen. Dies seit ca. 6 Jahren. Es wird da ein Formular verwendet, dass man unterschreibt. Erreicht man sein persönliches Ziel, gibt's Kohle...wenn nicht, dann gibts keine Kohle. Am Grundgehalt ändert sich jedoch nichts. Für mich daher eindeutig nach § 87 BetrVG (1) Nr. 10 mitbestimmungspflichtig (Entlohnungsgrundsatz). Natürlich finden dann auch Einzelgespräche statt, wenn man kontinuierlich erfolglos ist. Die Zielerreichung kontrolliert eine eigene interne Abteilung. Ich bin mir fast sicher, dass wir in den nächsten Wochen wieder die Zielvereinbarungen -ohne das der BR informiert wird- vorgelegt bekommen werden.

G
gironimo

11.01.2013 um 12:28 Uhr

Ich empfehle dringend ein Seminar zu diesem Thema. Die Mitbestimmung geltend machen und eine BV dazu abschließen, sind zwei paar Schuhe. Es ist eben viel dabei zu bedenken; u.a. sind ja auch die tariflichen Vorgaben zu berücksichtigen.

Wenn es ein zentrales Thema Eurer BR-Arbeit wird, macht vielleicht sogar ein Inhouseseminar.

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